Verfassungsbeschwerde abgeschmettert ..!!!

am 26. Februar 2020

Urteil zur Sterbehilfe:Dem Staat die Herrschaft über den Tod genommen

Der 2. Senat des (deutschen) Bundesverfassungsgerichts hat die Strafvorschrift Paragraf 217 Strafgesetzbuch – „Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ – für verfassungswidrig erklärt und damit mehreren gegen das Gesetz erhobenen Verfassungsbeschwerden rechtgegeben. Ein Verbot der aktiven Sterbehilfe ist „verfassungswidrig“.

In diesen Fällen hatten Ärzte zwei Frauen bei deren Suizidwunsch unterstützt und auf Rettung verzichtet. Die Ärzte landeten vor Gericht mit dem Vorwurf „Tötung durch Unterlassen“.

Endlich haben aber die obersten Strafrichter endgültig die Freisprüche der Vorinstanzen bestätigt.

Paragraph 217 vom Strafgesetzbuch lautete bisher:
„Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht“.

Die mutigen Richter aus Karlsruhe erkennen ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben an, und dieses Recht schließt sogar die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen, auch wenn man nicht schwer krank ist (!).

Sterbehilfe im Sinne nicht nur einer Hilfe zum aktiven Selbstabbruch jeder Behandlung sondern auch zur Herbeiführung des eigenen Todes ist im ärztlichen Bereich durch moralische Abwertung und standesrechtliche und strafrechtliche Drohszenarien hochgradig tabuisiert. Diesem unwürdigen Zustand ist wenigstens in DE ein Ende gesetzt worden!

Sehr beneidenswert finde ich das! Denn man braucht dringend, auch hier in Spanien, um viel Leid zu verhindern, ein rationales, mitfühlendes, am Wohl der Menschen orientiertes Verhältnis zum Sterben und zum Tod, sowie neue Gesetze, die dem auch entsprechen.

https://www.sueddeutsche.de/politik/sterbehilfe-urteil-meinung-1.4821470?fbclid=IwAR1n5irZXt8oiYVXG7vpnzw9V0YiTdoLZ7_xkurPA2ykseFf6pnxXUciRHg

(Quelle: Kanzlei Perez Alonso)


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