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16. Juli 2026Das Kanarische Obergericht TSJC hat die kommunale Touristensteuer von Mogán annulliert!!!… Ich erkläre Euch wieso, und welche Folgen das Urteil haben könnte. Das Oberste Gericht der Kanarischen Inseln (Tribunal Superior de Justicia de Canarias – TSJC) hat die umstrittene Touristensteuer der Gemeinde Mogán für rechtswidrig erklärt und damit der Klage des Hotel- und Gaststättenverbandes der Provinz Las Palmas (FEHT) stattgegeben. Die Entscheidung stellt einen schweren Rückschlag für eines der ehrgeizigsten finanzpolitischen Projekte der kanarischen Kommunalpolitik dar und dürfte weit über die Grenzen von Mogán hinaus erhebliche Auswirkungen auf die Debatte über Tourismusabgaben in Spanien haben. Die Gemeinde Mogán hatte nämlich Ende 2024 beschlossen, als erste spanische Kommune überhaupt eine eigene Touristensteuer einzuführen. Vorgesehen war eine Abgabe von 0,15 Euro pro Person und Übernachtung in Hotels, Ferienanlagen und anderen touristischen Unterkünften. Die Gemeindeverwaltung unter Bürgermeisterin Onalia Bueno verteidigte die Maßnahme mit dem Argument, dass die Millionen von Besuchern zusätzliche Kosten für Reinigung, Infrastruktur, Sicherheit und kommunale Dienstleistungen verursachten, die bislang ausschließlich von den Einwohnern getragen würden. Die Einnahmen sollten zweckgebunden verwendet werden, insbesondere für die Verbesserung touristischer Infrastruktur und öffentlicher Einrichtungen. Der Gemeindehaushalt rechnete mit jährlichen Einnahmen von etwa 1,3 Millionen Euro. Tatsächlich hatte Mogán bereits bis Mai 2026 mehr als 720.000 Euro eingenommen. Der Hotelverband FEHT hatte die Verordnung angefochten und insbesondere geltend gemacht, dass spanische Gemeinden keine allgemeine Zuständigkeit zur Einführung einer solchen Steuer besäßen. Das TSJC musste daher nicht nur die politische Zweckmäßigkeit, sondern vor allem die Vereinbarkeit der kommunalen Satzung mit dem spanischen Abgabenrecht prüfen. Nach den bislang bekannten Informationen stützt das Gericht seine Entscheidung im Wesentlichen auf zwei zentrale Argumente. Erstens habe die Gemeinde nicht hinreichend nachgewiesen, welchen konkreten individuellen Vorteil die Touristen durch die finanzierten Leistungen tatsächlich erhalten würden. Genau dieser unmittelbare Zusammenhang zwischen der Zahlungspflicht und einer besonderen kommunalen Leistung ist jedoch nach spanischem Recht Voraussetzung für die Erhebung einer Gebühr („tasa“). Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass zahlreiche Kostenpositionen, die in die Berechnung der Abgabe eingeflossen waren, nicht spezifisch den Touristen zugutekämen. Zweitens beanstandete das Gericht die wirtschaftliche Kalkulation der Satzung. Nach Auffassung des TSJC habe die Gemeinde öffentliche Zuschüsse und andere Finanzierungsquellen nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch sei die erforderliche wirtschaftliche Rechtfertigung der Gebühr unzureichend gewesen. Die Gemeinde wurde zudem zur Zahlung von Prozesskosten in Höhe von 3.000 Euro verurteilt. Aus juristischer Sicht berührt der Fall eine grundlegende Frage des spanischen Kommunalrechts: Handelt es sich bei der sogenannten „Touristensteuer“ tatsächlich um eine Gebühr („tasa“) oder in Wahrheit um eine Steuer („impuesto“)? Nach Artikel 20 des spanischen Gesetzes über die kommunalen Finanzen (Texto Refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales, Real Decreto Legislativo 2/2004) dürfen Gemeinden Gebühren nur dann erheben, wenn der Zahlungspflichtige eine konkrete öffentliche Leistung oder einen besonderen Vorteil erhält. Eine echte Steuer hingegen setzt keinen individuellen Nutzen voraus. Die Einführung neuer Steuern ist den Gemeinden jedoch grundsätzlich verwehrt; hierfür bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage durch den Staat oder die Autonome Gemeinschaft. Genau an diesem Punkt scheint das Projekt von Mogán gescheitert zu sein: Die Gemeinde versuchte, eine wirtschaftlich und politisch verständliche Belastung des Tourismus über das Instrument der kommunalen Gebühr einzuführen, obwohl der Zusammenhang zwischen Zahlung und Gegenleistung nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte. Der Rechtsstreit hatte