Hotelaufenthalt ohne Bezahlung in Maspalomas: Touristin wegen mutmaßlichen Betrugs festgenommen!
Eine junge ausländische Staatsangehörige ist von der spanischen Nationalpolizei als mutmaßliche Täterin eines Betrugsdelikts festgenommen worden, nachdem sie ein Hotel in der Gemeinde San Bartolomé de Tirajana verlassen haben soll, ohne die Kosten ihres Aufenthalts in Höhe von 2.483 Euro zu begleichen.
Nach Angaben der Polizei begann die Untersuchung, nachdem die Verantwortlichen des Hotels Anzeige erstattet hatten. Demnach hatte eine Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und einem Minderjährigen, elf Nächte lang ein All-inclusive-Angebot genutzt und die Hotelanlage anschließend verlassen, ohne die offene Rechnung zu bezahlen.
Die Reservierung war über die Internetseite des Hotels erfolgt, und als Sicherheit war eine Bankkarte angegeben worden. Nachdem die Gäste abgereist waren, versuchte das Hotel jedoch vergeblich, den geschuldeten Betrag abzubuchen, da die Belastung der Karte nicht durchgeführt werden konnte.
Das Hotelpersonal nahm daraufhin mehrfach Kontakt mit der Person auf, die die Buchung vorgenommen hatte. Diese erklärte zunächst, sie wolle die Rechnung begleichen, habe jedoch Schwierigkeiten, von außerhalb der Insel auf ihre Bankkarte zuzugreifen, da sie sich bereits am Flughafen befinde. Kurz darauf brach der Kontakt vollständig ab, ohne dass eine Zahlung erfolgte.
Die Nationalpolizei leitete Ermittlungen ein und konnte die mutmaßliche Täterin schließlich im Grenzbereich des Flughafens von Gran Canaria ausfindig machen. Dort wurde sie noch vor ihrer geplanten Ausreise festgenommen( https://youtube.com/shorts/VLj5w-fdF1s?is=I_8VbRPlaUKlb6jp). Anschließend wurde sie zur Polizeidienststelle in Maspalomas gebracht, wo die entsprechenden Ermittlungsakten angefertigt wurden. Später wurde sie der zuständigen Justizbehörde vorgeführt.
Nach Artikel 248 des spanischen Strafgesetzbuches („Código Penal“) begeht einen Betrug, wer durch Täuschung einen Irrtum hervorruft, der das Opfer zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst und dem Täter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft. Im vorliegenden Fall gehen die Ermittlungsbehörden offenbar davon aus, dass die Beschuldigte bereits bei der Buchung oder jedenfalls während ihres Aufenthalts den Eindruck erweckt habe, die Hotelkosten ordnungsgemäß bezahlen zu wollen, obwohl dies tatsächlich nicht beabsichtigt gewesen sei oder die angegebenen Zahlungsdaten hierfür ungeeignet gewesen seien.
Ein Betrug kann nach spanischem Recht allerdings nicht nur bei Hotelaufenthalten vorliegen. Dasselbe Problem stellt sich regelmäßig auch bei Bars, Restaurants und anderen Gaststätten. Eine bloße Zahlungsunfähigkeit oder finanzielle Schwierigkeiten reichen hierfür grundsätzlich nicht aus, strafbarer Betrug setzt vielmehr voraus, dass der Täter bereits bei der Inanspruchnahme der Leistung mit Täuschungsabsicht gehandelt und den Betreiber bewusst über seine Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsfähigkeit irregeführt hat. Allerdings beruht nach allgemeiner Auffassung das gesamte Gastgewerbe auf einem stillschweigenden Vertrauensverhältnis: Wer ein Hotel betritt, ein Zimmer bezieht oder Speisen und Getränke bestellt, vermittelt dem Betreiber zwangsläufig den Eindruck, sowohl zahlungswillig als auch zahlungsfähig zu sein. Gerade diese meist unausgesprochene Erklärung ist die Grundlage dafür, dass der Unternehmer seine Leistungen zunächst erbringt und die Bezahlung erst später verlangt. Wer also ein Restaurant verlässt, ohne die Rechnung zu begleichen, oder nach einem Hotelaufenthalt verschwindet, kann sich unter Umständen wegen Betrugs strafbar machen.
Nach Artikel 249 des spanischen Strafgesetzbuches wird der sogenannte einfache Betrug grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigen die Gerichte insbesondere die Höhe des Schadens, die eingesetzten Täuschungsmittel, das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat sowie etwaige Vorstrafen. Da der mutmaßliche Schaden im vorliegenden Fall mit 2.483 Euro deutlich über der Grenze von 400 Euro liegt, handelt es sich nicht mehr um ein Bagatelldelikt. Nach den bislang bekannten Umständen bewegt sich der Sachverhalt jedoch noch im Bereich des gewöhnlichen Betrugs und nicht der besonders schweren Betrugsformen, für die das spanische Strafrecht erheblich höhere Freiheitsstrafen vorsieht.
Ob es letztlich zu einer Verurteilung kommt, wird davon abhängen, ob Staatsanwaltschaft und Gericht nachweisen können, dass die Beschuldigte von Anfang an mit betrügerischer Absicht gehandelt hat und die Leistungen des Hotels lediglich unter Vorspiegelung einer späteren Zahlungsbereitschaft in Anspruch genommen wurden.


