EXISTENZSICHERNDES MINDESTEINKOMMEN … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 2. Juni 2020

EXISTENZSICHERNDES MINDESTEINKOMMEN:

ÜBERSETZUNG INS DEUTSCHE DER FÜR DIE BÜRGER ANWENDBAREN TEILE DES KÖNIGLICHEN ERLASSES 20/2020 (http://noticias.juridicas.com/…/666604-real-decreto-ley-20-…) DER HEUTE IM SPANISCHEN STAATSANZEIGER VERÖFFENTLICHT WORDEN IST, UND DER AUCH HEUTE IN KRAFT GETRETEN IST, WOMIT MAN DAS SOGENANNTE „EXISTENZSICHERNDE MINDESTEINKOMMEN“ SPANIENWEIT EINFÜHRT. Eine extrem wichtiges neues Gesetz für viele die gerade in Not sind!!

Hier teile ich mit Euch diese Übersetzung, der Text ist aber sehr, sehr umfangreich, und eingermassen kompliziert. Solltet Ihr meinen, dass Ihr eventuell die Bedingungen erfüllt, könnt Ihr Euch natürlich an uns wenden, wenn Ihr wollt, dass wir das prüfen und/oder den entsprechenden Antrag für Euch stellen.

Gruss,
José Antonio Pérez Alonso, abogado.

Artikel 1: Zweck.
Zweck dieses Königlichen Erlasses ist die Schaffung und Regelung des Existenzminimums als Leistung zur Verhinderung des Risikos von Armut und sozialer Ausgrenzung von Menschen, die allein leben oder in einer Wohneinheit integriert sind, wenn sie sich aufgrund des Mangels an ausreichenden wirtschaftlichen Mitteln zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse in einer prekären Lage befinden.

Artikel 2: Begriff und Art.
1. Das existenzsichernde Mindesteinkommen ist als persönliches Recht auf eine Leistung wirtschaftlicher Art ausgestaltet, das denjenigen, die sich in einer Situation wirtschaftlicher Not im Sinne des vorliegenden Königlichen Gesetzesdekrets befinden, ein Mindesteinkommen garantiert. Dieses Instrument soll eine Verbesserung der wirklichen Chancen für die soziale und berufliche Eingliederung der Begünstigten gewährleisten.

2. Gemäß Artikel 41 der spanischen Verfassung und unbeschadet jeglicher Unterstützung, die von den Autonomen Gemeinschaften bei der Ausübung ihrer Befugnisse gewährt werden kann, ist das lebensnotwendige Mindesteinkommen als beitragsunabhängige wirtschaftliche Leistung Teil der Schutzwirkung des Systems der Sozialversicherung..

Artikel 3: Merkmale.
Das existenzsichernde Mindesteinkommen hat folgende Merkmale:

a) Es garantiert ein Mindesteinkommen, indem es die Differenz zwischen der Summe der wirtschaftlichen Mittel jeder Art, die dem einzelnen Begünstigten oder gegebenenfalls den Mitgliedern einer Zusammenlebenseinheit zur Verfügung stehen, und der Höhe des jeweils nach Artikel 10 garantierten Einkommens ausgleicht.

b) Es ist in seiner Schutzwirkung strukturiert, wobei je nachdem, ob es sich an einen einzelnen Begünstigten oder an eine zusammenlebende Gruppe richtet, in diesem Fall auf der Grundlage ihrer Struktur und ihrer spezifischen Merkmale differenziert wird.

c) Es handelt sich um eine Leistung, deren Dauer so lange verlängert wird, wie die Situation der wirtschaftlichen Not andauert und die Voraussetzungen, die zum Anspruch auf diese Leistung geführt haben, aufrechterhalten bleiben.

d) Es handelt sich um ein Schutznetz, das Menschen in die Lage versetzen soll, aus einer Situation der Ausgrenzung in eine Situation der Teilhabe an der Gesellschaft überzugehen. Zu diesem Zweck wird sie Anreize für Beschäftigung und Eingliederung enthalten, die durch verschiedene Formeln der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen zum Ausdruck kommen.

e) Sie ist nicht übertragbar. Sie darf weder als Garantie für Verpflichtungen angeboten werden, noch Gegenstand einer vollständigen oder teilweisen Abtretung, Entschädigung oder Ermäßigung, Einbehaltung oder Beschlagnahme sein, außer in den Fällen und innerhalb der Grenzen, die in Artikel 44 des zusammengefassten Textes des Allgemeinen Gesetzes über die Sozialversicherung vorgesehen sind, der durch den Königlichen Erlass 8/2015 vom 30. Oktober genehmigt wurde.

KAPITEL II. Persönlicher Geltungsbereich.

Artikel 4.
1) Begünstigte des Existenzminimums können Folgende sein:

a) Die Personen, die Mitglieder einer zusammenlebenden Einheit gemäß den in diesem Königlichen Erlass festgelegten Bedingungen sind.

b) Personen im Alter von mindestens 23 Jahren und unter 65 Jahren, die allein leben oder die in den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fällen in einem gemeinsamen Haushalt mit einer zusammenlebenden Einheit leben, sofern die folgenden Umstände erfüllt sind

1. Nicht mit einer anderen Person durch Heirat oder als zivile Lebenspartnerin unter den im revidierten Text des allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit, das durch den königlichen Erlass 8/2015 vom 30. Oktober genehmigt wurde, definierten Bedingungen verbunden zu sein, mit Ausnahme derjenigen, die ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren eingeleitet haben oder sich in anderen Umständen befinden, die durch eine Verordnung bestimmt werden können, die nicht verpflichtet sind, diesem Umstand nachzukommen. Gemäß den Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses nicht Teil einer anderen Einheit des Zusammenlebens zu sein. Bei Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung sind, ist die Einhaltung der Altersanforderungen oder der in den Abschnitten 1 und 2 dieses Schreibens genannten Anforderungen nicht erforderlich.

2. Das Existenzminimum darf nicht Personen gewährt werden, die auf Dauer eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Wohndienstleistung sozialer, gesundheitlicher oder sozialmedizinischer Art in Anspruch nehmen, es sei denn, es handelt sich um Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung sind, sowie um andere durch Verordnung festgelegte Ausnahmen.

3. Die Anspruchsberechtigten müssen die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen für den Zugang zu der Leistung und die in Artikel 33 festgelegten Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Rechts erfüllen.

Artikel 5: Inhaber des Existenzminimums.

1. Anspruch auf diese Leistung haben voll handlungsfähige Personen, die die Leistung im eigenen Namen oder im Namen einer Zusammenwohnungseinheit beantragen und erhalten. In letzterem Fall vertritt der Berechtigte die genannte Einheit. Der Antrag muss gegebenenfalls von allen Mitgliedern der zusammenlebenden Einheit unterzeichnet werden, die volljährig und nicht geschäftsunfähig sind.

2. Die amtierenden Personen müssen, wenn sie in eine zusammenlebenden Einheit integriert werden, mindestens 23 Jahre alt sein, oder im Falle von Kindern oder Minderjährigen, die sich zum Zweck der Adoption oder der dauerhaften Unterbringung in einer Pflegefamilie befinden, volljährig oder ein emanzipierter Minderjähriger sein und unter 65 Jahre alt sein. In Ausnahmefällen, wenn die Kohabitationseinheit nur aus Personen über 65 und unter 65 Jahren besteht oder rechtlich untauglich ist, ist die Person über 65 Jahre, die die Leistung beantragt, der Leistungsempfänger. Gehört die Person keiner zusammenlebenden Einheit an, beträgt das Mindestalter der versicherten Person 23 Jahre, außer bei Frauen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt oder Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung sind; in diesem Fall muss die versicherte Person volljährig sein.

3. Falls es in einer zusammenlebenden Gruppe mehrere Personen gibt, die diesen Status haben können, gilt die Person, die als Empfänger der im Namen der Kohabitationseinheit beantragten Leistung anerkannt ist, als Inhaber.

4. Gemäß den durch die Verordnung festgelegten Bedingungen kann das Amt zustimmen, die Leistung an ein anderes Mitglied der Kohabitationseinheit als den Inhaber zu zahlen.