bereits im März 2025 begonnen. Damals setzte das TSJC die Erhebung zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung aus. Wenige Wochen später hob das Gericht diese vorläufige Sperre wieder auf, sodass die Gemeinde die Gebühr zunächst weiter erheben durfte. Bürgermeisterin Onalia Bueno erklärte damals öffentlich, die Touristensteuer sei gekommen, „um zu bleiben“. Noch im Frühjahr 2026 kündigte sie an, die Abgabe im Falle eines endgültigen gerichtlichen Erfolgs sogar erhöhen zu wollen; mit dem nun ergangenen Urteil hat sich diese Perspektive zunächst zerschlagen. Die Entscheidung betrifft zunächst ausschließlich die kommunale Satzung von Mogán. Ob die bereits gezahlten Beträge zurückerstattet werden müssen, ist derzeit noch offen und wird maßgeblich davon abhängen, ob die Gemeinde Rechtsmittel einlegt und wie über die Rechtskraft des Urteils entschieden wird. Politisch dürfte die Bedeutung des Urteils jedoch weit größer sein. Seit Jahren wird auf den Kanarischen Inseln über die Einführung einer allgemeinen Touristensteuer nach dem Vorbild Kataloniens, der Balearen oder zahlreicher europäischer Reiseziele diskutiert. Das Urteil bedeutet keineswegs, dass eine Touristensteuer generell verfassungswidrig wäre. Vielmehr zeigt es, dass eine solche Abgabe kaum auf kommunaler Ebene und ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage eingeführt werden kann. Sollte die kanarische Regierung tatsächlich eine Tourismusabgabe schaffen wollen, dürfte dies nur über ein autonomes Gesetz mit einer sorgfältigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begründung möglich sein. [...] Mehr lesen
16. Juli 2026Neue Website für Prozesskostenhilfe: „Sie wird die Abläufe vereinfachen und Reisen überflüssig machen.“ Die Anwaltskammer von Las Palmas veranstaltete am Freitag Gedenkveranstaltungen zum Tag der kostenlosen Rechtsberatung und zum Bereitschaftsanwaltssystem. Dieser Tag ist der Würdigung des Engagements derjenigen Juristen gewidmet, die es jedem ermöglichen, unabhängig von seinen finanziellen Mitteln, Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Rechtsvertretung zu erhalten. Die neue Website für kostenlose Rechtsberatung geht am kommenden Montag online. Das Treffen brachte Vertreter der Anwaltschaft und der Justiz zusammen, um die Bedeutung eines unverzichtbaren Dienstes hervorzuheben, der allen Bürgern den Zugang zu den Gerichten, wirksamen Rechtsschutz und Gleichheit vor dem Gesetz gewährleistet. Dieser Dienst wird permanent und spezialisiert erbracht und umfasst die Bearbeitung von Gerichtsverfahren, Bereitschaftsdienste und die Betreuung besonders schutzbedürftiger Personen. Ein Höhepunkt des Tages war die Vorstellung der neuen Website für Prozesskostenhilfe, die in die Website der Anwaltskammer von Las Palmas integriert ist. Die von der Kammer selbst entwickelte und beworbene Plattform ermöglicht die schnelle und vollständig digitale Bearbeitung von Anträgen auf kostenlose Prozesskostenhilfe. Die offizielle Einführung ist für diesen Montag geplant. Laut Sekretär soll die Plattform ein zugänglicheres und effizienteres Verfahren ermöglichen, Reisekosten reduzieren, Abläufe vereinfachen und den Papierverbrauch senken. „Ohne Verteidigung gibt es keine Gerechtigkeit.“ Das Programm umfasste die Vorführung eines Videos zu Ehren der ausgezeichneten Juristen und die Verlesung eines Manifests zur Verteidigung der Prozesskostenhilfe und des Bereitschaftsdienstes. Das Dokument bekräftigt, dass „Prozesskostenhilfe kein Zugeständnis, sondern ein Bürgerrecht ist“ und dass „ohne Verteidigung keine Gerechtigkeit herrscht“. Es fordert außerdem ein neues Prozesskostenhilfegesetz, eine ausreichende und stabile Finanzierung, eine faire und zeitgemäße Vergütung sowie die wirksame Anerkennung der professionellen, spezialisierten und kontinuierlichen Arbeit der Bereitschaftsanwälte. Die Adresse der Webseite wurde nicht mitgeteilt. [...] Mehr lesen
