ZUSAMMENFASSUNG der bisherigen und neuen Bedingungen … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 24. Mai 2020

ZUSAMMENFASSUNG der bisherigen und neuen Bedingungen

für die Erbringung von Dienstleistungen in Hotel- und Gaststättenbetrieben, ab morgen dem 25.5.2020Ich hoffe, dass sie, besonders für die mehreren Freunde und Mandanten die ich im Gastronomiegewerbe habe, von Nutzen ist.

📌 NEU: VERORDNUNG DES GESUNDHEITSMINISTERIUMS SND/414/2020, VOM 16.5.2020 (https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2020-5088). Anwendbar auf den Kanaren und Balearen AB MORGEN DEM 25.5.2020, da wir dann in der Phase 2 sein werden. WIEDERERÖFFNUNG DER GESCHLOSSENEN TEILE DER RESTAURANTS, BARS UND CAFÉS.

Artikel 18: Wiedereröffnung von Hotel- und Restauranträumen für den Verzehr in den Räumlichkeiten.

1. Hotel- und Gaststättenbetriebe können der Öffentlichkeit zum Verzehr in den Räumlichkeiten wieder zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme von Diskotheken und Nachtclubs, sofern ihre Kapazität vierzig Prozent nicht übersteigt und die in den folgenden Absätzen festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

2. Der Verzehr in den Räumlichkeiten darf nur an einem Tisch oder einer Tischgruppe und vorzugsweise nach vorheriger Reservierung erfolgen. Unter keinen Umständen ist es dem Kunden gestattet, sich an der Theke selbst zu servieren Es ist auch erlaubt, Speisen und Getränke zum Mitnehmen in der Einrichtung zu bestellen.

Selbstbedienungsprodukte können entweder frisch oder im Voraus zubereitet zur freien Verfügung der Kunden angeboten werden, vorausgesetzt, dass sie mit einem Schutzschirm, durch einzelne Teller und/oder Einzeldosisprodukte, die ordnungsgemäß vor Kontakt mit der Umwelt geschützt sind, zur Verfügung gestellt werden.

4. Der auf den Freiluftterrassen von Hotel- und Gaststättenbetrieben erbrachte Dienst wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai durchgeführt. (Siehe unten).

5. Der angemessene physische Abstand von zwei Metern zwischen Tischen oder gegebenenfalls Tischgruppen muss eingehalten werden. Der Tisch oder die Tischgruppe, die zu diesem Zweck verwendet wird, muss der Anzahl der Personen entsprechen, wobei der Mindestabstand zwischen den Personen eingehalten werden muss.

6. Die Autonomen Regionen und die Autonomen Städte können in ihren jeweiligen Territorialgebieten den Prozentsatz der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Sitzplätze sowie den Prozentsatz, der sich auf die Besetzung der in Artikel 15.1 der Verordnung SND/399/2020 vom 9. Mai vorgesehenen Freiluftterrassen bezieht, ändern, sofern dieser nicht weniger als dreißig Prozent oder mehr als fünfzig Prozent beträgt.Artikel 19: Hygiene- und Vorbeugungsmaßnahmen bei der Erbringung der Dienstleistung in den Räumlichkeiten.

Artikel 19. Hygiene- und Vorbeugungsmaßnahmen bei der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Betriebsgelände.

Die folgenden Hygiene- und Vorbeugungsmaßnahmen sind bei der Erbringung von Dienstleistungen in Hotel- und Gaststättenbetrieben zu beachten:

(a) Reinigung und Desinfektion von Geräten, insbesondere von Tischen, Stühlen und allen anderen Kontaktflächen zwischen Kunden. Die Räumlichkeiten müssen außerdem mindestens einmal täglich gemäß Artikel 6 gereinigt und desinfiziert werden.

(b) Der Verwendung von Einweg-Tischwäsche ist Vorrang einzuräumen. Wo dies nicht möglich ist, muss die Verwendung der gleichen Tischwäsche oder Tischsets bei verschiedenen Kunden vermieden werden, indem Materialien und Lösungen gewählt werden, die den Wechsel zwischen den Dienstleistungen und die mechanische Wäsche in Waschzyklen zwischen 60 und 90 Grad Celsius erleichtern.

c) Die vom Gesundheitsministerium genehmigten und registrierten Spender von hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit viruzider Wirkung werden der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, und zwar in jedem Fall am Eingang der Einrichtung oder des Lokals und am Ausgang der Toiletten, die sich stets unter Benutzungsbedingungen befinden müssen.

