Kanzlei Perez Alonso … Kommunale Touristensteuer von Mogán annulliert ..!!!

Das Kanarische Obergericht TSJC hat die kommunale Touristensteuer von Mogán annulliert!!!… Ich erkläre Euch wieso, und welche Folgen das Urteil haben könnte.
Das Oberste Gericht der Kanarischen Inseln (Tribunal Superior de Justicia de Canarias – TSJC) hat die umstrittene Touristensteuer der Gemeinde Mogán für rechtswidrig erklärt und damit der Klage des Hotel- und Gaststättenverbandes der Provinz Las Palmas (FEHT) stattgegeben. Die Entscheidung stellt einen schweren Rückschlag für eines der ehrgeizigsten finanzpolitischen Projekte der kanarischen Kommunalpolitik dar und dürfte weit über die Grenzen von Mogán hinaus erhebliche Auswirkungen auf die Debatte über Tourismusabgaben in Spanien haben.
Die Gemeinde Mogán hatte nämlich Ende 2024 beschlossen, als erste spanische Kommune überhaupt eine eigene Touristensteuer einzuführen. Vorgesehen war eine Abgabe von 0,15 Euro pro Person und Übernachtung in Hotels, Ferienanlagen und anderen touristischen Unterkünften. Die Gemeindeverwaltung unter Bürgermeisterin Onalia Bueno verteidigte die Maßnahme mit dem Argument, dass die Millionen von Besuchern zusätzliche Kosten für Reinigung, Infrastruktur, Sicherheit und kommunale Dienstleistungen verursachten, die bislang ausschließlich von den Einwohnern getragen würden.
Die Einnahmen sollten zweckgebunden verwendet werden, insbesondere für die Verbesserung touristischer Infrastruktur und öffentlicher Einrichtungen. Der Gemeindehaushalt rechnete mit jährlichen Einnahmen von etwa 1,3 Millionen Euro. Tatsächlich hatte Mogán bereits bis Mai 2026 mehr als 720.000 Euro eingenommen.
Der Hotelverband FEHT hatte die Verordnung angefochten und insbesondere geltend gemacht, dass spanische Gemeinden keine allgemeine Zuständigkeit zur Einführung einer solchen Steuer besäßen. Das TSJC musste daher nicht nur die politische Zweckmäßigkeit, sondern vor allem die Vereinbarkeit der kommunalen Satzung mit dem spanischen Abgabenrecht prüfen.
Nach den bislang bekannten Informationen stützt das Gericht seine Entscheidung im Wesentlichen auf zwei zentrale Argumente.
Erstens habe die Gemeinde nicht hinreichend nachgewiesen, welchen konkreten individuellen Vorteil die Touristen durch die finanzierten Leistungen tatsächlich erhalten würden. Genau dieser unmittelbare Zusammenhang zwischen der Zahlungspflicht und einer besonderen kommunalen Leistung ist jedoch nach spanischem Recht Voraussetzung für die Erhebung einer Gebühr („tasa“). Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass zahlreiche Kostenpositionen, die in die Berechnung der Abgabe eingeflossen waren, nicht spezifisch den Touristen zugutekämen.
Zweitens beanstandete das Gericht die wirtschaftliche Kalkulation der Satzung. Nach Auffassung des TSJC habe die Gemeinde öffentliche Zuschüsse und andere Finanzierungsquellen nicht ausreichend berücksichtigt. Dadurch sei die erforderliche wirtschaftliche Rechtfertigung der Gebühr unzureichend gewesen.
Die Gemeinde wurde zudem zur Zahlung von Prozesskosten in Höhe von 3.000 Euro verurteilt.
Aus juristischer Sicht berührt der Fall eine grundlegende Frage des spanischen Kommunalrechts: Handelt es sich bei der sogenannten „Touristensteuer“ tatsächlich um eine Gebühr („tasa“) oder in Wahrheit um eine Steuer („impuesto“)? Nach Artikel 20 des spanischen Gesetzes über die kommunalen Finanzen (Texto Refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales, Real Decreto Legislativo 2/2004) dürfen Gemeinden Gebühren nur dann erheben, wenn der Zahlungspflichtige eine konkrete öffentliche Leistung oder einen besonderen Vorteil erhält. Eine echte Steuer hingegen setzt keinen individuellen Nutzen voraus. Die Einführung neuer Steuern ist den Gemeinden jedoch grundsätzlich verwehrt; hierfür bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage durch den Staat oder die Autonome Gemeinschaft.
Genau an diesem Punkt scheint das Projekt von Mogán gescheitert zu sein: Die Gemeinde versuchte, eine wirtschaftlich und politisch verständliche Belastung des Tourismus über das Instrument der kommunalen Gebühr einzuführen, obwohl der Zusammenhang zwischen Zahlung und Gegenleistung nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte.
Der Rechtsstreit hatte bereits im März 2025 begonnen. Damals setzte das TSJC die Erhebung zunächst im Wege einer einstweiligen Anordnung aus. Wenige Wochen später hob das Gericht diese vorläufige Sperre wieder auf, sodass die Gemeinde die Gebühr zunächst weiter erheben durfte. Bürgermeisterin Onalia Bueno erklärte damals öffentlich, die Touristensteuer sei gekommen, „um zu bleiben“.
Noch im Frühjahr 2026 kündigte sie an, die Abgabe im Falle eines endgültigen gerichtlichen Erfolgs sogar erhöhen zu wollen; mit dem nun ergangenen Urteil hat sich diese Perspektive zunächst zerschlagen.
Die Entscheidung betrifft zunächst ausschließlich die kommunale Satzung von Mogán. Ob die bereits gezahlten Beträge zurückerstattet werden müssen, ist derzeit noch offen und wird maßgeblich davon abhängen, ob die Gemeinde Rechtsmittel einlegt und wie über die Rechtskraft des Urteils entschieden wird.
Politisch dürfte die Bedeutung des Urteils jedoch weit größer sein. Seit Jahren wird auf den Kanarischen Inseln über die Einführung einer allgemeinen Touristensteuer nach dem Vorbild Kataloniens, der Balearen oder zahlreicher europäischer Reiseziele diskutiert.
Das Urteil bedeutet keineswegs, dass eine Touristensteuer generell verfassungswidrig wäre. Vielmehr zeigt es, dass eine solche Abgabe kaum auf kommunaler Ebene und ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage eingeführt werden kann. Sollte die kanarische Regierung tatsächlich eine Tourismusabgabe schaffen wollen, dürfte dies nur über ein autonomes Gesetz mit einer sorgfältigen wirtschaftlichen und rechtlichen Begründung möglich sein.