Kanzlei Perez Alonso … Rechtliche Änderungen ..!!!
am 18. Mai 2025
Rechtliche Änderungen zur kommunalen Müllgebühr in ganz Spanien …
Ab April 2025 sind die spanischen Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern verpflichtet, eine Müllgebühr zu erheben. Bisher wurde der Dienst in vielen Gemeinden teilweise oder ganz durch die Kommunen selbst finanziert. Mit der neuen Regelung muss die Gebühr jedoch 100 % der tatsächlichen Kosten des Entsorgungsdienstes abdecken. Die Gebühr wird also höher ausfallen als in den Vorjahren. Gemeinden, die bereits eine Müllgebühr eingeführt hatten, müssen diese nun an die neue Gesetzeslage anpassen; diejenigen, die bislang keine erhoben haben, müssen sie nun von Grund auf einführen.
Jede Gemeinde wird ihre eigenen Kriterien zur Berechnung der Gebühr festlegen: Manche orientieren sich zum Beispiel am Wasserverbrauch pro Haushalt, andere an Katasterdaten oder der Zahl der Bewohner. Auch gestaffelte Gebühren für sozial schwache Haushalte sind vorgesehen; berücksichtigt werden könnten unter anderem Einkommen, beruflicher Status (z. B. Arbeitslose, Rentner), familiäre oder persönliche Umstände (z. B. kinderreiche Familien, Menschen mit Behinderung) oder auch der Standort der Wohnung.
Bei vermieteten Wohnungen ist der Nutznießer des Dienstes (also der Mieter) der Gebührenschuldner, da er vom städtischen Müllabfuhr-, Behandlungs- und Entsorgungsdienst profitiert. Allerdings darf die Gebühr nicht rückwirkend oder während eines laufenden Mietvertrags umgelegt werden. Nach dem spanischen Mietrecht (Ley de Arrendamientos Urbanos) ist die Umlage von Kosten nur zulässig, wenn diese bereits im Mietvertrag angegeben sind. Daher haben Mieter das Recht, die Zahlung zu verweigern, wenn die Gebühr erst nach Vertragsbeginn verlangt wird. Für neue Mietverträge, die nach Inkrafttreten der Gebühr abgeschlossen werden, darf diese jedoch vertraglich vereinbart werden. Vermieter sollten sich bei der zuständigen Gemeinde über die Höhe der Gebühr informieren, um den Betrag korrekt im Vertrag auszuweisen.