5. Es dürfen maximal zwei Begünstigte an derselben Adresse wohnen.

Artikel 6: Einheit des Zusammenlebens.
1 Als Einheit des Zusammenlebens gilt die Einheit, die durch alle Personen gebildet wird, die am selben Wohnsitz wohnen und die miteinander durch Ehe oder als unverheiratetes Paar im Sinne von Artikel 221 Absatz 2 des zusammengefassten Textes des Allgemeinen Gesetzes über die Sozialversicherung oder durch eine Verbindung bis zum zweiten Grad der Blutsverwandtschaft, Affinität, Adoption und andere Personen, mit denen sie aufgrund des Sorgerechts zum Zwecke der Adoption oder der dauernden Unterbringung in der Familie zusammenleben, verbunden sind. Der Tod einer der Personen, die die Kohabitationseinheit bilden, ändert nichts an ihrer Berücksichtigung, auch wenn dieser Tod unter den Hinterbliebenen den Verlust der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Bindungen zur Folge hat.

2. Abweichend vom vorstehenden Abschnitt gelten sie auch für die in diesem Königlichen Erlass vorgesehenen Zwecke als eine Einheit des Zusammenlebens:

a) die von einer Person, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt ist, die ihren gewöhnlichen Familienwohnsitz verlasse hat, in Begleitung ihrer Kinder oder Minderjährigen, die sich in Pflegefamilien befinden, zwecks Adoption oder dauerhafter Unterbringung bei einer Familie, und ihre Verwandten bis zum zweiten Grad durch Blut oder Heirat.

b) Eine Person, die mit ihren Kindern, oder mit Minderjährigen, die sie bei sich zum Zweck der Adoption oder der Unterbringung in einer Pflegefamilie hat, und ihre Familienangehörigen bis zum zweiten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsgrad, und die ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren eingeleitet hat

c) Zwei oder mehr Personen im Alter von mindestens 23 Jahren und unter 65 Jahren, die, ohne eine Beziehung der in diesem Erlass genannten Art zu haben, unter den durch Verordnung festzulegenden Bedingungen an derselben Adresse wohnen. In Fällen, in denen eine oder mehrere Personen eine Wohnung mit einer Zusammenwohneinheit teilen, werden sie für die Zwecke der Leistung als nicht zu dieser Einheit gehörig betrachtet, also es gibt dann zwei Zusammenwohneinheiten; die eine wird von den Personen gebildet, die keine Beziehung zueinander haben, und die andere von den Mitgliedern einer Familie, oder gegebenenfalls einer Zusammenwohneinheit, die von den Mitgliedern der Familie oder einer ähnlichen Beziehung und einem einzelnen Leistungsempfänger gebildet wird.

3. Eine vorübergehende Trennung aus Gründen des Studiums, der Arbeit, der medizinischen Behandlung, der Rehabilitation oder aus anderen ähnlichen Gründen gilt nicht als Auflösung des Zusammenlebens. Zu diesem Zweck ist es eine Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Mitglieds der Kohabitationseinheit, einen effektiven, legalen und ununterbrochenen Wohnsitz in Spanien zu haben.

4. Unter keinen Umständen darf ein und dieselbe Person Teil von zwei oder mehr Kohabitationseinheiten sein.

Artikel 7: Voraussetzungen für die Berechtigung.

1. Alle Begünstigten, unabhängig davon, ob sie in eine Kohabitationseinheit integriert sind oder nicht, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a) einen rechtmäßigen und effektiven Wohnsitz in Spanien haben und diesen ununterbrochen seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor dem Datum der Antragstellung haben. Diese Anforderung ist nicht erforderlich in Bezug auf:

1. Minderjährige, die durch Geburt, Adoption, Pflege oder dauerhafte Unterbringung in einer Familie in die Kohabitationseinheit integriert wurden. Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung, die diese Bedingung durch einen Bericht der für die umfassende Betreuung dieser Opfer zuständigen öffentlichen Dienste oder der Sozialdienste sowie durch jedes andere Mittel der Akkreditierung, das in Übereinstimmung mit dem Reglement entwickelt werden kann, anerkennen.

3. Frauen als Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt. Diese Bedingung wird durch eines der in Artikel 23 des Organgesetzes 1/2004 vom 28. Dezember 2004 über umfassende Schutzmaßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt festgelegten Mittel akkreditiert. Zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf diese Leistung wird davon ausgegangen, dass eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, auch wenn sie sich im Ausland aufgehalten hat, vorausgesetzt, dass diese Aufenthalte neunzig Kalendertage pro Kalenderjahr nicht überschreiten, oder wenn die Abwesenheit vom spanischen Hoheitsgebiet auf ordnungsgemäß begründete Krankheitsursachen zurückzuführen ist.

b) sich aufgrund des Mangels an ausreichendem Einkommen, Einkommen oder Vermögen unter den in Artikel 8 festgelegten Bedingungen in einer Situation wirtschaftlicher Verwundbarkeit befinden.

c) alle laufenden Renten und Leistungen beantragt haben, auf die sie gemäß den durch Verordnung festzulegenden Bedingungen Anspruch haben. Ausnahmen gelten für Sozialgehälter, Mindesteingliederungseinkommen oder ähnliche Sozialhilfeleistungen, die von den Autonomen Gemeinschaften gewährt werden.

d) Wenn sie nicht erwerbstätig und volljährig oder emanzipierte Minderjährige sind, müssen sie als Arbeitssuchende registriert werden, außer in den durch die Verordnung festgelegten Fällen.

2. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Begünstigten müssen vor Beantragung des Existenzminimums mindestens drei Jahre lang unabhängig gelebt haben. Eine Person gilt als selbständig erwerbstätig, wenn sie seit mindestens zwölf Monaten bei einem der Systeme der sozialen Sicherheit, die Teil des Systems der sozialen Sicherheit sind, ununterbrochen oder nicht ununterbrochen gemeldet ist und wenn sie nachweisen kann, dass ihre Anschrift während der letzten drei Jahre unmittelbar vor dem Antrag von der Anschrift ihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihrer Pflegeeltern abweicht. Diese Anforderung gilt nicht für Personen, die als Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort verlassen haben, für Personen, die ein Trennungs- oder Scheidungsverfahren eingeleitet haben, oder für Personen, die sich in anderen Umständen befinden, die durch eine Verordnung bestimmt werden können.

3. Wenn die Begünstigten Teil einer Zusammenlebenseinheit sind, wird verlangt, dass die Einheit im Sinne von Artikel 6 mindestens ein Jahr lang vor der Einreichung des Antrags kontinuierlich gebildet wird. Diese Bedingung ist nicht erforderlich bei Geburt, Adoption, Vormundschaft zu Adoptionszwecken oder dauerhafter Unterbringung von Minderjährigen in der Familie, in den Fällen des Artikels 6 Absatz 2 Buchstaben a und b, bei Frauen, die Opfer geschlechtsbezogener Gewalt oder Opfer von Menschenhandel und sexueller Ausbeutung sind, oder in anderen gerechtfertigten Fällen, die durch eine Verordnung festgelegt werden können.

4. Die in den vorstehenden Absätzen aufgeführten Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung oder zum Zeitpunkt der beantragten Überprüfung erfüllt sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung und für die Dauer des Erhalts des Existenzminimums aufrechterhalten werden.

Artikel 8: Situation wirtschaftlicher Gefährdung.

Zur Bestimmung der in Artikel 7 genannten Situation der wirtschaftlichen Gefährdung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Begünstigten oder gegebenenfalls der Kohabitationseinheit als Ganzes unter Berücksichtigung der Ressourcen aller ihrer Mitglieder zu berücksichtigen.

2. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen und das berechenbare Jahreseinkommen des einzelnen Leistungsempfängers oder aller Mitglieder der Einheit des Zusammenlebens, das dem vorangegangenen Haushaltsjahr nach den Bestimmungen des Artikels 18 entspricht, mindestens 10 Euro unter dem monatlichen Betrag des mit dieser Leistung garantierten Einkommens liegt, das der Art und der Anzahl der Mitglieder der Einheit des Zusammenlebens nach den Bestimmungen des Artikels 10 entspricht. Für die Zwecke dieses Königlichen Gesetzeserlasses gelten die von den Autonomen Regionen gewährten Soziallöhne, Mindesteingliederungseinkommen oder ähnliche Sozialhilfeleistungen sowie andere Einkünfte und Einkünfte gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 nicht als Einkommen. Diese Voraussetzung gilt nicht als erfüllt, wenn der einzelne Begünstigte Inhaber von Vermögenswerten ist, die nach den in Artikel 18 dieses Königlichen Gesetzesdekrets festgelegten Kriterien mit einem Betrag bewertet werden, der mindestens dem Dreifachen des entsprechenden Einkommens entspricht, das durch das Existenzminimum eines einzelnen Begünstigten garantiert wird. Im Falle von zusammenlebenden Einheiten gilt diese Anforderung als nicht erfüllt, wenn sie Inhaber von Vermögenswerten sind, die mit einem Betrag bewertet werden, der gleich oder höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der in Anhang II festgelegten Steigerungsskala ergibt. Ebenso werden einzelne Begünstigte oder Personen, die sich einer Einheit des Zusammenlebens anschließen, in der eines ihrer Mitglieder Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft ist, vom Zugang zum Existenzminimum ausgeschlossen, unabhängig von der Bewertung des Vermögens.

4. Damit der Bezug des existenzsichernden Mindesteinkommens nicht von der Teilnahme am Arbeitsmarkt abschreckt, muss der Bezug des existenzsichernden Mindesteinkommens mit dem Einkommen aus Arbeit oder selbständiger Erwerbstätigkeit des einzelnen Leistungsempfängers oder gegebenenfalls eines oder mehrerer Mitglieder der Einheit des Zusammenlebens unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen vereinbar sein, die in einer Verordnung festgelegt sind. In diesen Fällen sind die Bedingungen festzulegen, unter denen die Überschreitung der in Nummer 2 dieses Artikels festgelegten Einkommensgrenzen in einem Haushaltsjahr aus diesem Grund nicht den Verlust des Anspruchs auf das existenzsichernde Mindesteinkommen im folgenden Haushaltsjahr bedeutet. Bei dieser ordnungspolitischen Entwicklung im Rahmen des Dialogs mit den repräsentativsten Arbeitgeber- und Gewerkschaftsorganisationen soll der Beteiligung von behinderten Menschen und Einelternfamilien besondere Aufmerksamkeit gegeben werden.

5. In weiteren Verordnungen können für Ausnahmefälle der Gefährdung, die im gleichen Haushaltsjahr eintreten, die Fälle und Bedingungen festgelegt werden, unter denen Einkommen und Verdienste des laufenden Haushaltsjahres für die Zwecke des Zugangs zu dieser Leistung berücksichtigt werden können.

KAPITEL III
Schutzmaßnahmen

Artikel 9: Finanzielle Leistung.

Das existenzsichernde Mindesteinkommen besteht aus einer finanziellen Leistung, die gemäß den in diesem Königlichen Gesetzesdekret und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen festgelegt und monatlich ausgezahlt wird.

Artikel 10: Bestimmung des Betrags.

1. Der monatliche Betrag der Leistung des Existenzminimums, die dem einzelnen Leistungsempfänger oder der Zusammenlebenden entspricht, bestimmt sich nach der Differenz zwischen der Höhe des garantierten Einkommens, wie es im folgenden Absatz festgelegt wird, und der Summe aller Einkommen und Einkünfte des Leistungsempfängers oder der Mitglieder der Zusammenlebenden aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr unter den in den Artikeln 8, 13 und 17 festgelegten Bedingungen, sofern der sich daraus ergebende Betrag 10 Euro oder mehr pro Monat beträgt.

2. Für die im vorigen Abschnitt genannten Zwecke gilt es als garantiertes Einkommen:

a) Im Falle eines individuellen Leistungsempfängers beträgt der monatliche Betrag des garantierten Einkommens 100 Prozent des jährlichen Betrags der beitragsunabhängigen Renten, der jährlich im allgemeinen Staatshaushaltsgesetz festgelegt wird, geteilt durch zwölf.

b) Im Falle einer zussammenlebenden Einheit wird der monatliche Betrag nach (a) für jedes weitere Mitglied um 30 Prozent vom zweiten auf maximal 220 Prozent erhöht.

c) Der in (b) genannte monatliche Betrag wird um einen Zuschlag für Alleinerziehende in Höhe von 22 Prozent des in (a) genannten Betrags erhöht, wenn es sich bei der Einheit des Zusammenlebens um einen Alleinerziehenden handelt. Für die Zwecke der Festsetzung der Höhe der Leistung gilt als Zusammenleben von Alleinerziehenden ein alleinstehender Erwachsener mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern, mit denen er zusammenlebt, oder ein oder mehrere Minderjährige in ständiger familiärer oder pflegerischer Betreuung zum Zweck der Adoption unter seiner Obhut, wenn er der Alleinverdiener der Zusammenlebenden ist.

3. Die mögliche Erhöhung der in den vorstehenden Absätzen genannten Beträge wird durch Verordnung festgelegt, wenn Mietausgaben für die übliche Wohnung anerkannt werden, die mehr als 10 Prozent des garantierten Einkommens betragen, das in seiner jährlichen Höhe je nach Größe und Ausstattung der Wohneinheit entspricht.

4. Gehören dieselben Kinder oder minderjährigen oder erwachsenen Erwerbsunfähigen in Fällen eines gerichtlich festgestellten gemeinsamen Sorgerechts verschiedenen Familieneinheiten an, so werden sie für die Festsetzung der Höhe der Leistung als Teil der Einheit betrachtet, in der sie ihren Wohnsitz haben.

5. Für das Haushaltsjahr 2020 beträgt der jährliche Betrag des garantierten Einkommens für einen einzelnen Begünstigten5538 €. Zur Bestimmung des auf die Einheiten des Zusammenlebens anwendbaren Betrags wird die in Anhang I festgelegte Skala auf der Grundlage des Betrags angewendet, der einem einzelnen Begünstigten entspricht.

Artikel 11 – Anspruch auf Leistung und Zahlung

1. Der Anspruch auf die Leistung des Existenzminimums entsteht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Antragstellung folgt.

2. Die Zahlung erfolgt monatlich per Banküberweisung auf ein Konto des Leistungsempfängers gemäß den Fristen und Verfahren, die in der durch Königlichen Erlass 696/2018 vom 29. Juni genehmigten Allgemeinen Verordnung über die Finanzverwaltung des Systems der Sozialversicherung festgelegt sind.

Artikel 12: Dauer.

1. Der Anspruch auf die finanzielle Leistung des Existenzminimums wird so lange aufrechterhalten, wie die Gründe, aus denen er gewährt wurde, fortbestehen und die in diesem Gesetz des Königlichen Erlasses festgelegten Voraussetzungen und Verpflichtungen erfüllt sind. Unbeschadet des Vorstehenden sind alle Begünstigten, unabhängig davon, ob sie Mitglieder einer Lebensgemeinschaft sind oder nicht, verpflichtet, das zuständige Verwaltungsorgan innerhalb einer Frist von dreißig Kalendertagen über alle Umstände zu informieren, die die Einhaltung der in diesem Königlichen Gesetzesdekret festgelegten Anforderungen oder Verpflichtungen beeinträchtigen.

Artikel 13: Änderung und Aktualisierung des Leistungsbetrags.

1. Eine Änderung der persönlichen, wirtschaftlichen oder vermögensrechtlichen Verhältnisse der Person, die das Existenzminimum erhält, oder eines der Mitglieder der Zusammenlebenseinheit kann zu einer Verringerung oder Erhöhung der wirtschaftlichen Leistung durch eine entsprechende Überprüfung durch das Amt führen.

2. Die Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem das die Änderung verursachende Ereignis eingetreten ist, und es gelten die Bestimmungen von Artikel 129 des überarbeiteten Textes des Allgemeinen Gesetzes über Sozialversicherung, der durch das Königliche Gesetzesdekret 8/2015 vom 30. Oktober gebilligt wurde.

