18.05.2020 … Die Immobilienmakler werden Besichtigungen von … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 18. Mai 2020

Die Immobilienmakler werden Besichtigungen von Räumlichkeiten und Immobilien durchführen können…

Der Generalrat der offiziellen Verbände der Immobilienmakler Spaniens informiert den gesamten Sektor, dass nach mehreren Konsultationen und Kontakten, die am vergangenen Samstag mit dem Ministerium für Verkehr, Mobilität und städtische Agenda durch seinen Generaldirektor, Francisco Javier Martin Ramiro, und den Präsidenten des Rates, Gerard Duelo Ferrer, stattfanden, die Immobilienmakler (sogar in den Regionen, die sich noch in Phase 0 befinden), Besichtigungen von Immobilien und Räumlichkeiten im Zusammenhang mit Immobilienaktivitäten oder -geschäften durchführen können, auch in Begleitung von Kunden.

Besichtigungen von Immobilien sind also endlich wieder möglich, solange diese Bedingungen erfüllt sind:

1.- Dass die Räumlichkeiten oder die Wohnung unbewohnt sind oder der Besuch erfolgt, wenn sie leer steht und dass der Besuch nur die nötige Zeit dauert. Das heißt, wenn der Eigentümer im Gebäude wohnt, müsste er es verlassen und draußen oder wo immer er will warten.

2.- Dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um eine Ansteckung zu verhindern, sowie individueller Schutz und Distanz, sowohl zwischen dem Kunden und dem Makler als auch mit den anderen Bewohnern anderer Räumlichkeiten oder Wohnungen in des Gebääudes oder der Anlage, auch an ihrem Eingang oder Ausgang.

3.- In Anbetracht des oben Gesagten empfiehlt der Generalrat der Makler in Spanien, die Besuche auf das unbedingt Notwendige und mit den möglichen Sicherheitsmaßnahmen zu beschränken, und schlägt den Maklern Folgendes vor:

– Informieren Sie die Bewohner der Immobilien, dass sie während des Besuchs nicht anwesend sein dürfen.

– Geben Sie die Besuchszeit zu den Tageszeiten an, zu denen die Bewohner nicht anwesend sind (z.B. Spaziergangzeiten).

– Wenn es dem Klienten nicht gut geht oder er verdächtige Symptome des Coronavirus zeigt, sollte der Besuch nicht durchgeführt werden oder, falls er während des Besuchs auftritt, soll der Besuch sofort abgebrochen werden.

– Informieren Sie die Interessenten, dass während des Besuchs bestimmte Auflagen unbedingt beachtet werden müssen: „Vermeiden Sie es, Augen, Nase und Mund zu berühren, und verwenden Sie eine wässrig-alkoholische Lösung. Hände erleichtern die Übertragung des Virus. Wenn Sie husten oder niesen, bedecken Sie Mund und Nase mit dem Ellbogen. Vermeiden Sie Begrüßungen und halten Sie einen Mindestabstand von 2 Metern zu anderen am Besuch teilnehmenden Personen ein. Verwenden Sie das von den zuständigen Behörden angegebene Schutzmaterial (Masken, Handschuhe, hydroalkoholisches Gel) Es wird empfohlen, das Schutzmaterial zu gegebener Zeit zur Verfügung zu stellen, um ein höheres Maß an Schutz für den Erreger und die Besucher zu gewährleisten. Vermeiden Sie das Berühren von Oberflächen oder Möbeln, falls vorhanden. Beschränken Sie die Anzahl der Personen, die das Haus besuchen, auf das Notwendigste. Benutzen und/oder besuchen Sie keine Gemeinschaftsbereiche, und wenn es unerlässlich ist, weil sie relevante Elemente für die Operation sind, treffen Sie die nötigen Vorkehrungen, um ein Zusammentreffen mit den übrigen Bewohnern des Grundstücks zu vermeiden. Benutzen Sie vorzugsweise die Treppe, der Aufzug sollte für die Fälle reserviert werden, in denen dies unerlässlich ist. In diesem Fall wird die maximale Belegung eine Person sein, es sei denn, es ist möglich, einen Abstand von zwei Metern zu garantieren. Vereinbaren Sie keine Tage der offenen Tür, um das Grundstück zu besichtigen“. Man schlägt auch vor, in das Besuchsblatt ausdrücklich Folgendes aufnehmen: „Der Besuch wurde mit den empfohlenen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen durchgeführt“.


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