“Verordnung INT/409/2020 vom 14. Mai … Deutsche Übersetzung … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 18. Mai 2020

Vorgestern veröffentlicht, am 15. 5.2020 im spanischem Staatsanzeiger

BOE (https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2020-5053): Verordnung zur Verlängerung des Einreiseverbots nach Spanien (Achtung, trotz Überschrift gilt sie auch für EU-Bürger):

“Verordnung INT/409/2020 vom 14. Mai zur Verlängerung der Kriterien für die Anwendung einer vorübergehenden Beschränkung für nicht lebenswichtige Reisen aus Drittländern in die Europäische Union und die assoziierten Schengen-Länder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Gesundheit aufgrund der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise”.

“Orden por la que se prorroga la prohibición de entrada en España (aplicable también a ciudadanos de la UE).
Orden INT/409/2020, de 14 de mayo, por la que se prorrogan los criterios para la aplicación de una restricción temporal de viajes no imprescindibles desde terceros países a la Unión Europea y países asociados Schengen por razones de orden público y salud pública con motivo de la crisis sanitaria ocasionada por el COVID-19”.

Artikel 1: Kriterien für die Einreiseverweigerung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Gesundheit im Zusammenhang mit der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise. Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 e) und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) wird jeder Person, die Drittstaatsangehöriger ist, die Einreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit verweigert, es sei denn, sie gehört einer der folgenden Kategorien an:

(a) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union, den assoziierten Schengen-Staaten oder Andorra, die sich direkt an ihren Wohnort begeben.

b) Inhaber eines von einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Schengen-Staat ausgestellten Visums für den längerfristigen Aufenthalt, die in diesen Staat reisen.

(c) Grenzüberschreitende Arbeitnehmer.

(d) Fachkräfte des Gesundheitswesens oder der Altenpflege, die zur Arbeit gehen oder von der Arbeit zurückkehren

e) Personal, das im Rahmen seiner Arbeit mit der Beförderung von Gütern befasst ist, einschließlich der Besatzungsmitglieder von Schiffen, um die Erbringung von Seetransportdiensten und Fischereitätigkeiten sicherzustellen; und fliegendes Personal, das für die Durchführung kommerzieller Lufttransporttätigkeiten erforderlich ist. Es wird eine unabdingbare Voraussetzung sein, dass sie die unmittelbare Fortsetzung der Reise haben.

(f) Diplomaten und Konsularbeamte, Mitarbeiter internationaler und militärischer Organisationen und Mitglieder humanitärer Organisationen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(g) Personen, die aus zwingenden familiären Gründen reisen, wenn das ordnungsgemäß akkreditiert wird.

(h) Personen, die höhere Gewalt oder Notlage mit Unterlagen nachweisen können, oder deren Einreise aus humanitären Gründen erlaubt ist

2. Im Sinne der Artikel 4.3 und 15 des Königlichen Erlasses 240/2007 vom 16. Februar 2007 über die Einreise, die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Staaten, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören, in Spanien wird es als angemessen erachtet, Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die nicht einer der folgenden Kategorien angehören, die Einreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Gesundheit zu verweigern:

a) als in Spanien wohnhaft gemeldet sind oder sich direkt an ihren Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, einem assoziierten Schengen-Staat oder Andorra begeben

(b) Der Ehegatte eines spanischen Staatsbürgers oder der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, der in einem öffentlichen Register eingetragen ist, sowie deren unterhaltsberechtigte Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie, sofern sie mit letzteren reisen oder ihnen nachziehen.

(c) diejenigen, die von Absatz 1 Buchstaben c bis h dieses Artikels erfasst werden.

3. Um zu vermeiden, dass in den in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Fällen auf das Verwaltungsverfahren der Einreiseverweigerung zurückgegriffen werden muss, wird eine Zusammenarbeit mit den Beförderungsunternehmen und Behörden der Nachbarstaaten aufgenommen, um die Durchführung der Reise zu verhindern.

4. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten nicht an der Landgrenze zu Andorra oder am Kontrollpunkt für Personen mit dem Hoheitsgebiet von Gibraltar, unbeschadet der Möglichkeit, in der Nähe Polizeikontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 7 des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März zur Ausrufung des Alarmzustands für die Bewältigung der durch COVID-19 verursachten gesundheitlichen Krisensituation zu überprüfen.

Artikel 2: Schließung der genehmigten Stellen.

Die vorübergehende Schließung der für die Einreise nach und die Ausreise aus Spanien durch die Städte Ceuta und Melilla genehmigten Landposten wird, wie in der Verordnung INT/270/2020 vom 21. März vereinbart, in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Bestimmungen des Organgesetzes 4/2000 über die Rechte und Freiheiten von Ausländern in Spanien und ihre soziale Integration im Anschluss an seine Reform durch das Organgesetz 2/2009, genehmigt durch das Königliche Dekret 557/2011 vom 20. April, beibehalten.

Einzige Schlussbestimmung. Wirkung.

1. Diese Verordnung tritt am 16. Mai 2020 um 00:00 Uhr in Kraft.

2. Sie gilt bis zum 15. Juni 2020 um Mitternacht, unbeschadet etwaiger Verlängerungen, die vereinbart werden können.

Madrid, 14. Mai 2020 – Der Innenminister, Fernando Grande-Marlaska Gómez.

Kanzlei Pérez Alonso.


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