Das Ende des „Sozialschilds“: Was sich bei Zwangsräumungen nach dem Sturz des Omnibus-Dekrets wirklich ändert.
Mit der Ablehnung des Omnibus-Dekrets durch den Kongress ist die automatische Verlängerung der Aussetzungen von Räumungen für schutzbedürftige Haushalte ausgelaufen. Zwar behalten die Richter die Möglichkeit, Zwangsräumungen aufzuschieben, doch der allgemeine Schutzschirm, der zehntausende Verfahren blockierte, ist verschwunden.
Während der Pandemie etablierte die Regierung mit dem sogenannten „Sozialschild“ ein außerordentliches, nahezu automatisches Moratorium für Räumungen und Wohnungsräumungen in der Hauptwohnung von Haushalten ohne alternative Unterkunft.
Dieses Moratorium wurde durch Notverordnungen immer wieder verlängert und griff sowohl bei Mietverhältnissen als auch, in bestimmten Konstellationen, bei Hypothekenvollstreckungen und Besetzungen.
Mit dem Gesetzesdelret Real Decreto-ley 16/2025 wollte die Regierung diese Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2026 fortschreiben und zugleich auch das Verbot von Strom‑, Gas- und Wassersperren für „schutzbedürftigte Perdonen” verlängern.
Nach dem „Nein“ des Kongresses ist diese neue Verlängerung gescheitert: Räumungs- und Vollstreckungsverfahren werden nicht mehr kraft einer allgemeinen Ausnahmeregelung angehalten, sondern laufen wieder nach dem normalen Verfahrensrecht. Anstelle des pauschalen Moratoriums tritt damit der ordentliche Rechtsrahmen: die Zivilprozessordnung und das Wohnraumgesetz (Ley 12/2023) verpflichten die Gerichte zwar weiterhin dazu, soziale Schutzbedürftigkeit zu prüfen und Sozialdienste einzuschalten, sie sehen aber kein landesweites „Einfrieren“ aller Verfahren bis zu einem Stichtag vor. Der Unterschied liegt in der Qualität der Eingriffsbefugnis: früher eine zwingende, heute eine ermessensabhängige Suspension. Früher galt: Legte ein Mieter oder Besetzer die gesetzlich geforderten Nachweise für Schutzbedürftigkeit und fehlende Alternativwohnung vor, „musste” das Gericht das Verfahren oder zumindest den Vollzug der Räumung bis zum gesetzlich festgelegten Enddatum der Moratoriumsregelung aussetzen.
Mit jeder Verlängerung verschob sich dieser Endpunkt weiter nach hinten, und für Eigentümer war damit auf unbestimmte Zeit unklar, wann sie ihre Immobilie tatsächlich zurückerhalten würden. Nun, ohne die neue Verlängerung durch das Omnibus-Dekret, bleibt den Richtern zwar weiterhin die Möglichkeit, eine Räumung in Härtefällen aufzuschieben. Diese Aussetzung ist aber keine quasi automatische Folge des Gesetzes mehr, sondern eine Ausnahmemaßnahme im Einzelfall. Üblicherweise wird der Vollzug nur für einen eng begrenzten Zeitraum hinausgeschoben (etwa zwei Monate bei kleinen Eigentümern und vier Monate bei Großvermietern), um den Sozialdiensten Zeit zu geben, eine Lösung zu finden. Schutzbedürftigkeit bleibt rechtlich relevant, aber sie verschafft keinen generellen Anspruch mehr, bis Ende 2026 nicht geräumt zu werden; stattdessen hängt der Aufschub von der richterlichen Bewertung, der Schlagkraft der lokalen Sozialdienste und letztlich vom konkreten Dossier ab.
Eigentümerverbände gehen davon aus, dass rund 60.000 Verfahren (von Mietkündigungen über Räumungen besetzter Wohnungen bis zu Hypothekenvollstreckungen) auf eine weitere Verlängerung der Moratoriumsregelung „warteten“.
Mit dem Scheitern des „Omnibus-Dekrets” verliert dieser gesamte Block den automatischen Schutz und kann nun wieder betrieben werden. Die Gerichte werden bald deshalb einen sprunghaften Anstieg von Reaktivierungen verzeichnen. Zwar werden Betroffene weiterhin Anträge auf Aufschub wegen sozialer Verwundbarkeit stellen können, aber die Richter werden diese Anträge nun Stück für Stück prüfen, Sozialberichte einholen und in jedem Einzelfall entscheiden, ob ein kurzer Aufschub oder die sofortige Räumung angezeigt ist.
Für Eigentümer bedeutet dies, dass die Rückerlangung der Wohnung nicht mehr davon abhängt, ob eine politische Mehrheit im Parlament das Moratorium ein weiteres Mal verlängert.
Stattdessen greifen wieder die „normalen“ prozessualen Fristen, wenn auch mit einem nach wie vor vorhandenen, aber deutlich engeren sozialen Sicherheitsventil.
Im Wohnraummietrecht (inklusive der viel diskutierten „Inquiokupación“, also Mietern, die im Besitz eines Vertrags sind, aber die Miete nicht zahlen), gibt es kein generelles Räumungsverbot für verletzliche Haushalte im Jahr 2026 mehr. Der Ablauf kehrt zur Regel zurück: Klage, Urteil, Vollstreckungsantrag, Abfrage bei den Sozialdiensten, eventuelle kurze Aussetzung wegen Schutzbedürftigkeit, und anschließend, falls keine Lösung gefunden wird, Vollzug der Räumung.
Bei der Besetzung ohne Titel (okupación) war der Schutzschirm ohnehin dünner, insbesondere wenn der Eigentümer kein Großvermieter ist. Ohne die neue Moratoriumsverlängerung verlieren Besetzer den Hebel einer zeitlich weitreichenden automatischen Suspension; Räumungen können schneller durchgesetzt werden, auch wenn Gerichte nach wie vor die Präsenz von Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen berücksichtigen müssen.
In Hypothekenvollstreckungsverfahren schließlich reaktivieren Banken und Fonds Vollstreckungen, die bislang von den Notmaßnahmen profitierten.
Auch hier verlangt das geltende Wohnrecht, dass Verwundbarkeit geprüft und Sozialdienste einbezogen werden, aber es gibt kein allgemeines Vollstreckungsverbot mehr, das gesamte Wellen von Zwangsversteigerungen und Wohnungsräumungen bis zu einem politischen Enddatum einfriert.
Es gibt also keinen einheitlichen „Schutzstichtag” wie den 31. Dezember 2026 mehr, der allen vulnerablen Familien garantiert, bis dahin nicht geräumt zu werden; stattdessen verschiebt sich die Schutzfunktion in den Gerichtssaal und zu den kommunalen Sozialdiensten: Wer mit einer Räumung konfrontiert ist, muss seine Verwundbarkeit nachweisen, eine Aussetzung beantragen und darauf hoffen, dass der zuständige Richter einen Aufschub gewährt, während die Verwaltung eine Alternative sucht. Im juristischen Kräfteverhältnis gewinnt offensichtlich das Eigentumsrecht damit wieder Terrain, das es in der akuten Pandemiephase zugunsten des Grundrechts auf Wohnung verloren hatte, und weil der Staat, und nicht der Eigentümer zuständig ist, wenn es darum geht, Schutzbedürftigten zu helfen. Der Zugang zu Wohnraum hängt nicht mehr von einer landesweiten Moratoriumslogik ab, sondern in hohem Maße von der Leistungsfähigkeit des Sozialstaats und von der Bereitschaft der Gerichte, im Einzelfall auf die Bremse zu treten.
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