(d) Die Verwendung allgemein üblicher Karten ist zu vermeiden, indem man sich für die Verwendung eigener elektronischer Geräte, Tafeln, Plakaten oder anderer ähnlicher Mittel entscheidet.

e) Hilfsbedienungselemente wie Geschirr, Glaswaren, Besteck oder Tischwäsche u.a. sind in geschlossenen Bereichen und, falls dies nicht möglich ist, außerhalb der Bereiche zu lagern, in denen Kunden und Arbeitnehmer vorbeikommen.

f) Selbstbedienungsprodukte wie Serviettenringe, Zahnstocher, Messkännchen, Ölkännchen und andere ähnliche Utensilien sind zu beseitigen, wobei auf Wunsch des Kunden Einweg-Einwegprodukten oder deren Bedienung in anderen Formaten der Vorzug zu geben ist.

(g) Auf dem Gelände ist eine Route festzulegen, um eine Überfüllung in bestimmten Bereichen zu vermeiden und den Kontakt zwischen Kunden zu unterbinden.

(h) Die Benutzung der Toiletten durch den Kunden muss in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 5 erfolgen.

(i) Das am Tisch arbeitende Personal muss einen Sicherheitsabstand zum Kunden gewährleisten und die erforderlichen Hygiene- und Präventionsverfahren anwenden, um das Risiko einer Ansteckung zu vermeiden.

📌 ANDERE HYGHIENEMASSNAHMEN UND TOILETTEN:

Artikel 6 der Verordnung SND/414/2020 (https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2020-5088) vom 16.5.2020. Hygienemaßnahmen, die für die in dieser Reihenfolge vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich sind.

1. Der Inhaber der wirtschaftlichen Tätigkeit oder, in seinem Fall, der Leiter der Zentren und Einrichtungen hat dafür zu sorgen, dass die geeigneten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen entsprechend den Merkmalen und der Intensität der Nutzung der in dieser Ordnung vorgesehenen Zentren, Einrichtungen, Räume und Anlagen getroffen werden.

Bei den Reinigungsaufgaben wird gemäß den folgenden Richtlinien besonderes Augenmerk auf die Bereiche der gemeinsamen Nutzung und die häufigsten Kontaktflächen wie Türgriffe, Tische, Möbel, Handläufe, Fußböden, Telefone, Kleiderbügel und andere Elemente mit ähnlichen Merkmalen gelegt:

a) Desinfektionsmittel werden als Verdünnung frisch zubereiteter Bleichmittel (1:50) oder eines der Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung verwendet, die auf dem Markt sind und vom Gesundheitsministerium zugelassen und registriert wurden. Die Verwendung dieses Produkts muss mit den Angaben auf dem Etikett übereinstimmen.

(b) Nach jeder Reinigung müssen die verwendeten Materialien und die verwendete Schutzausrüstung sicher entsorgt und die Hände gewaschen werden.

Die Reinigungsmaßnahmen sind gegebenenfalls auch auf die privaten Bereiche der Arbeitnehmer auszudehnen, wie z.B. Umkleideräume, Spinde, Toiletten, Küchen und Ruheräume.

Ebenso ist bei Arbeitsplätzen, die von mehr als einem Arbeitnehmer gemeinsam genutzt werden, die Reinigung und Desinfektion des Arbeitsplatzes nach jeder Benutzung durchzuführen, wobei den Möbeln und anderen manipulationsanfälligen Elementen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

2. Wenn Uniformen oder Arbeitskleidung verwendet werden, sind sie regelmäßig nach dem üblichen Verfahren zu waschen und zu desinfizieren.

(3) Die Belüftung der Anlagen muss in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch täglich und für die Zeit, die für die Lufterneuerung erforderlich ist, erfolgen.

4. Wenn sich in den in dieser Reihenfolge vorgesehenen Zentren, Einrichtungen, Räumlichkeiten und Anlagen Aufzüge oder Lastenaufzüge befinden, ist deren Benutzung auf das notwendige Minimum zu beschränken, und die Treppen sind vorzugsweise zu benutzen. Wenn es notwendig ist, sie zu benutzen, dürfen sie höchstens von einer Person besetzt werden, es sei denn, es ist möglich, einen Abstand von zwei Metern zwischen ihnen zu gewährleisten, oder in den Fällen, in denen Personen, die möglicherweise Hilfe benötigen, Hilfe benötigen; in diesem Fall ist auch die Benutzung ihres Begleiters zulässig.

5. Wenn gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung die Benutzung der Toiletten durch Kunden, Besucher oder Benutzer gestattet wird, ist die maximale Belegung der Toiletten eine Person, außer im Falle von Personen, die möglicherweise Hilfe benötigen; in diesem Fall ist auch die Benutzung der Toiletten durch die sie begleitende Person gestattet. Die Reinigung und Desinfektion dieser Toiletten muss verstärkt werden, wobei stets der Gesundheits- und Hygienezustand derselben zu gewährleisten ist.