3. In jedem Fall wird die Höhe der Leistung mit Wirkung vom 1. Januar eines jeden Jahres aktualisiert, wobei als Bezugsgröße das jährlich zu berechnende Einkommen des vorangegangenen Jahres herangezogen wird. Führt die Änderung des Jahreseinkommens für das vorangegangene Rechnungsjahr zur Beendigung der Leistung, so wird diese ebenfalls am 1. Januar des Jahres wirksam, das auf das Jahr folgt, auf das sich das betreffende Einkommen bezieht.

Artikel 14: Aussetzung des Anspruchs.

1. Der Anspruch auf das Existenzminimum wird aus folgenden Gründen ausgesetzt:

a) vorübergehender Verlust einer der für die Anerkennung erforderlichen Bedingungen

b) Vorübergehendes Versäumnis des Leistungsempfängers, des Inhabers oder eines Mitglieds der Einheit des Zusammenlebens, den beim Zugang zur Leistung übernommenen Verpflichtungen nachzukommen.

c) Vorsorglich, im Falle von Anzeichen der Nichteinhaltung der festgelegten Anforderungen oder der beim Zugang zur Leistung übernommenen Verpflichtungen durch den Leistungsempfänger, den Inhaber oder ein Mitglied seiner Lebenseinheit, wenn dies von der Verwaltungseinheit geklärt wird.

In jedem Fall wird eine vorsorgliche Aussetzung im Falle eines Umzugesnsfers ins Ausland für einen fortlaufenden oder sonstigen Zeitraum von mehr als neunzig Kalendertagen pro Jahr vorgenommen, ohne dass die verwaltende Stelle vorab informiert wurde oder eine ordnungsgemäße Begründung vorliegt.

d) Nichteinhaltung der Bedingungen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des Existenzminimums mit dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8.4 in Übereinstimmung mit den Vorschriften.

e) Jede andere Ursache, die durch die Verordnung bestimmt wird.

2. Die Aussetzung des Anspruchs auf das Existenzminimum bedeutet die Aussetzung der Leistungszahlung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Gründe für die Aussetzung eingetreten sind oder in dem das zuständige Verwaltungsorgan davon Kenntnis erlangt, und zwar unbeschadet der Verpflichtung, die zu Unrecht bezogenen Beträge zurückzuerstatten. Die Aussetzung wird so lange aufrechterhalten, wie die Umstände, die zu ihr geführt haben, fortbestehen. Wird die Aussetzung ein Jahr lang aufrechterhalten, erlischt der Anspruch auf die Leistung.

3. Wenn die Gründe für die Aussetzung des Anspruchs nicht mehr bestehen, wird der Anspruch automatisch oder auf Antrag des Interessenten wieder aufgenommen, sofern die Bedingungen, die zu dem Anspruch geführt haben, weiterhin gegeben sind. Andernfalls wird das Recht gegebenenfalls geändert oder erloschen.

4. Die Leistung wird ab dem ersten Tag des Monats fällig, der auf den Tag folgt, an dem die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.

Artikel 15. Beendigung des Anspruchs.

1. Der Anspruch auf die Zulage zum Existenzminimum erlischt in folgenden Fällen:

a) Vorübergehender Verlust einer der Voraussetzungen für die Anerkennung.

b) Vorübergehendes Versäumnis des Leistungsempfängers, des Inhabers oder eines Mitglieds seiner Wohneinheit, den beim Zugang zur Leistung übernommenen Verpflichtungen nachzukommen.

c) Vorsorglich im Falle von Anzeichen der Nichteinhaltung der festgelegten Anforderungen oder der beim Zugang zur Leistung übernommenen Verpflichtungen durch den Leistungsempfänger, den Inhaber oder ein Mitglied seiner Zusammenlebenseinheit, wenn dies vom Verwaltungsorgan geklärt wird.

In jedem Fall wird eine vorsorgliche Aussetzung im Falle eines Transfers ins Ausland für einen fortlaufenden oder sonstigen Zeitraum von mehr als neunzig Kalendertagen pro Jahr vorgenommen, ohne dass das verwaltende Amt vorab informiert wurde oder eine ordnungsgemäße Begründung vorliegt.

d) Nichteinhaltung der Bedingungen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des Existenzminimums mit dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8.4 in Übereinstimmung mit den Vorschriften.

e) Jede andere Ursache, die durch die Verordnung bestimmt wird.

2. Die Aussetzung des Anspruchs auf das Existenzminimum bedeutet die Aussetzung der Leistungszahlung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Gründe für die Aussetzung eingetreten sind oder in dem das zuständige Verwaltungsorgan davon Kenntnis erlangt, und zwar unbeschadet der Verpflichtung, die zu Unrecht bezogenen Beträge zurückzuerstatten. Die Aussetzung wird so lange aufrechterhalten, wie die Umstände, die zu ihr geführt haben, fortbestehen.

Wird die Aussetzung ein Jahr lang aufrechterhalten, erlischt der Anspruch auf die Leistung.

3. Wenn die Gründe für die Aussetzung des Anspruchs nicht mehr bestehen, wird der Anspruch automatisch oder auf Antrag eines der Interessenten wieder aufgenommen, sofern die Bedingungen, die zu dem Anspruch geführt haben, weiterhin gegeben sind. Andernfalls wird das Recht gegebenenfalls geändert oder erloschen.

4. Die Leistung wird ab dem ersten Tag des Monats fällig, der auf den Tag folgt, an dem die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind.

Artikel 15. Beendigung des Anspruchs.

1. Der Anspruch auf die Zulage zum Existenzminimum erlischt aus folgenden Gründen

(a) Tod der berechtigten Person. Bei Zusammenlebenden kann jedoch jeder andere Angehörige, der die Voraussetzungen nach Artikel 6 erfüllt, innerhalb von drei Monaten nach dem Todestag einen neuen Antrag auf Anerkennung eines gegebenenfalls neuen Leistungsanspruchs auf der Grundlage der neuen Zusammensetzung der Zusammenlebenden stellen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Anspruchs, der der Lebensgemeinschaft nach ihren neuen Umständen entsprechen kann, treten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Todestag ein, sofern er innerhalb der festgelegten Frist beantragt wird.

b) Dauerhafter Verlust einer der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Leistung.

c) Eine Entscheidung in einem Disziplinarverfahren, die dies bestimmt.

d) Ausreise aus dem Staatsgebiet ohne Mitteilung oder Begründung an das verwaltende Organ für einen fortlaufenden oder sonstigen Zeitraum von mehr als neunzig Kalendertagen pro Jahr.

e) Verzicht auf das Recht.

f) Einjährige Aussetzung gemäß Artikel 14.2.

g) Wiederholte Nichteinhaltung der Bedingungen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit des Existenzminimums mit dem in Artikel 8.4 genannten Einkommen aus Arbeit oder selbständiger Erwerbstätigkeit gemäß den Bestimmungen des Reglements.

h) Jede andere durch die Verordnung festgelegte Ursache.

2. Das Erlöschen des Anspruchs auf die Leistung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Ursachen des Erlöschens eintreten.

Artikel 16: Unvereinbarkeit des Existenzminimums mit der Zulage für ein Kind oder einen unterhaltsberechtigten Minderjährigen.

Der Bezug der Leistung des Existenzminimums ist unvereinbar mit dem Bezug der finanziellen Zulage für ein Kind oder ein in Pflege befindliches Kind, das nicht oder zu weniger als 33 % behindert ist, wenn die für die Zulage verantwortlichen Personen oder die Personen, die sie beziehen, dieselben sind, unbeschadet der Möglichkeit, das Recht auszuüben, sich für eine von ihnen zu entscheiden.

Artikel 17 Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen.

1. Das Nationale Institut für Sozialversicherung kann von Amts wegen zum Nachteil der Anspruchsberechtigten die Rechtsakte im Zusammenhang mit der Leistung des Existenzminimums überprüfen, sofern diese Überprüfung innerhalb einer Frist von höchstens vier Jahren ab dem Datum der nicht angefochtenen Verwaltungsentscheidung erfolgt. In einem solchen Fall kann sie auch von Amts wegen erklären und die Rückgabe von unrechtmäßig erhaltenen Leistungen verlangen.

