Vom Coronavirus betroffene Unternehmen ..!!!

am 8. April 2020

Allgemein
Die Auswirkungen des Coronavirus haben Deutschland in einem Maß getroffen, auf das sich keiner vorbereiten konnte.

Die wirtschaftlichen Folgen sind unter anderem Kurzarbeit, Ausfall von Arbeitskräften und Produktionen, Wegfall von Kunden,
verkürzte Öffnungszeiten oder gar Schließungen von Unternehmen.

Diesen negativen Auswirkungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie die Freien Berufe gilt es entgegenzutreten.
Ein externer Unternehmensberater kann Ihnen hierzu vielfältig Hilfestellung geben, ob Sie neue Geschäftsfelder suchen, Ihre
Geschäfte umstellen/digitalisieren sollten oder aber auch wie Sie Ihre Liquidität wiederherstellen.
Da dabei schnell gehandelt werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehende
Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler
zunächst bis 31. Dezember 2020 im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt.

Mit der Modifizierung leistet der Bund schnelle und unbürokratische finanzielle Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer
Unternehmensberatung.

Dieses Merkblatt wird bei Bedarf aktualisiert.

Änderungen werden auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter www.bafa.de veröffentlicht. Sie erkennen es am jeweiligen Stand des Merkblattes (letzte
Seite), die Änderungen werden kenntlich gemacht.

Es ist daher insbesondere für Unternehmensberater wichtig, auf die
Aktualität ihrer Informationen, die sie an zu beratende Unternehmen weitergeben, zu achten.

Neue Inhalte und Ergänzungen für betroffene Unternehmen

– Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden.

Die Unternehmen und Freiberufler müssen wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt, die Bedingungen der KMU- sowie die der De-minimis-Regelung erfüllen.

– Die konkreten Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auf den Antragsteller und insbesondere die
dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen sind vom Beratungsunternehmen im
Beratungsbericht nachvollziehbar darzustellen.

– Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner vor
Antragstellung führen.

Dementsprechend wird kein Bestätigungsschreiben eines Regionalpartners im Rahmen des
Verwendungsnachweises benötigt.

Ein freiwilliges Gespräch mit dem Regionalpartner kann dennoch nützlich sein, da diese ebenfalls umfangreiche
Unterstützung für betroffene Unternehmen anbieten.

– Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in
Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).

Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie Auslagen des Beraters.
Die in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer wird nicht bezuschusst und ist wie auch über die 4.000 Euro
hinausgehenden Rechnungsbeträge vom Unternehmen zu tragen.

Die jeweiligen Regelungen zur Berechnung und Zahlung der Umsatzsteuer sind zu beachten.

Dies gilt ebenfalls für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen.

Ein Stunden- oder Tagessatz für beanspruchte Beratungsleistungen ist nicht vorgegeben.

 

Vom Coronavirus betroffene Unternehmen

– Der Zuschuss wird vom BAFA als Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt.
Die Kontoverbindung ist im Verwendungsnachweis einzutragen und muss mit der in der Beraterrechnung
anzugebenden Kontoverbindung übereinstimmen.
Aufgrund der 100 %-Förderung werden die antragsberechtigten Unternehmen von einer Vorfinanzierung der
Beratungskosten entlastet.

Dementsprechend wird im Rahmen des Verwendungsnachweises – im Gegensatz zu den
üblichen Bedingungen der Rahmenrichtlinie – kein Kontoauszug vom antragstellenden Unternehmen eingereicht.
Im Rahmen des Antrags- und Verwendungsnachweisformulars erklärt sich der Antragsteller bereit, dass das BAFA
den Zuschuss in voller Höhe direkt an den Berater auszahlt. Zugleich bestätigt er alle subventionserheblichen Angaben
zur beabsichtigten / durchgeführten Beratung.

Hinweis für den Berater: Im Verwendungszweck der von der Bundeskasse angewiesenen Zahlung finden Sie die
Abrechnungsnummer des jeweiligen Antragstellers. Diese beginnt mit „BAFA/UNTERN-BER 023“; unmittelbar danach
folgt die siebenstellige Abrechnungsnummer ergänzt um eine „0“. Somit können Sie den Zahlungseingang Ihrem Kunden
entsprechend zuordnen.

– Es können von betroffenen Unternehmen bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe mehrere Beratungen
im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden. Die Beratung muss sich dabei auf die durch die Corona-Krise
hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten beziehen. Bereits erhaltene Zuschüsse für andere Beratungen
müssen im Rahmen der De-minimis-Erklärung angegeben werden, haben aber über diese Bestimmungen hinaus keine
Auswirkungen auf weitere Förderungen.

– An dieser Stelle und in Anbetracht der aktuellen Situation möchten wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass es
nicht unbedingt notwendig ist, betroffene Unternehmen vor Ort zu beraten.

Vorliegende Bedingungen, Situationen und Fallgestaltungen, die hier nicht dargestellt sind, klären Sie bitte mit dem BAFA.
Wir sind im Rahmen unserer Möglichkeiten bemüht, Lösungen zu finden.

Die Förderung im Rahmen dieser Ergänzung zur Rahmenrichtlinie erfolgt ausschließlich aus Mitteln des Bundes.

Die Regelungen und Bedingungen einer (Teil-) Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) entfallen somit.

– Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31. Dezember
2020 gestellt werden.

Die entsprechenden Verwendungsnachweise müssen spätestens 6 Monate nach Erhalt des
Informationsschreibens zur Erlaubnis des Maßnahmebeginns eingereicht werden.

In zu begründenden und nachvollziehbaren Ausnahmefällen kann auf Nachfrage rechtzeitig vor Ablauf der 6 Monate eine Fristverlängerung
gewährt werden.
Um Sie schnell und unbürokratisch zu unterstützen, verzichten wir darauf, wertvolle Zeit für die Einrichtung einer neuen EDVAnwendung
zu verwenden.

Wir können diese Richtlinien-Ergänzung in unserem bestehenden Antrags- und Verwendungsnachweisportal ausreichend abbilden. Dennoch werden einige Punkte in dieser Anwendung nicht mehr zutreffen.
Bestimmte Angaben müssen jedoch gemacht werden, um Plausibilitätskontrollen zu vermeiden.

Im Anhang zu diesem Merkblatt finden Sie daher eine Anleitung hinsichtlich der Neuerungen zur Antragstellung und
zur Einreichung Ihres Verwendungsnachweises.

Zunächst muss geholfen, beraten und ausgezahlt werden. Dafür wird das BAFA Sorge tragen.

In diesem Sinne wünschen wir
Ihnen viel Erfolg bei der Bewältigung dieser außergewöhnlichen Krisensituation.


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