Hammer-Urteil für Pauschal-Urlauber, die während der Corona-Pandemie von Einschränkungen betroffen waren: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass Urlauber grundsätzlich Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises haben!

Der Fall

Zwei Kläger buchten beim Münchner Reiseveranstalter FTI Touristik eine zweiwöchige Pauschalreise im März 2020 nach Gran Canaria gebucht. Am 15. März, zwei Tage nach ihrer Ankunft, wurden auf den Kanaren die Corona-Regeln verschärft. Die Behörden sperrten die Strände, der Zugang zu Liegen und Pools wurde verboten, das Animationsprogramm eingestellt und es galt eine Ausgangssperre.

Die Urlauber durften ihr Zimmer nur noch für die Mahlzeiten verlassen. Am 18. März 2020 wurde den beiden Reisenden mitgeteilt, dass sie sich bereithalten sollten, die Insel jederzeit zu verlassen, am übernächsten Tag mussten sie nach Deutschland zurückkehren.

Die Klage

Nach ihrer Rückkehr verlangten die beiden Urlauber vom Reiseveranstalter FTI, dass dieser ihnen 70 Prozent des Reisepreises erstatte.

FTI allerdings weigerte sich mit dem Argument, er habe nicht für ein solches „allgemeines Lebensrisiko“ einzustehen. Daraufhin zogen die beiden Urlauber in München vor Gericht.

Der Prozess

Der Fall landete vor dem Landgericht München. Die Richter mussten dort klären, ob die Pauschalreiserichtlinie eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsieht (in dem Fall die von den Behörden verhängten Coronabeschränkungen) oder nicht.

Das Landgericht München I, bei dem der Fall in zweiter Instanz landete, bat den Europäischen Gerichtshof um ein Urteil, wie die Pauschalreiserichtlinie auszulegen sei.

Das Urteil

Die Richter am Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gaben den Urlaubern nun Recht.

Die versprochenen Leistungen seien nicht erbracht worden, heißt es in dem vom Gericht veröffentlichten Urteil. Die Pauschalreiserichtlinie sehe dafür „eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters“ vor, diese sei auch auf Corona-Einschränkungen anwendbar.

Der Reiseveranstalter könne sich nicht darauf berufen, dass die Behörden und nicht er für die Corona-Maßnahmen verantwortlich seien. Einzige Ausnahme: Der Veranstalter müsse kein Geld erstatten, wenn die Touristen selbst an den Mängeln (Juristendeutsch: „Vertragswidrigkeiten“) schuld seien. Das sei bei Corona-Einschränkungen aber nicht der Fall.

Offenes Ende

Wie viel Geld die beiden Urlauber am Ende wirklich von FTI zurückbekommen, hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil nicht entschieden.

Der Fall geht nun zurück an das Landgericht München. Dort müssen die Richter nun festlegen und beurteilen, ob der Wert der Reise durch einen gesperrten Strand oder Pool wirklich gemindert worden sei – oder auch durch die Tatsache, dass die Touristen die Insel nicht besichtigen konnten (Aktenzeichen C-396/21).