6. Die Zahlung mit Karte oder anderen Mitteln, die keinen physischen Kontakt zwischen den Geräten beinhalten, wird gefördert, wobei die Verwendung von Bargeld so weit wie möglich zu vermeiden ist. Das Datentelefon ist nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren, ebenso das TPV-Gerät, wenn der Mitarbeiter, der es benutzt, nicht immer derselbe ist.

7. Es müssen Abfallbehälter vorhanden sein, in denen Gewebe und anderes Einwegmaterial deponiert werden können. Diese Behälter sind häufig, mindestens jedoch einmal täglich zu reinigen.

8. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Besonderheiten der Reinigung und Desinfektion, die in dieser Reihenfolge für bestimmte Sektoren festgelegt sind.

📌AUSSENTERRASSEN:

Die Regelung der Phase 1 (Verordnung SND/399/2020, vom 9.5.2020, https://www.boe.es/eli/es/o/2020/05/09/snd399 ) bleibt diesbezüglich unverändert in der Phase 2:

Artikel 15: Wiedereröffnung der Freiluftterrassen von Hotel- und Gaststättenbetrieben

1. Die Wiedereröffnung der Freiluftterrassen des Hotel- und Gaststättengewerbes für die Öffentlichkeit Kann durchgeführt werden, begrenzt auf fünfzig Prozent der im unmittelbar vorhergehenden Jahr auf der Grundlage der entsprechenden kommunalen Lizenz erlaubten Tische. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass zwischen den Tischen oder gegebenenfalls Tischgruppen ein angemessener physischer Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.

Als Freiluftterrasse im Sinne dieser Anordnung gilt jeder Raum, der nicht überdacht ist oder jeder Raum, der überdacht ist und seitlich von höchstens zwei Wänden oder Verkleidungen umgeben ist.

2. Für den Fall, dass das Hotel- und Gaststättengewerbe von der Gemeindeverwaltung die Erlaubnis erhält, die der Freiluftterrasse zugewiesene Fläche zu vergrößern, kann die im vorstehenden Abschnitt vorgesehene Anzahl der Tische erhöht werden, wobei in allen Fällen das Verhältnis von fünfzig Prozent zwischen Tischen und verfügbarer Fläche eingehalten und eine proportionale Vergrößerung der Fußgängerfläche auf demselben öffentlichen Straßenabschnitt wie die Terrasse vorgenommen werden muss.

3. Die maximale Besetzung beträgt zehn Personen pro Tisch oder Tischgruppe. Der Tisch oder die Tischgruppe, die zu diesem Zweck verwendet wird, muss der Anzahl der Personen entsprechen, so dass der Mindestabstand zwischen den Personen eingehalten werden kann.

Artikel 16: Hygiene- und/oder Vorbeugungsmaßnahmen bei der Erbringung von Dienstleistungen auf Terrassen.

Bei der Erbringung von Dienstleistungen auf den Terrassen von Hotel- und Gaststättenbetrieben sind folgende Hygiene- und/oder Vorbeugungsmaßnahmen durchzuführen

a) Reinigung und Desinfektion von Terrassenausrüstung, insbesondere von Tischen, Stühlen sowie jeder anderen Kontaktfläche zwischen einem Kunden und einem anderen.

(b) Der Verwendung von Einweg-Tischwäsche ist Vorrang einzuräumen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, sollte die Verwendung der gleichen Tischwäsche oder Tischsets bei verschiedenen Kunden vermieden werden, indem Materialien und Lösungen gewählt werden, die den Wechsel zwischen den Dienstleistungen und die mechanische Wäsche in Waschzyklen zwischen 60 und 90 Grad Celsius erleichtern.

c) Die vom Gesundheitsministerium genehmigten und registrierten Spender von hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit viruzider Wirkung werden der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, auf jeden Fall am Eingang der Einrichtung oder des Lokals, die sich stets unter Benutzungsbedingungen befinden müssen.

(d) Die Verwendung allgemein üblicher Karten ist zu vermeiden, indem man sich für die Verwendung eigener elektronischer Geräte, Tafeln, Plakate oder ähnlicher Mittel entscheidet.

e) Hilfsbedienungselemente wie Geschirr, Glaswaren, Besteck oder Tischwäsche u.a. sind in geschlossenen Bereichen und, falls dies nicht möglich ist, entfernt von Bereichen zu lagern, durch die Kunden und Arbeitnehmer hindurchgehen.

f) Selbstbedienungsprodukte wie Serviettenringe, Zahnstocher, Messkännchen, Ölkännchen und andere ähnliche Utensilien sind zu beseitigen, wobei auf Wunsch des Kunden Einweg-Einwegprodukten oder deren Bedienung in anderen Formaten der Vorzug zu geben ist.
g) Die Benutzung von Toiletten durch Kunden muss den Bestimmungen von Artikel 6.5 entsprechen.

Bild könnte enthalten: Personen, die sitzen, Tisch und Innenbereich

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