ERTE bis zum 30. Juni … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 19. Mai 2020

Der Staatsanzeiger BOE veröffentlichte vor wenigen Tagen den königlichen Erlass …

der die Bedingungen für die Verlängerung der ERTEs bis zum 30. Juni enthält. Diese neue Regelung ist bereits in Kraft getreten.

Einer der Schlüssel dieser Regelung ist die Unterscheidung zwischen ERTEs von “vollständiger”oder “teilweiser” höherer Gewalt (fuerza mayor total o parcial). Im ersteren Fall bleiben alle von einem ERTE betroffenen Arbeitnehmer eines Unternehmens mit ihrer Beschäftigung suspendiert, weil die gesundheitlichen Einschränkungen es ihnen nicht erlauben, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Bei partiellen ERTEs arbeiten wieder nur einige der Angestellten. In diesen Fällen legt der Erlass fest, dass die Unternehmen „den Anpassungen im Hinblick auf die Verringerung der Arbeitszeiten Vorrang einräumen“ müssen; also lieber sollen alle vorübergehend weniger arbeiten als wenige wieder viel arbeiten.

Aber was sollte ein Unternehmen tun, um ein vollständiges ERTE in ein partielles umzuwandeln? Die Regel besagt, dass sie der Arbeitsbehörde als Erstes den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf den genehmigten ERTE innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum dieses Verzichts mitteilen muss. Darüber hinaus muss das Unternehmen oder der selbständige Arbeitgeber der staatlichen Arbeitsverwaltung „die Abweichungen, die sich auf das Ende der Anwendung des ERTE in Bezug auf alle oder einen Teil der betroffenen Personen beziehen, entweder in der Anzahl dieser Personen oder in dem Prozentsatz der Teilaktivität ihres individuellen Arbeitstages“ mitteilen. Der Erlass legt fest, dass der Entzug oder die Kürzung der Leistungen erst dann erfolgt, wenn das Unternehmen dem SEPE seinen Austritt aus dem ERTE mitgeteilt hat. Der gleiche Prozess muss befolgt werden, wenn das Unternehmen beschließt, sein gesamtes Personal wieder in die Tätigkeit zu integrieren. Bisher gab es ein Handlungskriterium für die Generaldirektion für Arbeit, das im Arbeitsrechtjargon so genannte Entfremdung (“desafectación”) des Arbeitnehmers vom ERTE erlaubte, d.h. die Entfernung eines oder mehrerer Arbeitnehmer aus der Maßnahme Nun ist sie in dieser Rechtsvorschrift enthalten.

Was die Auswirkungen der Umwandlung einer vollständigen in ein partielles ERTE betrifft, so wird das Unternehmen weniger Befreiungen bei der Zahlung von Sozialbeiträgen genießen. Konkret: Wenn das Unternehmen einen Teil seiner Belegschaft wieder in die Tätigkeit eingliedert, beträgt die Beitragsbefreiung für Arbeitnehmer, die an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, im Mai 85 % und im Juni 70 %, wenn das Unternehmen weniger als 50 Beschäftigte hat; und 60 % im Mai und 45 % im Juni, wenn es sich um ein Unternehmen mit mehr Beschäftigten handelt. Und für die Beiträge der Arbeitnehmer in diesen Teil-ERTEs, die nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, beträgt die Befreiung im Mai 60% und im Juni 45% für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten. Die Leistungen von Arbeitnehmern, die ihre in einer teilweisen ERTE ruhende Beschäftigung fortsetzen, werden jedoch nicht gekürzt, und sie erhalten unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen bis zum 30. Juni weiterhin Arbeitslosengeld.

Es könnte aber Unternehmen geben, die aus den sogenannten “objektiven Gründen” (wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen) die Maßnahmen zur Anpassung ändern und von einem ERTE für höhere Gewalt zu einem ERTE aus objektiven Gründen wechseln müssen, anstatt ein vollständiges ERTE in ein teilweises ERTE umzuwandeln.

WANN DARF MAN JETZT ANGESTELLTE KÜNDIGEN?

-Bei Firmen mit ERTE: Das Unternehmen muss theoretisch einer Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung für sechs Monate nachkommen, andernfalls muss es die freigestellten Beiträge zurückzahlen. Es gibt aber Ausnahmen, bei denen eine Entlassung nicht als Verstoß gegen diese Verpflichtung gilt. Diese Fälle sind: a) angemessene disziplinarische Entlassungen, b) freiwillige Kündigung des Arbeitnehmers, c)Tod, Pensionierung oder nicht vorübergehende Behinderung des Arbeitnehmers, oder c) Ende der Berufung der diskontinuierlichen Festangestellten oder d) Beendigung eines befristeten Vertrags aufgrund des Endes seiner Ursache; e) Unternehmen, die von Zahlungsunfähigkeit bedroht sind, und f) Unternehmen mit einem hohen Grad an Saisonabhängigkeit in ihrer Tätigkeit können in diesen sechs Monaten ebenfalls Personal abbauen. Es darf auch zu Entlassungen unter Beschäftigten kommen, die nicht im ERTE enthalten sind.

-Bei Unternehmen ohne ERTE. Objektive Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionstechnischen Gründen, die durch die Auswirkungen des Covid-19 gerechtfertigt sind, können wieder ab dem 30. Juni ausgesprochen werden.


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