RA Perz Alonso … Wie hoch sind die Strafen ..???

am 1. Februar 2026

FRAGE: Hallo Herr RA Pérez Alonso, vielen Dank für die gestrige Beratung. (…) noch eine Frage: Wie hoch sind die Strafen, wenn eine steuerliche Veranlagung in Spanien festgestellt wurde und dies rückwirkend abgewickelt werden muss?
ANTWORT: Hallo Herr XXXX,
Stellt die spanische Steuerverwaltung fest, dass ein Steuerpflichtiger in Spanien steuerlich ansässig ist, seine Einkünfte jedoch ausschließlich in Deutschland versteuert hat, wird ein Verfahren zur Regularisierung seiner steuerlichen Situation eingeleitet, das mehrere Ebenen umfasst. Zunächst wird die steuerliche Ansässigkeit geprüft. Nach spanischem Recht gilt eine Person als in Spanien steuerlich ansässig, wenn sie sich während des Kalenderjahres mehr als 183 Tage im spanischen Hoheitsgebiet aufhält, wenn sich der Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Interessen in Spanien befindet oder wenn ihr nicht rechtlich getrennt lebender Ehegatte sowie ihre minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben, wobei diese letzte Vermutung widerlegbar ist. Wird die steuerliche Ansässigkeit in Spanien bestätigt, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, seine weltweiten Einkünfte im Rahmen der spanischen Einkommensteuer (IRPF) zu erklären und zu versteuern.In der Folge verlangt die Steuerverwaltung die Nachversteuerung für die nicht verjährten Veranlagungszeiträume, in der Regel die letzten vier Jahre. Diese Regularisierung erfolgt durch entsprechende Steuerbescheide, die sowohl die Einkommensteuerbeträge enthalten, die in den jeweiligen Jahren hätten entrichtet werden müssen, als auch Verzugszinsen, berechnet vom Tag nach Ablauf der jeweiligen Abgabefrist bis zum Datum der Steuerfestsetzung. Die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung stellt zudem eine steuerliche Ordnungswidrigkeit dar. Die Höhe der Sanktion hängt davon ab, ob durch die Nichtabgabe ein wirtschaftlicher Schaden für den Fiskus entstanden ist. In den häufigsten und zugleich schwerwiegendsten Fällen liegt eine sogenannte Unterlassung der Steuerzahlung vor, sodass eine prozentuale Geldbuße auf den nicht gezahlten Steuerbetrag erhoben wird. Als leichte Ordnungswidrigkeit wird regelmäßig eine Geldbuße in Höhe von 50 % des nicht entrichteten Steuerbetrags festgesetzt, sofern keine erschwerenden Umstände vorliegen. Eine schwere Ordnungswidrigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn eine Verschleierung gegeben ist und die Bemessungsgrundlage der Sanktion 3.000 EUR übersteigt; in diesem Fall bewegt sich die Geldbuße zwischen 50 % und 100 %. Werden betrügerische Mittel eingesetzt, wird die Ordnungswidrigkeit als sehr schwer eingestuft, was Geldbußen zwischen 100 % und 150 % des nicht gezahlten Betrags nach sich zieht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Sanktionen reduziert werden können, wenn der Steuerpflichtige der vorgeschlagenen Festsetzung zustimmt und/oder die geschuldeten Beträge fristgerecht begleicht.Hätte die Einkommensteuererklärung hingegen zu keiner zusätzlichen Zahllast geführt, etwa weil sie null gewesen wäre, eine Erstattung ergeben hätte oder die Steuer bereits vollständig durch Quellenabzüge gedeckt war, handelt es sich um einen rein formellen Verstoß. In diesem Fall sieht Artikel 198 des spanischen Allgemeinen Steuergesetzes eine feste Geldbuße vor, und zwar 200 EUR, wenn die Steuerverwaltung die Nichtabgabe feststellt und den Steuerpflichtigen zur Abgabe auffordert, beziehungsweise 100 EUR, wenn die Erklärung freiwillig und ohne vorherige Aufforderung verspätet eingereicht wird. Das ist aber nicht Ihr Fall.Hinsichtlich der bereits in Deutschland entrichteten Steuern ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland maßgeblich, insbesondere dessen Artikel 22 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Spanien erkennt grundsätzlich die Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer an, allerdings nur insoweit, als diese nach dem Abkommen tatsächlich geschuldet war. Wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige in Spanien steuerlich ansässig war, gelten die in Deutschland gezahlten Steuern auf Einkünfte, die nach dem Abkommen ausschließlich in Spanien zu besteuern gewesen wären, als zu Unrecht entrichtet. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige gehalten, ein eigenständiges Rückerstattungsverfahren vor der deutschen Finanzverwaltung einzuleiten. Die Entscheidung 1526/2022 des TEAR der Balearen bestätigt ausdrücklich, dass zu Unrecht im Ausland gezahlte Steuern nicht in Spanien angerechnet werden können, sondern bei der Behörde zurückzufordern sind, die diese zu Unrecht vereinnahmt hat. Dass das spanische FA meint, dass Sie hier in Spanien ansässig sind heisst nicht automatisch dass das deutsche FA auch derselben Meinung ist, also der Ausgang Ihres Antrages in Deutschland ist auch in diesem Fall ungewiss. MfG., Pérez, abogado.

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