Quarantäne, wenn ich nach Deutschland zurückkomme ..???

am 26. April 2020

https://www.youtube.com/watch?v=XkFKszLO99Q

Quarantäne, wenn ich nach Deutschland zurückkomme ..???

Das ist eine berechtigte Frage …

Stand: 17.04.2020

Wir haben heute mit dem DT. Konsulat in Las Palmas telefoniert …

Dort sagte man uns, dass für Ein- bzw. auch Zurückreisende in die BRD eine 14 Tägige Quarantäne besteht ..!!!

Diese ist auch „ab zu sitzen“ an der Meldeaddresse in Deutschland ..!!!

Man verwies uns  auf die Internetseite des Innenministeriums     ——–>

 

 

 

Muster-VO zu Quarantänemaßnahmen für Ein-und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus, gemeinsam erarbeitet von den Innen-und Gesundheitsministerien von Bund und Ländern. Das Muster stellt eine gemeinsame Empfehlung für alle Länder dar, die eine Verordnung erlassen wollen und soll gewährleisten, dass bundesweit möglichst einheitliche Regelungen gelten. Dies sorgt sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die mit der Umsetzung dieser VO befassten öffentlichen Stellen für Transparenz und Handlungssicherheit. Dennoch sind landesspezifische Ergänzungen oder Abweichungen in Ausnahmefällen möglich.

2Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-und Rückreisende zur Bekämpfung des CoronavirusAufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Absatz 1 Satz 2 [und 31]des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) und § 30 zuletzt durch Artikel 30 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I, S. 1626) geändert worden sind, verordnet […]§ 1 Häusliche QuarantänefürEin-und Rückreisende;Beobachtung(1)1Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland [in das Land/den Freistaat/die Freie Hansestadt Bremen/ die Freie und Hansestadt Hamburg]einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach derEinreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.2Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesemZeitraumnicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstandangehören. (2)1Die von Absatz 1Satz 1 erfasstenPersonen sind verpflichtet, unverzüglich diefür sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1hinzuweisen. 2Die in Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.(3)Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfasstenPersonen der Beobachtung durch diezuständige Behörde.[§ 2 TätigkeitsverbotPersonen in Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz außerhalb [einfügen: Geltungsbereich dieser Verordnung] haben, dürfen innerhalb des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet [einfügen: Geltungsbereich dieser Verordnung] keine berufliche Tätigkeit ausüben.]

3§ 3Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1)1Von § 1Absatz 1 Satz 1nicht erfasst sind Personen1.die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2.deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga.der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b.deröffentlichenSicherheit und Ordnung,c.der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d.der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e.der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen,f.der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen;3.die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebietsaufgehalten haben, 4.die täglich oder für bis zu [5 Tage]1zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen,oder5.die sich weniger als [48 Stunden/mindestens mehrtägig]2imAusland aufgehalten haben[oder Personen, die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht unter dem gleichen Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen].2Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.3(2)§ 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung undihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidungaußerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer 1In der TSK der Länder wurde sich auf 3 Tage bzw. 72 Stunden geeinigt, in der AK II TSK wurde sich für 5 Tageausgesprochen.2Mit der Angabe „mindestens mehrtätig“ kann eine Bußgeldbewehrung nicht rechtsicher ausgestaltet werden, da dies zu unbestimmt ist.3Dringende medizinische Behandlungen sind bereits in Absatz 1Satz 1 Nr. 4 enthalten. Alle weiteren Fallgruppen sind in Absatz 1Satz 2 erfasst. Für diese ist eine Antragsstellung auch zumutbar, da es sich um Reisen handelt, die im Voraus planbar sind.

4Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. 2Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginnbei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. 3Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. (3)§ 1 giltnicht für Angehörige der StreitkräfteundPolizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4)1§ 1giltdarüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen [einfügen: Geltungsbereich dieser Verordnung]; diese haben das Gebiet [einfügen: Geltungsbereich dieser Verordnung] auf unmittelbarem Weg zu verlassen.2Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet [einfügen: Geltungsbereich dieser Verordnung] ist hierbei gestattet.(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nur soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.[§ 4Vollzug1Für den Vollzug dieser Verordnung sind neben den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können. 2Die Ordnungsbehörden haben in diesen Fällen diezuständigen Gesundheitsämter unverzüglich über getroffene Maßnahmen zu unterrichten.]§5BußgeldvorschriftOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert, 2.sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt, 3.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,4.entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,5.[entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,]6.entgegen § 3Absatz 1Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,7.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert, oder

58.entgegen § 3 Absatz 4Satz 1 Halbsatz 2das [einfügen: Geltungsbereich dieser Verordnung] nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.§6Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungendes Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.§ 7InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. [Ausfertigungsformel länderspezifisch einfügen.


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