Vermietung der Gemeinschaftsflächen … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 24. Oktober 2023

FRAGE:
Hallo, Herr RA. Pérez-Alonso, (…) Der Vorsitzender unserer Eigentümergemeinschaft will die Parkplätze, die uns alle gehören, vermieten. Darf er das? Mit welcher Mehrheit kann das eine Versammlung beschließen?
ANTWORT:
Eigentümergemeinschaften können die Gemeinschaftsflächen des Gebäudes an Dritte vermieten. Zu den Gemeinschaftsflächen zählen unter anderem Geschäftslokale, das Dach, die Fassade und das Dach des Gebäudes. Am häufigsten werden die Gemeinschaftsflächen an der Fassade vermietet, um Werbeschilder anzubringen, oder auf dem Dach, um Mobilfunkantennen zu installieren.
Artikel 17.3 des spanischen Horizontalen Eigentumsgesetzes (LPH) legt die Stimmenmehrheit fest, die für die Zustimmung zur Verpachtung von Gemeinschaftsflächen erforderlich ist, und besagt dazu:
“Die Zustimmung von drei Fünfteln (3/5) der Gesamtzahl der Grundstückseigentümer, die wiederum drei Fünftel (3/5) der Gesamtzahl der Beteiligungsquoten repräsentieren, ist für die Verpachtung von Gemeinschaftselementen erforderlich, DENEN KEINE BESTIMMTE NUTZUNG ZUGEWIESEN WURDE“. Wenn ihnen eine Nutzung zugewiesen wurde (z.B. einem Schwimmbad, Parkplätzen), ist Einstimmigkeit erforderlich.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung dieses Erfordernis flexibel auslegt und manchmal die Verpachtung eines Gemeinschaftselements auch dann zulässt, wenn ihm eine bestimmte Nutzung zugewiesen wurde, vorausgesetzt, dass die Verpachtung des Raums mit der Nutzung und Bestimmung durch alle Nachbarn vereinbar ist, d.h. wenn die gemeinsame Nutzung erhalten bleibt (denn es liegt dann doch keine „Entfremdung“ vor). Eine Eigentümergemeinschaft kann zum Beispiel ihr Schwimmbad vermieten, um an einem bestimmten Tag einen Schwimmwettbewerb zu veranstalten, da diese Vermietung die normale Nutzung des Schwimmbads durch die Eigentümer nicht beeinträchtigt.
Wenn die Vereinbarung zur Vermietung der Gemeinschaftsfläche nicht mit der im horizontalen Eigentumsgesetz vorgeschriebenen Mehrheit (3/5 oder Einstimmigkeit, je nach Fall) angenommen wurde, kann jeder Eigentümer diese Vereinbarung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist vor Gericht anfechten. Gerne können wir einen solchen Prozess für Sie führen.
▶️ Steuern: Eigentümergemeinschaften können die Einnahmen aus der Vermietung von Gemeinschaftsflächen nicht besteuern, da sie dafür keine ausreichende Rechtspersönlichkeit haben. Diese Einnahmen müssen jedoch bei den Steuerbehörden angegeben werden. In diesem Fall werden die Eigentümer verpflichtet, sodass die Miteigentümer die Gewinne in ihrer Steuererklärung anteilig angeben müssen. Die Verwalter sind dafür verantwortlich, die entsprechende Bescheinigung auszustellen, in der die Höhe des Einkommens und der Einbehalte, die jedem Eigentümer entsprechend seiner prozentualen Beteiligung zustehen, bestätigt wird, damit er die Erklärung abgeben kann.
Jedes Jahr muss außerdem der Verwalter eine Steuererklärung einreichen, in der er entsprechend dem Anteil angibt, welches Einkommen jedem Eigentümer zugerechnet wird, damit es in den „Steuerdaten“ des Finanzamts zu finden ist.

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