Steuern beim Immobilienerwerb … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 15. August 2022

Steuern beim Immobilienerwerb …
▶️ FRAGE: Herr RA. Pérez,
Vielen Dank für Ihre Hilfe bei der Versteigerung (….) aber ich habe noch eine Frage, wieso hat ihre Kanzlei bei der Erstellung der Grunderwerbsteuererklärung nicht den tatsächlichen Kaufpreis als Bemessungsgrundlage angewandt, sondern einen höheren?
▶️ ANTWORT: Immobilien, die im Rahmen einer gerichtlichen Versteigerung in der Liquidationsphase eines Insolvenzverfahrens erworben werden, unterliegen auch ganz normal der Grunderwerbssteuer und der Stempelsteuer (ITP-AJD) zu dem vom Katasteramt festgelegten “Referenzwert” (bitte nicht mit dem “Katasterwert” verwechseln!) und nicht zu dem bei der Versteigerung festgesetzten Preis, wie letztens von der Generaldirektion für Steuern des spanischen Finanzministeriums in einer verbindlichen Konsultation vom 24. Juni 2022 festgelegt wurde. Ich weiß, es ist unsinnig, aber es ist gesetzlich so geregelt. Übersteigt der Erwerb der Immobilie jedoch den Referenzwert, so ist der tatsächlich gezahlte Betrag als Referenz für die Steuerbemessungsgrundlage des ITP-AJD heranzuziehen, was schon Sinn ergibt. Die Steuerbehörde stützt ihre Haltung auf Artikel 10 der überarbeiteten Fassung des Gesetzes über die AJD, der die Regeln für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei der entgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten regelt, wobei diese Regeln für alle Arten von Übertragungen von Gütern und Rechten gelten, die unter diese Modalität fallen, und im Bereich der Immobilien die Anwendung der Sonderregel beinhalten, die in den Absätzen 2 bis 4 von Artikel 10 des genannten Gesetzes geregelt ist.

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