Das verwaltende Amt darf jederzeit materielle oder sachliche Fehler und Rechenfehler sowie Korrekturen aufgrund von Auslassungen oder Ungenauigkeiten in den Erklärungen des Begünstigten korrigieren und kann alle Beträge, die aus diesem Grund zu Unrecht erhalten wurden, einfordern.

In anderen als den in den vorstehenden Absätzen genannten Fällen wird die Überprüfung zum Nachteil der Begünstigten gemäß Artikel 146 des Gesetzes 36/2011 vom 10. Oktober zur Regelung der Sozialgerichtsbarkeit durchgeführt.

2. Wenn durch einen Beschluss vereinbart wird, den Betrag der Leistung infolge einer Änderung der Umstände, die ihre Berechnung bestimmt haben, zu beenden oder zu ändern, und kein Anspruch auf die Leistung besteht oder der zu erhaltende Betrag geringer ist als der erhaltene Betrag, sind die Leistungsempfänger verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuerstatten, durch das Verfahren, das in der Königlichen Verordnung 148/1996 vom 5. Februar 1996, die das besondere Verfahren für die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen der sozialen Sicherheit regelt, und in der Allgemeinen Verordnung über die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, genehmigt durch die Königliche Verordnung 1415/2004 vom 11. Juni 2004, festgelegt ist.

Die Begünstigten und all jene Personen, die aufgrund von Tatsachen, Unterlassungen, geschäftlichen oder rechtlichen Handlungen auf betrügerische Weise an der Erlangung eines Vorteils beteiligt sind, haften gesamtschuldnerisch für die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen.

Alle gesamtschuldnerisch haftenden Personen haften für die Hauptforderung, die Zuschläge und die Zinsen, die von der zuerst haftenden Partei zu fordern sind, sowie für alle Kosten, die bei der Eintreibung der Schuld anfallen.

3. In den in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Fällen werden nach Ablauf der Einziehungsfrist ohne Zahlung der Schuld die entsprechenden Zuschläge erhoben und Verzugszinsen fällig, unbeschadet der Tatsache, daß letztere nur für die Zeir nach dem Vollstreckungsbschluss zu zahlen sind. In den durch die Verordnung festgelegten Fällen kann das mat beschliessen, die Schuld mit den monatlichen Zahlungen des lebensnotwendigen Mindesteinkommens bis zu einem bestimmten Höchstprozentsatz jeder monatlichen Zahlung zu verrechnen.

Artikel 18: Berechnung des Einkommens und des Vermögens.

1. Die Berechnung der Einnahmen des vorhergehenden Haushaltsjahres erfolgt nach folgenden Regeln:

(a) Im Allgemeinen wird das Einkommen zum vollen Wert berechnet, mit Ausnahme von Einkünften aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, aus der Vermietung von Eigentum oder aus Sonderregelungen, die zum Nettoeinkommen berechnet werden.

b) Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, im Jahr erzielte Kapitalgewinne und aus Sonderregelungen werden für den Betrag berechnet, der in den steuerpflichtigen Einkünften für Zwecke der persönlichen Einkommensteuer oder gemäß der in jeder Periode geltenden einschlägigen Provinzgesetzgebung enthalten ist.

c) Wenn der Begünstigte Immobilien verpachtet hat, werden seine Einkünfte als Einkünfte abzüglich der Ausgaben berücksichtigt, und zwar vor jeder Ermäßigung, auf die der Steuerzahler Anspruch hat, und beide werden gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen in den Vorschriften über die persönliche Einkommensteuer oder den entsprechenden provinziellen Vorschriften bestimmt, die für die Personen gelten, die die Kohabitationseinheit bilden. Wenn die Grundstücke nicht verpachtet sind, werden die berechenbaren Einkünfte nach den Regeln bewertet, die für die Zuteilung von Immobilieneinkünften in den oben genannten Vorschriften und den entsprechenden provinziellen Vorschriften festgelegt sind.

d) Die Höhe der Renten und Leistungen, ob beitragspflichtig oder beitragsfrei, öffentlich oder privat, wird als Einkommen gezählt.

e) Folgende Einkommensquellen sind von der Berechnung des Einkommens ausgeschlossen:

1.º Soziallohn, Mindesteingliederungseinkommen oder ähnliche von den Autonomen Regionen gewährte Sozialhilfeleistungen.

2.º Endgültige öffentliche Zuwendungen und wirtschaftliche Hilfen, die gewährt wurden, um einen spezifischen Bedarf einer der Personen zu decken, die die Zusammenwohneinheit bilden, wie z.B. Stipendien oder Studienbeihilfen, Wohnbeihilfen, Notfallhilfen und andere ähnliche Hilfen.

Die in den Absätzen b), c), d), i), j), n), q), r), s), t) und y) des Artikels 7 des Gesetzes 35/2006 vom 28. November 2006 über die Einkommenssteuer natürlicher Personen und zur teilweisen Änderung der Gesetze über Körperschaftssteuer, Einkommenssteuer für Nichtresidenten und Vermögenssteuer genannten befreiten Einkünfte.

2. Für die Berechnung des Einkommens werden diejenigen berücksichtigt, die die Begünstigten während des dem Antrag vorausgegangenen Finanzjahres erzielt haben. Die Höhe der Leistung wird jedes Jahr unter Berücksichtigung der Informationen über das Einkommen des Vorjahres überprüft. Zur Bestimmung des Jahres, in dem das Einkommen erzielt wurde, wird das Steuerkriterium angenommen.3. Zur Bestimmung des monatlichen Einkommens der Personen, die die Lebensgemeinschaft bilden, wird das gesamte Einkommen bzw. die Einkünfte aller Mitglieder gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 35/2006 vom 28. November über die Einkommenssteuer für natürliche Personen und zur teilweisen Änderung der Gesetze über die Körperschaftssteuer, die Einkommenssteuer für Nicht-Residenten und die Vermögenssteuer berechnet.

Das in Abschnitt 1.e) vorgesehene Einkommen wird nicht berechnet. Die Summe des oben genannten Einkommens wird um den Betrag der fälligen Einkommenssteuer und der Sozialbeiträge reduziert.

4. Die Summe des Nicht-Gesellschaftsvermögens, mit Ausnahme des Hauptwohnsitzes, und des Netto-Gesellschaftsvermögens, wie in den folgenden Abschnitten definiert, wird als Eigenkapital betrachtet.

5. Nicht-Gesellschaftsvermögen ist die Summe der folgenden Begriffe:

(a) Immobilien, mit Ausnahme des Hauptwohnsitzes.

(b) Bankkonten und Einlagen.

c) Finanzielle Vermögenswerte in Form von Wertpapieren, Versicherungen und Einkommen und Beteiligungen an kollektiven Investitionsinstitutionen.

d) Anteile an Plänen, Pensionsfonds und ähnlichen alternativen Systemen

6. Das Gesellschaftskapital umfasst den Wert der Anteile am Vermögen von Gesellschaften, an denen eines der Mitglieder der Lebensgemeinschaft direkt oder indirekt beteiligt ist, mit Ausnahme derer, die unter dem Nicht-Gesellschaftsvermögen bewertet werden.

7. Nicht-Gesellschaftsvermögen wird nach den folgenden Kriterien bewertet:

a) Wohnimmobilienvermögen nach dem in Artikel 3.1 und in der dritten Schlussbestimmung der überarbeiteten Fassung des Immobilienkatastergesetzes, die durch das Königliche Dekret zur Gesetzgebung 1/2004 vom 5. März 2004 genehmigt wurde, genannten Marktreferenzwert und, in Ermangelung dieses Wertes, nach dem Katasterwert der Immobilie.

b) Das übrige Immobilienvermögen, unabhängig davon, ob es sich um städtisches oder ländliches Eigentum handelt, entsprechend dem Katasterwert des Eigentums.

c) Die Bankkonten und Einlagen, Finanzanlagen und Beteiligungen in Höhe ihres Wertes am 31. Dezember, wie er in den letzten verfügbaren informativen Steuererklärungen verzeichnet ist, deren reguläre Erklärungsperiode zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen ist.

