REGELUNG DER FITNESSSTUDIOS UND GESCHLOSSENEN SPORTANLAGEN … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 2. Juni 2020

REGELUNG DER FITNESSSTUDIOS UND GESCHLOSSENEN SPORTANLAGEN, in der aktuellen Phase 2.

Artikel 42: der Verordnung SND/414/2020, vom 16. Mai (https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2020-5088):
Öffnung der überdachten Sportanlagen.

1.- Überdachte Sportanlagen können für die Durchführung von Sportaktivitäten mit den in diesem Artikel festgelegten Einschränkungen geöffnet werden.

2. Jede Person, die Sport treiben möchte, einschließlich Spitzen- und Hochleistungssportler, Profis, Verbände, Schiedsrichter oder Kampfrichter und technisches Personal der Verbände, hat Zugang zu ihnen. Als überdachte Sportanlage im Sinne dieser Verordnung gilt jede Sportanlage, unabhängig davon, ob sie sich in einem offenen oder geschlossenen Bereich befindet, die vollständig umschlossen und überdacht ist und die Ausübung einer Sportart ermöglicht.

3. Für die sportliche Betätigung ist ein Termin mit dem Leiter der Einrichtung zu vereinbaren. Zu diesem Zweck sollen stündliche Schichten organisiert werden, außerhalb derer es nicht möglich sein wird, in der Einrichtung zu bleiben.

4. In überdachten Sportanlagen können Sportarten für eine einzige Person erlaubt sein oder solche, die man als Paar ausübt, “mit Ausnahme der Sportmodalitäten, die von Paaren ausgeübt werden” immer ohne Körperkontakt, unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und in jedem Fall des sozialen Sicherheitsabstandes von zwei Metern. Ebenso muss die Grenze von dreißig Prozent der sportlichen Nutzungskapazität in jeder Anlage respektiert werden, sowohl hinsichtlich des Zugangs als auch während des Trainings selbst, wodurch ein Zugangssystem eingerichtet werden soll, das die Ansammlung von Personen vermeidet und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen entspricht. (KANZLEI PÉREZ ALONSO: Die Verordnung könnte in diesem Punkt etwas deutlicher sein. Die Genehmigung der Sportmodalitäten, die “von Paaren ausgeübt werden” ist in der Verordnung SND/458/2020, vom 30 Mai enthalten, die heute im Staatsanzeiger BOE (https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2020-5469 ) erschienen ist, und tritt erst am 1.6.2020 in Kraft. Ein Tennisspiel war m.E. bereis möglich, aber ein Tennisspiel zu viert erst ab Montag).

5. Nur ein einziger Trainer wird bei Bedarf Zugang zu den Athleten haben, und dieser Bedarf muss ordnungsgemäß akkreditiert werden. Ausnahmen werden für behinderte Personen oder Minderjährige gemacht, die die Anwesenheit einer Begleitperson benötigen.

6. Die Umkleideräume können unter Einhaltung der von den Gesundheitsbehörden angegebenen Bestimmungen der allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen für COVID-19 genutzt werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind in dieser Phase 2 auf die Sportzentren anwendbar, die in Artikel 42 der Verordnung SND 399/2020 vom 9. Mai geregelt sind. (KANZLEI PÉREZ: Also für Sportanlagen und -zentren in öffentlichem oder privatem Besitz).

7. Die Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 6. Ebenso sind am Ende jeder Schicht die Gemeinschaftsräume zu reinigen, und in jeder Schicht ist das gemeinsam genutzte Material nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren. Am Ende jeder Schicht sind die Einrichtungen zu reinigen, und die Zahl der anwesenden Mitarbeiter ist auf ein für die ordnungsgemäße Erbringung des Dienstes ausreichendes Minimum zu reduzieren.

8. In allen Fällen müssen die Betreiber der Anlage die grundlegenden Gesundheitsschutzvorschriften des Gesundheitsministeriums einhalten. Wenn in der Sportstätte andere Aktivitäten durchgeführt oder andere zusätzliche, nicht sportliche Dienstleistungen erbracht werden, müssen sie den jeweils geltenden spezifischen Vorschriften entsprechen.

9. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Hallenbäder, die den Bestimmungen von Artikel 43 unterliegen.

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Verordnung 399/2020 vom 9. Mai. Artikel 42: Individuelle Sportaktivität mit vorheriger Terminvereinbarung in Sportzentren.

1. Die Sportanlagen und -zentren in öffentlichem oder privatem Besitz können auf individueller Basis und nach vorheriger Anmeldung mit den in diesem Artikel festgelegten Einschränkungen Sportdienstleistungen zur Entwicklung der sportlichen Aktivität anbieten.

2. Vor der Wiedereröffnung wird das Zentrum gereinigt und desinfiziert. Ebenso sind die Einrichtungen gemäß Artikel 6 in regelmäßigen Abständen zu reinigen und zu desinfizieren.

3. Die sportliche Betätigung ist individuell, ohne Körperkontakt, in vorher festgelegten Schichten und so zu organisieren, dass eine Ansammlung von Personen an den Eingängen, sowohl zu Beginn als auch am Ende der Schicht, vermieden wird.

4. Die individuelle Sportaktivität wird nur eine Person pro Trainer und Schicht zulassen. Wenn das Zentrum über mehrere Trainer verfügt, kann die individualisierte Dienstleistung für so viele Personen erbracht werden, wie Trainer vorhanden sind, darf aber keinesfalls dreißig Prozent der Nutzerkapazität überschreiten oder den Sicherheitsabstand von zwei Metern zwischen den Personen verringern.

5. (KANZLEI PÉREZ: Dieses 5. Paragraph ist durch die Verordnung SND/414/2020, vom 16. Mai (https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2020-5088) nicht mehr anwendbar): Die Umkleide- und Duschräume….

KANZLEI PÉREZ ALONSO.
www.kanzleiperezalonso.com


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