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10. Mai 2026Ein kleiner, aber wichtiger Hinweis aus der Praxis:
Wenn ihr einen Mietvertrag unterschreibt, achtet bitte unbedingt darauf, dass der Vermieter selbst im Vertrag mit vollständigen Kontaktdaten aufgeführt ist, also mit Anschrift, Mobilnummer und E-Mail-Adresse. Es genügt keinesfalls, wenn euch lediglich die Daten der Immobilienagentur mitgeteilt werden, denn diese ist rechtlich nicht die Vertreterin des Eigentümers. In der Praxis führt dies immer wieder zu erheblichen Problemen, etwa wenn notwendige Reparaturen anstehen, eine Kündigung erklärt werden soll oder sonstige rechtserhebliche Mitteilungen zugehen müssen und der Vermieter schlicht nicht erreichbar ist. Manchmal können wir den Vermieter garnicht oder nicht rechtzeitig erreichen…
Ebenso wichtig, wenn auch erstaunlich oft vernachlässigt: Lasst jeden Mietvertrag vor der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt prüfen und nicht erst danach. Viele rechtliche Risiken lassen sich im Vorfeld mit geringem Aufwand vermeiden, während eine nachträgliche Korrektur häufig deutlich komplizierter, zeitaufwendiger oder unmöglich ist.
Ein gut geprüfter Vertrag ist keine Formalität, sondern eure rechtliche Absicherung…
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10. Mai 2026Hanta-Virus-Kreuzfahrtschiff darf Teneriffa anlaufen …
Die spanische Regierung hat einem Antrag aus den Niederlanden zugestimmt und erlaubt, dass das Luxuskreuzfahrtschiff „MV Hondius“ auf dem das Hanta-Virus ausgebrochen ist, in den Hafen von Santa Cruz de Tenerife einläuft. Der schwer erkrankte Arzt des Schiffes wurde bereits mit einem medizinisch-ausgestattetem Flugzeug abgeholt und in das Universitätskrankenhaus in Santa Cruz gebracht. Das Schiff ankert derzeit noch vor den Kapverden. Das europäische Zentrum zur Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ESDC) will vorher festlegen, ob infizierte Personen auf den Kapverden evakuiert werden. Das Problem sind die mangelhaften Kapazitäten, während die Kanaren auf solche Quarantäne-Fälle und auf die Desinfizierung von Schiffen vorbereitet sind. Die kanarischen Behörden mahnen zur Ruhe. Mögliche Patienten werden in Spezialfahrzeugen ins Universitätskrankenhaus transportiert. [...]
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10. Mai 2026Drogenbesitz in Spanien: Welche rechtlichen Folgen drohen?
In Spanien muss beim Umgang mit Betäubungsmitteln strikt zwischen „verwaltungsrechtlichen” Sanktionen und „strafrechtlicher” Verantwortlichkeit unterschieden werden; der bloße Besitz von Drogen zum Eigenkonsum stellt nicht automatisch eine Straftat da, wer aber Betäubungsmittel im öffentlichen Raum mit sich führt oder konsumiert, muss dennoch häufig mit empfindlichen Sanktionen rechnen.
Nach spanischem Recht wird der Besitz von Drogen nicht in jedem Fall strafrechtlich verfolgt. Entscheidend ist vor allem, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Substanzen ausschließlich dem Eigenkonsum dienen oder ob Umstände vorliegen, die auf Handel, Weitergabe oder Förderung des Konsums hindeuten. Sobald die Behörden Anzeichen dafür sehen, dass Drogen nicht ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmt sind, bewegt sich der Fall nicht mehr im Bereich des Verwaltungsrechts, sondern im Strafrecht. Dann steht schnell der Vorwurf eines Delikts gegen die öffentliche Gesundheit („delito contra la salud pública“) im Raum. Für diese Bewertung ist nicht allein die Menge der aufgefundenen Substanzen maßgeblich. Entscheidend sind vielmehr die gesamten Begleitumstände. Als belastende Indizien gelten insbesondere portionierte Verpackungen, Feinwaagen, größere Bargeldbeträge in kleiner Stückelung oder Kommunikationsinhalte, die auf Verkaufsvorgänge schließen lassen könnten. In solchen Fällen wird in der anwaltlichen Praxis häufig darüber gestritten, ob tatsächlich Handelsabsicht vorlag oder lediglich Eigenkonsum.
Wird lediglich eine geringe Menge ohne weitere belastende Begleitumstände aufgefunden, liegt häufig kein Straftatbestand gegen die öffentliche Gesundheit vor. Das bedeutet allerdings keineswegs, dass der Betroffene ohne rechtliche Konsequenzen bleibt: Der Besitz oder Konsum von Drogen im öffentlichen Raum (ohne dass man die Absicht vermutet, mit ihnen zu handeln) führt in Spanien regelmäßig zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen. Dann können Geldbußen zwischen 601 und 30.000 Euro verhängt werden, und hinzu kommt in der Praxis immer die Beschlagnahme und Einziehung der aufgefundenen Substanzen. Auch wenn kein Strafverfahren eingeleitet wird, kann der Vorfall also erhebliche finanzielle Folgen haben. Eigenkonsum schützt daher nicht automatisch vor staatlichen Sanktionen.
Die praktische Bedeutung dieser Unterscheidung ist erheblich, denn eine verwaltungsrechtliche Sanktion führt grundsätzlich zwar nicht zu einem Eintrag im Strafregister, sie kann aber empfindliche Geldbußen sowie die Einziehung der Drogen nach sich ziehen. Ein Strafverfahren dagegen kann Freiheitsstrafen, strafrechtliche Geldstrafen und Vorstrafen zur Folge haben, mit teilweise erheblichen Auswirkungen auf Beruf, Aufenthaltsstatus oder internationale Reisen.
Besonders schwerwiegend sind natürlich die Folgen beim Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss. Hier gelten in Spanien äußerst strenge Regeln… Wird bei einer Verkehrskontrolle lediglich die Anwesenheit von Drogen im Organismus festgestellt, drohen regelmäßig 1.000 Euro Bußgeld sowie der Verlust von 6 Punkten im spanischen Fahreignungsregister. Kann darüber hinaus nachgewiesen werden, dass die Fahrtüchtigkeit tatsächlich beeinträchtigt war, kommt zusätzlich ein Strafverfahren in Betracht. In solchen Fällen drohen Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder gemeinnützige Arbeit sowie ein Fahrverbot von einem bis zu vier Jahren. Auch die Weigerung, sich den vorgeschriebenen Tests zu unterziehen, kann selbst strafbar sein und erhebliche zusätzliche Konsequenzen auslösen. [...]
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