8. Das Gesellschaftsvermögen wird für jedes Mitglied der zusammenlebenden Einheit bewertet, indem die Prozentsätze der Beteiligung am Kapital der Gesellschaften, die nicht zum Nicht-Körperschaftsvermögen gehören, auf den Wert des Nettovermögens dieser Gesellschaften und der Gesellschaften, die direkt oder indirekt zu ihnen gehören, angewandt werden, wie er in den letzten Steuererklärungen, für die das Steuerjahr für alle Steuerzahler abgelaufen ist, verzeichnet wurde.

Artikel 19: Nachweis der Erfüllung der Anforderungen.

1. Die Identität sowohl der Antragsteller als auch derjenigen, die die Zusammenlebenseinheit bilden, wird im Falle von Spaniern anhand des nationalen Identitätsdokuments oder des Familienbuchs oder der wörtlichen Geburtsurkunde, im Falle von Minderjährigen unter 14 Jahren, die kein nationales Identitätsdokument besitzen, und im Falle von Ausländern anhand des Identitätsdokuments ihres Herkunfts- oder Herkunftslandes oder des Reisepasses beglaubigt.

2. Der rechtmäßige Aufenthalt in Spanien wird durch Eintragung in das Ausländerzentralregister akkreditiert, wenn es sich um Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, oder mit einer Familienangehörigenkarte eines Unionsbürgers oder einer Aufenthaltserlaubnis in einer ihrer Formen, wenn es sich um Ausländer anderer Nationalitäten handelt.

3. Das Domizil in Spanien wird mit der Anmeldebescheinigung akkreditiert.

4. Die Existenz der Wohneinheit wird mit dem Familienbuch, der Bescheinigung des Zivilstandsamtes, der Eintragung in ein Register der unverheirateten Paare gemäss Artikel 221.2 des revidierten Textes des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit und einer Bescheinigung über die Eintragung in der gleichen Wohnung bescheinigt.

Die Existenz der Wohneinheit gemäß Artikel 6.2 wird jedoch mit der Volkszählungsbescheinigung anerkannt, in der alle im Wohnort des Antragstellers registrierten Personen angegeben sind.

Die in Artikel 6.2.a) vorgesehenen Einheiten für das Zusammenleben müssen den Zustand des Opfers geschlechtsspezifischer Gewalt durch eines der in Artikel 23 des Organgesetzes 1/2004 vom 28. Dezember 2004 über umfassende Schutzmaßnahmen gegen geschlechtsspezifische Gewalt festgelegten Mittel anerkennen.

Im Falle einer Trennung oder Scheidung wird die in Artikel 6.2.b) eingerichtete Einheit für das Zusammenleben mit der Vorlage der Klage oder des gerichtlichen Beschlusses nachgewiesen.
5. Die in diesem Königlichen Gesetzesdekret festgelegten Einkommens- und Vermögensvoraussetzungen für den Zugang zum und die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Nutzens des lebensnotwendigen Mindesteinkommens werden von der Verwaltungseinrichtung gemäß den telematisch von der staatlichen Steuerverwaltungsbehörde und den Provinzsteuerämtern Navarras und der historischen Territorien des Baskenlandes erhaltenen Informationen erfüllt. Zu diesem Zweck gelten die in diesen Finanzämtern aufgezeichneten Informationen als Referenz in Bezug auf das Finanzjahr vor demjenigen, in dem die Anerkennungs- oder Kontrolltätigkeit ausgeübt wird, oder, falls dies nicht der Fall ist, die Informationen, die in den genannten öffentlichen Verwaltungen am aktuellsten sind.

In ihrem Antrag müssen die Interessenten ausdrücklich die Verwaltung ermächtigen, die ihren Antrag bearbeitet, ihre steuerlichen Daten bei der Staatlichen Steuerverwaltungsbehörde, den zuständigen Stellen der Autonomen Gemeinschaften, dem Finanzamt von Navarra oder den Provinzialräten des Baskenlandes und der Generaldirektion für Immobilienkataster gemäß Artikel 95.1.k) des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember über die allgemeine Besteuerung oder gegebenenfalls der geltenden Provinzvorschriften einzuholen.

Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes verstehen sich unbeschadet der Übermittlung von Steuerdaten, die bei der Zusammenarbeit bei der Aufdeckung von Betrug bei der Erlangung und Inanspruchnahme von Leistungen der sozialen Sicherheit in Abschnitt 1.c) des oben genannten Artikels 95 des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember, Allgemeine Besteuerung, oder gegebenenfalls in den anwendbaren Provinzvorschriften gesetzlich vorgesehen sind.

6. Die Situation des Arbeitssuchenden wird mit dem Dokument, das zu diesem Zweck von der zuständigen Verwaltung ausgestellt wurde, oder durch den Zugang des Leitungsorgans über die zu diesem Zweck aktivierten elektronischen Mittel nachgewiesen.

7. Unter keinen Umständen darf vom Antragsteller verlangt werden, dass er Tatsachen, Daten oder Umstände nachweist, von denen die Verwaltung der sozialen Sicherheit selbst Kenntnis haben sollte, wie z.B. die Situation des Leistungsempfängers in Bezug auf das System der sozialen Sicherheit oder den Erhalt einer anderen wirtschaftlichen Leistung, die im Register der öffentlichen Sozialleistungen eingetragen ist, durch die Mitglieder der Zusammenlebenseinheit.

Artikel 20: Abtretung von Daten und deren Vertraulichkeit.

1. Bei der Bereitstellung von Informationen in Bezug auf personenbezogene Daten, die der Sozialversicherungsverwaltung für die Verwaltung dieser Leistung zur Verfügung zu stellen sind, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des Artikels 71 des überarbeiteten Textes des Allgemeinen Gesetzes über die Sozialversicherung, der durch das Königliche Gesetzesdekret 8/2015 vom 30. Oktober genehmigt wurde. Für die Bereitstellung von Informationen ist weder die vorherige Zustimmung der betroffenen Partei noch der Personen, die Teil der Kohabitationseinheit sind, erforderlich, da es sich um eine Verarbeitung von Daten im Sinne der Artikel 6.1 e) und 9.2 h) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG handelt.

2. Alle Personen und Stellen, die an einer Maßnahme im Zusammenhang mit dem lebensnotwendigen Mindesteinkommen beteiligt sind, sind gemäß Artikel 77 des überarbeiteten Textes des Allgemeinen Gesetzes über die Sozialversicherung zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet.

3. Die beteiligten öffentlichen Verwaltungen treffen die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die Vertraulichkeit der von den Antragstellern für die Verwaltung der Leistung gelieferten Daten gewährleistet ist, und sind verpflichtet, die geltenden Rechtsvorschriften über den Datenschutz einzuhalten.

KAPITEL IV
Verfahren
Artikel 21: Geschäftsordnung.

Unbeschadet der Sonderbestimmungen dieses Königlichen Erlasses gelten die Bestimmungen von Artikel 129 der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die Sozialversicherung, die durch den Königlichen Gesetzeserlass 8/2015 vom 30. Oktober genehmigt wurde.

Artikel 22: Zuständigkeit des Nationalen Instituts für Soziale Sicherheit und Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen

(…)

Artikel 23: Einleitung des Verfahrens.

Der Zugang zu dem in diesem Gesetz vorgesehenen wirtschaftlichen Vorteil erfolgt auf Antrag der betroffenen Person, wie im folgenden Artikel vorgesehen.

Artikel 24: Antrag.

1. Der Antrag ist auf dem zu diesem Zweck festgelegten Standardformular zu stellen, zusammen mit den Unterlagen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der in diesem Königlichen Gesetzesdekret und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Anforderungen zu begründen.

Dieser Antrag ist vorzugsweise am elektronischen Sitz der Sozialversicherung oder über die anderen telematischen Kommunikationskanäle zu stellen, die das Landesinstitut für Sozialversicherung zu diesem Zweck zugelassen sind, unbeschadet dessen, was im Rahmen der in Artikel 29 genannten Vereinbarungen festgelegt werden kann.

