DROGEN IM AUTO … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 15. August 2022

DROGEN IM AUTO…
▶️ FRAGE:
“Sehr geehrter Herr Pérez,(…) meine Freundin und ich haben am letzten Samstag die beiliegenden Strafzettel erhalten (2x 600€!!!), nachdem die Polizei feststellte, dass wir in unserem (geparkten!!!) Auto einen Joint rauchten. Natürlich hatten wir nicht vor zu fahren (…) Sollten wir die Strafe zahlen, oder könnten Sie uns irgendwie helfen? (…) Mit freundlichen Grüßen, P.”
▶️ ANTWORT:
Sehr geehrter Herr P., zahlen Sie diese Strafe nicht, legen Sie stattdessen umgehend Einspruch dagegen, dabei können wir Ihnen gerne behilflich sein. (…).
Das seit 2015 geltende Gesetz über die Sicherheit der Bürger 4/2015 vom 30. März (“Ley Orgánica de Seguridad Ciudadana”) bestraft zwar in der Tat “den Besitz oder Konsum von Drogen auf der Straße oder an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Verkehrsmitteln” mit einer Geldstrafe von “601 bis 30.000 Euro”(!). Es wird allerdings nichts über den Besitz oder Konsum “im eigenen Fahrzeug” gesagt, selbst wenn das Auto auf öffentlichen Straßen geparkt ist. Aus diesem Grund heben die Richter solche Geldstrafen auf. Die Beschlagnahme einer bestimmten Menge Drogen im Auto eines Bürgers darf nicht als Konsum oder Besitz von Betäubungsmitteln in der Öffentlichkeit geahndet werden, da dies nicht ausdrücklich im Gesetz über den Schutz der Sicherheit der Bürger vorgesehen ist. Die Richter begründen dies damit, dass bei der Strafzumessung sowohl Analogien als auch weitreichende Auslegungen gegen den Angeklagten verboten sind. Konkret stellt das genannte Gesetz als schwere Überschreitung (in Abschnitt 16 des Artikels 36) „den unerlaubten Konsum oder Besitz von toxischen Drogen, Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen, auch wenn sie nicht für den Handel bestimmt sind, an Orten, auf Straßen, in öffentlichen Einrichtungen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie das Zurücklassen der zu diesem Zweck verwendeten Instrumente oder sonstigen Gegenstände an den genannten Orten“ unter Strafe. Für die Richter ist aber das Rauchen oder der Besitz von Haschisch oder Marihuana im eigenen Fahrzeug nicht illegal, da das Auto nicht als „öffentlicher Ort“ angesehen werden kann.
Nichtsdestotrotz könnte es aber sich aufgrund des Zusammentreffens anderer Umstände um eine Straftat handeln: Wenn die sichergestellte Menge an Drogen erheblich ist oder wenn die Droge gehandelt oder von Dritten konsumiert wird, kann eine Straftat gegen die öffentliche Gesundheit vorliegen, die nach dem Strafgesetzbuch mit einer harten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe geahndet wird.
Außerdem wird bei einem positiven Drogentest bei einer Verkehrskontrolle die entsprechende Strafe für das Fahren unter Einfluss von Betäubungsmitteln verhängt.

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