Perez Alonso … Warnung vor unseriöse Autovermietungen…
am 6. März 2026
Warnung vor unseriöse Autovermietungen…
Viele Touristen, die nach Spanien reisen, buchen ihren Mietwagen bequem im Voraus über große Plattformen wie Booking.com, Rentalcars oder ähnliche Vermittlungsportale. Diese Praxis ist grundsätzlich legitim und üblich, birgt jedoch in der Realität ein nicht zu unterschätzendes Risiko, das insbesondere in stark touristischen Destinationen wie den Kanarischen Inseln immer wieder zu Konflikten führt.
In den letzten Jahren häufen sich Beschwerden von Verbrauchern darüber, dass bei der Abholung des Fahrzeugs am Flughafen oder in der lokalen Mietstation die bereits bestätigte Reservierung plötzlich relativiert, eingeschränkt oder faktisch entwertet wird. Typischerweise wird dem Kunden am Schalter mitgeteilt, dass die Buchung „so nicht im System“ sei, dass der gebuchte Tarif nicht mehr verfügbar sei, dass die Versicherung „nicht akzeptiert“ werde oder dass zwingend ein deutlich teureres Upgrade oder eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden müsse, um das Fahrzeug überhaupt zu erhalten. Besonders problematisch ist dabei die Drucklage: Der Tourist steht am Flughafen, oft mit Familie, Gepäck und ohne realistische Alternativen, und sieht sich faktisch gezwungen, einen erheblich teureren Vertrag zu unterzeichnen.
Verbraucherschutzorganisationen haben wiederholt auf mangelnde Transparenz und zusätzliche Kosten im Mietwagensektor hingewiesen; so wurden Beschwerden über Zusatzgebühren, Versicherungszwang und intransparente Vertragsbedingungen ausdrücklich thematisiert und gegenüber den Behörden angezeigt.
Der rechtliche Kern des Problems liegt häufig in der Struktur der Buchung selbst. Plattformen wie Booking fungieren in vielen Fällen nicht als eigentliche Vermieter, sondern als Vermittler. Der endgültige Mietvertrag wird rechtlich mit der lokalen Autovermietung am Zielort geschlossen, die sich auf eigene AGB, Versicherungsbedingungen, Kautionsregelungen oder Kreditkartenanforderungen beruft. Dies führt dazu, dass die vorab online bestätigten Konditionen zwar zivilrechtlich relevant sind, in der Praxis aber am Schalter neu „interpretiert“ werden, oftmals zulasten des Verbrauchers.
Nach spanischem Recht ist eine bestätigte Reservierung grundsätzlich ein verbindlicher Vertragsbestandteil, sofern die wesentlichen Vertragsbedingungen (Preis, Zeitraum, Fahrzeugkategorie) festgelegt sind. Eine einseitige Abweichung kann einen Vertragsverstoß gemäß Art. 1101 und 1258 Código Civil darstellen. Darüber hinaus kann ein solches Verhalten als unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Ley 3/1991 de Competencia Desleal sowie als Verstoß gegen das spanische Verbraucherschutzrecht (Real Decreto Legislativo 1/2007, Texto Refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios) qualifiziert werden, insbesondere wenn irreführende Informationen oder aggressive Verkaufsmethoden vorliegen.
Unternehmen im Tourismussektor sind verpflichtet, offizielle Reklamationsformulare („Hojas de Reclamaciones“) bereitzuhalten und auszuhändigen, wenn der Kunde dies verlangt. Rechtsgrundlage auf den Kanaren ist Art. 20 der Ley 7/1995 de Ordenación del Turismo de Canarias sowie das Decreto 225/1994 über Verbraucherbeschwerden in der Autonomen Gemeinschaft der Kanaren. Die Verweigerung der Aushändigung kann selbst eine verwaltungsrechtliche Ordnungswidrigkeit darstellen.
Aus anwaltlicher Erfahrung mit deutschsprachigen Mandanten in Gran Canaria zeigt sich ein wiederkehrendes Muster:
Erstens werden externe Versicherungen (z. B. über Vermittlungsplattformen) pauschal als „ungültig“ dargestellt, obwohl sie rechtlich zulässig sind.
Zweitens wird eine zusätzliche Vollkaskoversicherung mit sehr hohen Tageskosten als „zwingend“ präsentiert, obwohl dies vertraglich nicht vereinbart war.
Drittens werden überhöhte Kautionen verlangt, die in den ursprünglichen Buchungsbedingungen nicht klar kommuniziert wurden.
Viertens wird bei Ablehnung der Zusatzkosten schlicht die Fahrzeugübergabe verweigert.
Besonders häufig treten diese Situationen an Flughäfen in touristischen Regionen auf, da dort die Verhandlungsmacht faktisch einseitig zugunsten des Anbieters verschoben ist. Der Zeitdruck und die fehlende Alternative erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass Kunden überteuerte Verträge akzeptieren, um ihre Reise nicht zu gefährden.
Für Touristen in den Kanaren gilt daher eine klare anwaltliche Empfehlung: Vor Reiseantritt sollten sämtliche Buchungsbedingungen, Versicherungsdetails, Kautionsregelungen, Kreditkartenanforderungen und Ausschlüsse vollständig gespeichert (Screenshots) werden. Bei der Abholung sollte niemals vorschnell ein neuer Vertrag unterschrieben werden, der deutlich vom ursprünglichen Angebot abweicht. Falls Zusatzkosten verlangt werden, sollte ausdrücklich vermerkt werden, dass eine Unterzeichnung „unter Vorbehalt“ erfolgt („unter Protest und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“). Kommt es zu Problemen, ist es ratsam, sofort die offizielle Beschwerde (Hoja de Reclamaciones) zu verlangen, Beweisfotos anzufertigen und sämtliche Kommunikation zu dokumentieren. Parallel kann eine Reklamation sowohl beim Vermittlungsportal als auch bei der örtlichen Verbraucherbehörde der Kanaren (Dirección General de Consumo) eingereicht werden. In Gemeinden wie San Bartolomé de Tirajana existieren zudem kommunale Verbraucherstellen (OMIC), die Beschwerden von Touristen ausdrücklich bearbeiten.
Wer ruhig bleibt, sich nicht erpressen lässt, sich der typischen Verkaufsstrategien bewusst ist, seine Vertragsunterlagen sichert und seine Verbraucherrechte kennt, nach den Beschwerdeblättern fragt und eine Rekkamation macht, reduziert das Risiko erheblich, vor Ort zu einem deutlich teureren Vertrag gedrängt zu werden.
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