(2) Bei Dokumenten, die sich nicht im Besitz der Verwaltung befinden, ist jedoch, wenn sie von der interessierten Person zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegt werden können, eine Erklärung des Antragstellers beizufügen, in der er sich verpflichtet, sie während des Verfahrens vorzulegen.

3. Zum Nachweis des Wertes des Vermögens sowie des Einkommens und der berechenbaren Einkünfte im Sinne der Bestimmungen dieses Königlichen Gesetzeserlasses und der Mietkosten des Rechtsinhabers und der Mitglieder der Wohngruppe füllen der Inhaber des Existenzminimums und die Mitglieder der Wohngruppe die verantwortliche Erklärung aus, die zu diesem Zweck auf dem Standardantragsformular erscheint.

Artikel 25: Verarbeitung.

1. Bei der Prüfung der Akte überprüft das Nationale Institut der Sozialversicherung das Vorhandensein der für die Anerkennung der Leistung erforderlichen Unterlagen und führt die entsprechenden Überprüfungen auf Einhaltung der in diesem Königlichen Gesetzesdekret festgelegten Anforderungen durch.

2. Das Nationale Institut der Sozialversicherung trifft eine Entscheidung und teilt dem Antragsteller das Verfahren innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verwaltungsakte in sein Register mit. Ist diese Frist verstrichen, ohne dass eine ausdrückliche Entscheidung getroffen wurde, gilt der Antrag als aufgrund administrativen Schweigens abgelehnt.

3. Für den Fall, dass die interessierte Partei nach dem Antrag die in der in Artikel 24.2 vorgesehenen Zuständigkeitserklärung geforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat, wird das Leitungsorgan sie vor der Entscheidung darum ersuchen. In diesem Fall wird das Verfahren für einen Zeitraum von maximal drei Monaten ausgesetzt. Wenn nach Ablauf dieser Frist die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht worden sind, wird das Verfahren beendet.Artikel 26: Überwachung der Einhaltung der Anforderungen.

1. Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit überprüft die Einhaltung der Anforderungen und Verpflichtungen des Inhabers und anderer Personen, die die Zusammenlebenseinheit bilden.

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(…) Wird nicht übersetzt, da das für die Hilfeempfänger nicht relevant ist
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KAPITEL VII

Artikel 33: Pflichten der Begünstigten.

1. Personen, die das existenzsichernde Mindesteinkommen beziehen, unterliegen für die Dauer der Leistung folgenden Verpflichtungen:

a) Bereitstellung der Unterlagen und Informationen, die für die Anerkennung der Anforderungen und die Erhaltung der Leistung erforderlich sind, sowie Gewährleistung des Empfangs von Notifikationen und Mitteilungen.

b) jede Änderung oder Situation, die zur Änderung, Aussetzung oder zum Erlöschen des Dienstes führen könnte, innerhalb von dreißig Kalendertagen ab dem Datum ihres Auftretens mitzuteilen.

c) den Betrag der zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten.

d) die Verwaltungseinheit vor der Abreise des Inhabers und der Mitglieder der Zusammenlebenseinheit ins Ausland unter Angabe der voraussichtlichen Dauer derselben im Voraus zu benachrichtigen. Die Ausreise ins Ausland für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Kalendertagen gilt nicht als einmaliger Aufenthalt oder Wohnortwechsel pro Jahr. Die Ausreise und der Auslandsaufenthalt eines Mitglieds einer Zusammenlebenseinheit für einen ununterbrochenen oder nicht ununterbrochenen Zeitraum von bis zu neunzig Kalendertagen in jedem Kalenderjahr müssen vorher mitgeteilt und begründet werden.

e) Jährlich eine Erklärung vorzulegen, die der persönlichen Einkommenssteuer entspricht.

f) Wenn sie nicht arbeiten und Erwachsene oder emanzipierte Minderjährige sind, müssen sie als Arbeitssuchende registriert werden, außer in den durch die Verordnung festgelegten Fällen.

g) Wenn das existenzsichernde Mindesteinkommen mit dem Einkommen aus Arbeit oder wirtschaftlicher Tätigkeit nach den Bestimmungen des Artikels 8.4 vereinbar ist, sind die für den Zugang zu dieser Vereinbarkeit und deren Aufrechterhaltung festgelegten Bedingungen zu erfüllen.

h) Teilnahme an den vom Ministerium für Eingliederung, Sozialversicherung und Migration geförderten Eingliederungsstrategien, wie in Artikel 28.1 vorgesehen, unter den noch festzulegenden Bedingungen.

i) Jede andere Verpflichtung, die durch eine Verordnung festgelegt werden kann.

2. Die Mitglieder der Einheit sind verpflichtet zu Folgendem:

a) Mitteilung des Todes des Inhabers.

b) Die Verwaltung zu informieren über jede Gegebenheit, die den Zweck der gewährten Leistung verfälscht.

c) Vorlage einer jährlichen Erklärung zur persönlichen Einkommenssteuer.

d) Erfüllung der Verpflichtungen, die der vorstehende Abschnitt dem Inhaber auferlegt, und diese, aus welchen Gründen auch immer, nicht erfüllt werden.

e) Wenn sie nicht arbeiten und volljährig oder emanzipierte Minderjährige sind, müssen sie als Arbeitssuchende registriert werden, außer in den im vorigen Abschnitt beschriebenen Fällen.

f) Wenn das existenzsichernde Mindesteinkommen mit dem Einkommen aus Arbeit oder wirtschaftlicher Tätigkeit nach Artikel 8 Absatz 4 vereinbar ist, müssen die für den Zugang zu dieser Vereinbarkeit und deren Aufrechterhaltung festgelegten Bedingungen erfüllt sein.

g) Teilnahme an den vom Ministerium für Inklusion, Sozialversicherung und Migration geförderten Inklusionsstrategien, wie in Artikel 28.1 vorgesehen, unter den noch festzulegenden Bedingungen.

h) Erfüllung aller anderen Verpflichtungen, die durch Verordnung festgelegt werden können.Erste Übergangsbestimmung. Provisorische Zahlung der Leistung des lebensnotwendigen Mindesteinkommens im Jahr 2020.

1. Das Nationale Institut für Sozialversicherung erkennt die Übergangsleistung des Existenzminimums den gegenwärtigen Empfängern der finanziellen Unterstützung für ein unterhaltsberechtigtes Kind oder einen Minderjährigen im System der Sozialversicherung an, die am Tag des Inkrafttretens dieses Königlichen Gesetzeserlasses die im folgenden Abschnitt aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, vorausgesetzt, daß die Höhe der Übergangsleistung des Existenzminimums gleich oder höher ist als die Höhe der finanziellen Unterstützung, die sie erhalten haben.

2. Die Bedingungen für den Bezug der Übergangsleistung sind wie folgt:

a) Bezieher der finanziellen Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind oder einen Minderjährigen ohne Behinderung oder mit einer Behinderung von weniger als 33 Prozent zu sein.

b) Teil einer Einheit des Zusammenlebens sein, die ausschließlich aus dem Empfänger einer finanziellen Beihilfe für ein Kind oder einen unterhaltsberechtigten Minderjährigen ohne Behinderung oder mit einer Behinderung von weniger als 33 Prozent, aus dem anderen Elternteil im Falle des Zusammenlebens und den Kindern oder unterhaltsberechtigten Minderjährigen, die diese Beihilfe für ein unterhaltsberechtigtes Kind verursachen, besteht.

c) Die im vorigen Abschnitt erwähnte Zusammenlebenseinheit befindet sich aufgrund eines Mangels an ausreichendem Vermögen, Einkommen oder Einkünften gemäß den in Artikel 8 dieses Königlichen Gesetzesdekrets festgelegten Bedingungen in einer wirtschaftlich gefährdeten Lage.

d) dass die erhaltene finanzielle Leistung oder, falls es mehrere Leistungen gibt, die Summe aller Leistungen unter dem Betrag der Leistung des Existenzminimums liegt.

3. (…nicht so relevant).

4. Die Übergangsleistung des Existenzminimums ist mit der wirtschaftlichen Leistung für ein unterhaltsberechtigtes Kind oder einen Minderjährigen ohne Behinderung oder mit einer Behinderung von weniger als 33 Prozent unvereinbar und wird für die Dauer der Behinderung ausgesetzt.

