Nun ist es amtlich … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 14. August 2020

WICHTIG,

NEUER ERLASS DER KANARISCHEN REGIERUNG, HEUTE VERÖFFENTLICHT …

Die kanarische Regierung hat beschlossen, die Maskenpflicht zu verschärfen, damit die Maske auch auf der Strasse (oder wenn man am Strand spazierengeht) getragen werden muss. Von Versammlungen ab 10 Personen wird abgeraten. Nachtlokale werden nur 70 prozent ihrer Freiluftterrassen nutzen können, aber keine geschlossenen Räume.

Der Erlass ist doch heute im Boletín Oficial de Canarias veröffentlicht worden.:
http://www.gobiernodecanarias.org/boc/2020/164/004.html

DEUTSCHE ÜBERSETZUNG/KOMMENTAR:

Erstens. Dem Absatz 1.1 betreffend „Vorsichts- und Schutzpflichten“ wird ein dritter Unterabsatz mit folgendem Wortlaut angefügt:

„Es wird EMPFOHLEN, alle Arten von Gruppierungen oder Zusammenkünften von Nicht-Gemeinschaftsmitgliedern, die in privaten Räumen stattfinden, auf maximal 10 Personen zu beschränken, auch wenn der Sicherheitsabstand garantiert werden kann.

Zweitens – Abschnitt 1.3 über „Obligatorische Verwendung von Masken“ wird wie folgt geändert:

„1.3 Obligatorische Verwendung von Masken

Alle Personen ab sechs Jahren sind verpflichtet, eine Maske zu tragen:

(a) Auf öffentlichen Straßen, in offenen Räumen und in allen geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die der Öffentlichkeit zugänglich sind, unabhängig von der Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen.

(b) In nichtuniversitären Bildungseinrichtungen sind Masken nicht obligatorisch:

b.1.- im Falle von schulischen stabilen Kohabitationsgruppen.

b.2.- in den übrigen Schulgruppen, wenn sie an ihren Schreibtischen in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern sitzen.

c) Im Hotel- und Gaststättengewerbe und bei Dienstleistungen, einschließlich Bars und Cafeterien, ist die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nur während des Essens oder Trinkens ausgeschlossen. NEU

(d) In Natur- oder Freiflächen AUSSERHALB VON BALLUNGSZENTREN ist die Maskenpflicht ausgeschlossen, sofern der Zustrom von Personen die Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ermöglicht.(NEU)

e) An Stränden und in Schwimmbädern ist die Pflicht zum Tragen einer Maske während des Badens und während des Aufenthalts in einem bestimmten Raum, ohne sich zu bewegen, ausgeschlossen, sofern die Einhaltung des zwischenmenschlichen Sicherheitsabstands zwischen allen nicht lebenden Benutzern gewährleistet werden kann. In jedem Fall wird die Verwendung einer Maske an Zugangspunkten, auf Reisen und bei Spaziergängen in diesen Räumen und Einrichtungen obligatorisch sein. (NEU)

f) Die Eigentümer von Einrichtungen, Räumen und Räumlichkeiten müssen die Einhaltung dieser Verpflichtungen in ihnen garantieren.

g) Der korrekte Gebrauch der Maske ist obligatorisch, wobei Nase und Mund jederzeit vollständig bedeckt sein müssen. Es muss auch korrekt an Nase und Kinn angepasst sein, um den Austritt von Atemwegssekreten in die Umwelt zu verhindern.

2. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske wird in den Fällen, die in Artikel 6.2 des Königlichen Gesetzesdekrets 21/2020 vom 9. Juni über dringende Präventions-, Eindämmungs- und Koordinierungsmaßnahmen zur Bewältigung der durch das COVID-19 verursachten Gesundheitskrise festgelegt sind, nicht verlangt. (ALSO BLEIBEN DIE GLEICHEN AUSNAHMEN, ZB. WENN MAN KRANK IST, UNTER 6 JAHRE, BEIM SPORTT. USW.))

(3) Die Verwendung einer Maske wird empfohlen (EMPFOHLEN, ALSO KEINE „PFLICHT“):

a) In privaten Räumen, sowohl offen als auch geschlossen, wenn Menschen aus verschiedenen Zentren des Zusammenlebens zusammenkommen.

b) Von hygienischer Art, vorzugsweise wiederverwendbar.

Drittens: Anpassung des Regierungsabkommens vom 19. Juni 2020.

Die Abschnitte des Regierungsabkommens vom 19. Juni 2020 müssen entsprechend den in Abschnitt 1.3 „Obligatorische Verwendung von Masken“ festgelegten Anforderungen angepasst werden.

Die Bestimmungen des Absatzes 11 von Punkt 2.1 über „Allgemeine Maßnahmen in Bezug auf den Mess- und Sicherheitsabstand“ werden jedoch mit dem Wortlaut des Regierungsabkommens vom 9. Juli 2020 beibehalten.

Viertens wird dem Punkt 2.1 „Allgemeine Maßnahmen betreffend Spurweite und Sicherheitsabstand“ ein Punkt 12 hinzugefügt, der wie folgt lautet

„2.1.12. Das RAUCHEN der Gebrauch von Tabakinhalationsgeräten, Wasserpfeifen, Bongos, Shisha oder dergleichen ist auf öffentlichen Straßen und im Freien nicht gestattet, sofern nicht gewährleistet werden kann, dass ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zwischen den Personen eingehalten wird. (NEU)

Fünftens – Punkt 3.2(a) betreffend „Verpflegungsaktivitäten“ wird wie folgt geändert:

„(a) Zwischen Tischen oder Tischgruppen sowie an der Bar, zwischen Kunden oder Gruppen muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die maximale Belegung pro Tisch oder Tischgruppe im Innen- und Außenbereich beträgt zehn Personen. In jedem Fall müssen die Betriebe den oben genannten Trennungsabstand ausreichend gekennzeichnet haben“. (NEU)

Sechstens – Abschnitt 4.2 über „Diskotheken und Nachtleben“ wird wie folgt geändert:

„Diskotheken und Nachtleben.

Diskotheken und andere nächtliche Unterhaltungseinrichtungen dürfen der Öffentlichkeit NUR FREILUFTBERRICHE zum Verzehr bei Tisch zugänglich machen. In jedem Fall wird die Kapazität auf den Terrassen 75% betragen.(NEU)

Tanzflächen sind nicht erlaubt“.

Siebtens: Punkt 4 Absatz 4 betreffend „Bedingungen für die Entwicklung bestimmter Einrichtungen, Tätigkeiten und öffentlicher Veranstaltungen“ wird wie folgt geändert:

„4.4 Der Gebrauch von Tabakinhalationsgeräten, Wasserpfeifen, Bongos, Shisha oder ähnlichem ist in allen Unterhaltungs-, Freizeit-, Hotel- und Restauranträumen sowie in allen anderen Arten von Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, verboten. (NEU. Normal rauchen, da wo es bisher erlaubt war, ist weiter legal, jetzt ist aber dafür ein Mindestabstand von 2 Metern einzuhalten).

Achtens – Dem Punkt 4 betreffend „Bedingungen für die Entwicklung bestimmter Einrichtungen, Aktivitäten und öffentlicher Veranstaltungen“ wird ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut angefügt

„4.6. Freizeit-, Vergnügungs- und Unterhaltungsschiffe mit wirtschaftlicher Tätigkeit dürfen der Öffentlichkeit ausschließlich Außenbereiche für den sitzenden Verzehr zugänglich machen. In jedem Fall wird die maximal zulässige Kapazität 75% betragen“. (NEU).


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