15. Juli 2026Das spanische Höchstgericht bestätigt indirekt: Das Abschalten von Strom und Wasser bei Hausbesetzern ist zulässig. Das jüngste Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs wird in zahlreichen Medien als Niederlage für Eigentümer dargestellt. Eine genaue Lektüre der Entscheidung führt aber zu einem anderen Ergebnis: Der Gerichtshof verurteilt zwar einen Mann, der seiner Ehefrau während eines Scheidungsverfahrens den Strom abgestellt hatte, betont jedoch zugleich mehrfach, dass seine Entscheidung gerade nicht auf klassische Fälle der „okupación“, also der rechtswidrigen Hausbesetzung, übertragbar ist. Der Fall betraf nämlich keine illegal besetzte Wohnung, sondern die frühere Ehewohnung zweier Eheleute, die beide grundsätzlich berechtigt waren, die Immobilie zu nutzen. Der Angeklagte hatte den Stromvertrag gekündigt, um seine Verhandlungsposition im Zusammenhang mit der Trennung zu verbessern und seine Ehefrau zum Auszug zu bewegen. Darin sah das Gericht (und nicht einstimmig) eine strafbare Nötigung. Besonders bemerkenswert ist jedoch, dass der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung ausdrücklich auf Fälle beschränkt, in denen der Bewohner über einen rechtlichen Titel oder zumindest über eine gewisse Nutzungsberechtigung verfügt. Wörtlich heißt es: „Dies ist nicht mit einer Situation vergleichbar, in der eine Person, ohne irgendein Recht oder einen entsprechenden Titel zu besitzen (beispielsweise weil sie die Immobilie besetzt hat), die Nutzung fremden Eigentums beansprucht.“ Mit dieser Formulierung grenzt das Höchstgericht die illegale Hausbesetzung bewusst von anderen Konstellationen ab, etwa von Scheidungen, bloßen Gefälligkeitsverhältnissen („precario“) oder Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen. Dabei stellt der Oberste Gerichtshof klar, dass selbst der Umstand, dass der Stromvertrag auf den Namen des Angeklagten lautete, ihn im konkreten Fall nicht dazu berechtigte, „einen für die Nutzung der gemeinsamen Wohnung notwendigen Dienst einzustellen“. Gerade die wiederholte Bezugnahme auf die „gemeinsame Wohnung“ macht jedoch deutlich, dass das Urteil keine Aussage über klassische Hausbesetzungen trifft. Darüber hinaus haben verschiedene spanische Gerichte in jüngerer Zeit drei zentrale Argumente herausgearbeitet, weshalb das Abschalten von Strom oder Wasser bei echten Hausbesetzern grundsätzlich nicht als Straftat der Nötigung angesehen werden könne. Das erste Argument betrifft die strenge Auslegung des Strafrechts. Der Tatbestand der Nötigung setzt nach Artikel 172 des spanischen Strafgesetzbuches voraus, dass der Täter „ohne gesetzliche Befugnis“ handelt. Mehrere Gerichte weisen darauf hin, dass nur schwer von einem Handeln ohne Berechtigung gesprochen werden kann, wenn gerade der Eigentümer selbst über seine Versorgungsverträge und die Nutzung seines Eigentums entscheidet. Das zweite Argument berührt einen grundlegenden Rechtsgedanken: Die Rechtsordnung kann den Eigentümer nicht dazu verpflichten, auf unbestimmte Zeit die Strom-, Wasser- oder Gasrechnungen einer Person zu bezahlen, die seine Immobilie ohne jeden Rechtstitel in Besitz genommen hat. Mit anderen Worten: Niemand ist verpflichtet, die illegale Nutzung seines Eigentums auch noch finanziell zu ermöglichen. Das dritte Argument stützt sich auf den klassischen zivilrechtlichen Grundsatz des ungerechtfertigten Bereicherungsausgleichs. Würde man den Eigentümer zwingen, die Versorgung auf eigene Kosten aufrechtzuerhalten, hätte dies zur Folge, dass die widerrechtliche Besetzung einer Immobilie faktisch mit kostenlosen Versorgungsleistungen verbunden wäre – und zwar zulasten des rechtmäßigen Eigentümers. Rechtlich muss daher weiterhin zwischen drei völlig unterschiedlichen Situationen unterschieden werden: der illegalen Besetzung ohne jeden Rechtstitel, dem sogenannten „precario“, also einer ursprünglich geduldeten Nutzung, und Fällen, in denen der Bewohner – etwa als Ehegatte oder Mieter – über ein eigenes Nutzungsrecht verfügt. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs betrifft ausschließlich die letztgenannte Fallgruppe. Eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung speziell zur Frage, ob Eigentümer bei illegalen Hausbesetzungen Strom oder Wasser abstellen dürfen, steht zwar noch aus. Die nun veröffentlichte Entscheidung deutet jedoch klar darauf hin, dass das spanische Höchstgericht die „okupación“ rechtlich anders bewertet als Fälle, in denen der Bewohner zumindest irgendeinen Anspruch auf Nutzung der Immobilie hat. [...] Mehr lesen

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