5. Das Nationale Institut der Sozialversicherung teilt den Leistungsempfängern, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Übergangsbestimmung erfüllen, den Beschluß über die Anerkennung des Anspruchs auf die Übergangsleistung des Existenzminimums und des Rechts auf Wahl zwischen dem Bezug dieser Leistung und der finanziellen Leistung für ein Kind oder einen unterhaltsberechtigten Minderjährigen mit.

6. Innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung kann die betroffene Person von ihrem Recht Gebrauch machen, für ein Kind oder ein unterhaltsberechtigtes Kind weiterhin die finanzielle Zulage zu erhalten. Diese Option tritt ab dem Datum in Kraft, an dem die Leistung des Existenzminimums in Kraft tritt, und die entsprechende finanzielle Anpassung wird gegebenenfalls vorgenommen. Wenn das Optionsrecht nicht innerhalb der festgelegten Frist ausgeübt wird, wird davon ausgegangen, dass Sie sich für den Bezug der Übergangsleistung des Existenzminimums entschieden haben.7. Wenn nach der Anerkennung des Anspruchs auf die Übergangsleistung die Einheit des Zusammenlebens geändert wird, werden die Bestimmungen dieses Königlichen Gesetzeserlasses in Bezug auf die Mitteilungspflicht, die Erfüllung der Anforderungen und die Änderung der Höhe der Leistung angewendet.

8. Ab dem 1. Januar 2021 wird der Anspruch auf die anerkannte Leistung des Existenzminimums aufrechterhalten, sofern die in diesem Königlichen Gesetzesdekret festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die betreffende Person die vom Nationalen Institut der Sozialversicherung verlangten Unterlagen bis zum 31. Dezember 2020 vorlegt.

Andernfalls wird die Kinderzulage oder die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder wieder aufgenommen, sofern die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistung weiterhin gegeben sind.

9. Bezieher der Geldleistung der sozialen Sicherheit für ein Kind oder einen unterhaltsberechtigten Minderjährigen, denen die Entscheidung über die Anerkennung der Übergangsleistung des existenzsichernden Mindestlohns nicht mitgeteilt wurde und die die in Absatz 2 dieser Übergangsbestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, können beim Nationalen Institut der Sozialversicherung die Anerkennung beantragen. Die Leistung wird gegebenenfalls mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Königlichen Gesetzeserlasses anerkannt, sofern sie innerhalb der folgenden drei Monate vorgelegt wird. Andernfalls werden die wirtschaftlichen Auswirkungen am ersten Tag des Monats nach Einreichung des Antrags geltend gemacht.

10. Das Nationale Institut der Sozialversicherung kann bis zum 31. Dezember 2020 auch die Leistung des Existenzminimums für Personen anerkennen, die eines der verschiedenen von den Autonomen Regionen festgelegten Eingliederungs- oder Grundeinkommen beziehen, wenn die Autonomen Gemeinschaften mitteilen, dass sie der Ansicht sind, die Voraussetzungen für den Zugang zu der Leistung anerkennen zu können, und wenn sie ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer Daten an das Nationale Institut der Sozialversicherung zum Zwecke der Anerkennung der Leistung erhalten haben. Zu diesem Zweck teilen die Autonomen Regionen dem Nationalen Institut der Sozialversicherung über die zu diesem Zweck eingerichteten Computersysteme de Daten mit die notwendig sind für die Identifizierung der eventuell Bedürfitgten Personen und für die Nachprüfung des Erfüllung der Bedingungen zur Inanspruchnahme der Leistung.

Die vom Nationalen Institut der Sozialversicherung beschlossenen Dateien werden den Autonomen Regionen über die etablierten Computersysteme übermittelt.

11. Für die Anwendung dieser Bestimmung können die für die Umsetzung der Leistung erforderlichen technischen Operationen am 29. Mai 2020 beginnen.

Zweite Übergangsbestimmung. Präsentation der Anträge.

Anträge auf Erhalt der finanziellen Leistungen können ab dem 15. Juni 2020 gestellt werden. Wenn der Antrag innerhalb der folgenden drei Monate eingereicht wird, treten die finanziellen Auswirkungen rückwirkend zum 1. Juni 2020 ein, vorausgesetzt, dass bis zu diesem Datum alle Voraussetzungen für den Zugang erfüllt sind. Wenn die Voraussetzungen bis zu diesem Datum nicht erfüllt sind, werden die finanziellen Auswirkungen am ersten Tag des Monats festgelegt, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Antrag nach Ablauf von drei Monaten gestellt, werden die finanziellen Auswirkungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 dieses Königlichen Gesetzeserlasses am ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Monats festgesetzt.

Dritte Übergangsbestimmung. Ausnahmeregelung für Anträge, die aufgrund mangelnden Einkommens gestellt werden.

Ausnahmsweise und wenn sie keine Empfänger von Arbeitslosenunterstützung oder Subventionen sind, und ausschließlich zum Zweck der Einkommensberechnung, können Anträge bis zum 31. Dezember 2020 in den Fällen wirtschaftlicher Gefährdung eingereicht werden, die während des laufenden Jahres aufgetreten sind. Zum vorläufigen Nachweis der Erfüllung des Einkommenserfordernisses wird der proportionale Anteil des Einkommens berücksichtigt, den die Lebensgemeinschaft während der Zeit, die im Jahr 2020 verstrichen ist, gehabt hat, vorausgesetzt, dass es im vorhergehenden Geschäftsjahr die Hälfte der allgemein für die genannten Lebensgemeinschaften festgelegten Vermögensgrenzen nicht überschreitet und dessen Einkommen die für die gesamte Lebensgemeinschaft im Geschäftsjahr 2019 gemäß den in diesem Königlichen Gesetzesdekret festgelegten Bedingungen festgelegten Grenzen um nicht mehr als 50 Prozent übersteigt. In diesem Fall können die Daten in den Akten und Datenbanken der Sozialversicherung, die eine Überprüfung der genannten Situation ermöglichen, als Referenz für das Einkommen im Jahr 2020 oder andernfalls für das, was in der verantwortlichen Erklärung steht, herangezogen werden.

ANHANG 1:

Steigerungsskala für die Berechnung des garantierten Einkommens nach der Art der Kohabitationseinheit für das Jahr 2020

Multiplikationsziffern:

Ein Erwachsener allein. 5.538 (garantiertes Einkommen für nur einen Erwachsenen).
Ein Erwachsener und ein Minderjähriger. 1,52
Ein Erwachsener und zwei Minderjährige. 1,82
Ein Erwachsener und drei oder mehr Minderjährige. 2,12
Zwei Erwachsene. 1,3
Zwei Erwachsene und ein Minderjähriger. 1,6
Zwei Erwachsene und zwei Minderjährige. 1,9
Zwei Erwachsene und drei oder mehr Minderjährige. 2,2
Drei Erwachsene. 1,6
Drei Erwachsene und ein Minderjähriger. 1,9
Drei Erwachsene und zwei oder mehr Kinder. 2,2
Vier Erwachsene. 1,9
Vier Erwachsene und ein Kind. 2,2
Andere. 2,2

ANHANG II
Skala der Inkremente für die Berechnung der anwendbaren Eigenkapitalgrenze je nach Art der Kohabitationseinheit

Multiplikationsziffern:

Ein Erwachsener allein. 16.614 (das Dreifache des garantierten Einkommens für einen alleinstehenden Erwachsenen)
Ein Erwachsener und ein Minderjähriger. 1,4
Ein Erwachsener und zwei Minderjährige. 1,8
Ein Erwachsener und drei oder mehr Minderjährige. 2,2
Zwei Erwachsene. 1,4
Zwei Erwachsene und ein Minderjähriger. 1,8
Zwei Erwachsene und zwei Minderjährige. 2,2
Zwei Erwachsene und drei oder mehr Minderjährige. 2,6
Drei Erwachsene. 1,8
Drei Erwachsene und ein Minderjähriger. 2,2
Drei Erwachsene und zwei oder mehr Kinder. 2,6
Vier Erwachsene. 2,2
Vier Erwachsene und ein Kind. 2,6


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