15.05.2020 … WICHTIG … 14 TAGE QUARANTÄNE … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 13. Mai 2020

WICHTIG!!

14 TAGE QUARANTÄNE FÜR ALLE DIE NACH SPANIEN AB NÄCHSTEM 15.5.2020 KOMMEN …

 

HEUTE, DEN 12.5.2020 IM SPANISCHEN STAATSANZEIGER ERSCHIENEN (https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2020-4932).

VERORDNUNG DES GESUNDHEITSMINISTERIUMS SND/403/2020 vom 11. Mai über die QUARANTÄNEBEDINGUNGEN, denen Personen aus anderen Ländern bei ihrer Ankunft in Spanien während der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise unterworfen werden müssen.

 

ÜBERSETZUNG INS DEUTSCHE:

Artikel 1: Zweck.
Zweck dieser Anordnung ist es, die Quarantänebedingungen festzulegen, denen Personen, die aus anderen Ländern kommen, bei ihrer Ankunft in Spanien während der durch COVID-19 verursachten gesundheitlichen Krisensituation unterworfen werden müssen.

Artikel 2: Quarantänezeit.
1. Personen, die aus dem Ausland kommen, müssen für 14 Tage nach ihrer Ankunft unter Quarantäne gestellt werden.

2. Während der Quarantänezeit müssen die im vorigen Abschnitt genannten Personen in ihrer Wohnung oder Unterkunft bleiben und ihre Bewegungen auf die folgenden Aktivitäten beschränken:

a) Kauf von Lebensmitteln, pharmazeutischen Produkten und Grundbedarfsgütern.

b) Nutzung von Gesundheitszentren, -diensten und -einrichtungen.

c) Aufgrund höherer Gewalt oder einer Notlage.

Alle Fahrten müssen mit einer Maske durchgeführt werden.

3. Ebenso sind alle Maßnahmen zur Hygiene und/oder zur Verhinderung der Übertragung der durch COVID-19 verursachten Krankheit zu beachten, insbesondere im Hinblick auf den Kontakt mit den Mitbewohnern.

4. Die Gesundheitsbehörden können sich zur Nachsorge an Personen in Quarantäne wenden. In jedem Fall müssen sich die unter Quarantäne gestellten Personen bei Symptomen wie Fieber, Husten, Atemnot, allgemeinem Unwohlsein oder anderen Symptomen eines Verdachtsfalls von COVID-19 telefonisch unter den von den Autonomen Gemeinschaften angegebenen Nummern an die Gesundheitsdienste wenden und angeben, dass sie sich in Quarantäne befinden, weil sie aus dem Ausland gekommen sind.

5. Grenzgänger, Transporteure und Besatzungen sowie Angehörige der Gesundheitsberufe, die zur Arbeit gehen, sind von diesen Maßnahmen ausgenommen, sofern sie nicht mit Personen in Kontakt gekommen sind, bei denen COVID-19 diagnostiziert wurde.

6. Reisebüros, Reiseveranstalter und Transportunternehmen müssen die Reisenden zu Beginn des Verkaufsprozesses von Tickets mit Zielort auf spanischem Territorium über diese Maßnahmen informieren. Im Falle von Flugzeugen müssen die Unternehmen das in Anhang 9 über Erleichterungen des Internationalen Abkommens über die Zivilluftfahrt genannte Formular für die Suche nach Passagieren (Passanger Location card) ausstellen, das der Reisende bei seiner Ankunft in Spanien einreichen muss.

Erste Schlussbestimmung. Einspruchsverfahren.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Monaten nach seiner Veröffentlichung gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 des Gesetzes 29/1998 vom 13. Juli 1998 zur Regelung der streitigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Kammer für Verwaltungsstreitigkeiten des Obersten Gerichtshofs Berufung eingelegt werden.

Zweite Schlussbestimmung. Wirkungen und Gültigkeit.
Dieser Befehl tritt am 15. Mai 2020 um 00.00 Uhr in vollem Umfang in Kraft und bleibt während der gesamten Dauer des Alarmzustands und etwaiger Verlängerungen desselben in Kraft.

Madrid, 11. Mai 2020 – Der Gesundheitsminister, Salvador Illa Roca.

Kanzlei Pérez Alonso.


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