Verordnung SND / 399/2020 vom 9. Mai 2020 … Deutsche Übersetzung ..!!!

am 9. Mai 2020

Verordnung SND / 399/2020 vom 9. Mai zur Lockerung bestimmter nationaler Beschränkungen, die nach der Erklärung des Alarmzustands in Anwendung von Phase 1 des Plans für den Übergang zu einer neuen Normalität festgelegt wurde.

 

ORIGINALTEXT

Aufgrund der raschen Entwicklung der durch COVID-19 verursachten Notsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf nationaler und internationaler Ebene hat die Regierung gemäß Artikel 4 Absätze b) und d) des Gesetzes Organic 4/1981, vom 1. Juni, der Staaten des Alarms, der Ausnahme und des Standorts, erklärte durch königlichen Erlass 463/2020 vom 14. März den Alarmzustand im gesamten Staatsgebiet, um sich dem zu stellen Gesundheitskrise, die viermal verlängert wurde, zuletzt anlässlich des Königlichen Dekrets 514/2020 vom 8. Mai bis 00:00 Uhr am 24. Mai 2020, wie in dieser Verordnung ausgedrückt.

Artikel 4.2.d) des oben genannten königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März bestimmt, dass der Gesundheitsminister für die Wahrnehmung der darin vorgesehenen Aufgaben und unter der höchsten Leitung des Präsidenten der Regierung den Status hat delegierte zuständige Behörde, sowohl in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich als auch in anderen Bereichen, die nicht in den spezifischen Zuständigkeitsbereich der anderen Minister fallen, die für die Zwecke dieses königlichen Dekrets als delegierte zuständige Behörde benannt wurden.

Insbesondere ist der Gesundheitsminister gemäß den Bestimmungen von Artikel 4.3 des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März befugt, Anordnungen, Beschlüsse, Bestimmungen und Auslegungsanweisungen zu erlassen, die im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs als delegierte Befugnisse sind erforderlich, um die Erbringung aller gewöhnlichen oder außerordentlichen Dienstleistungen zum Schutz von Personen, Eigentum und Orten zu gewährleisten, indem eine der in Artikel 11 des Organgesetzes 4/1981 vorgesehenen Maßnahmen getroffen wird ab dem 1. Juni.

Artikel 7.1 des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März beschränkt seinerseits die Freizügigkeit von Personen auf bestimmte Fälle und sieht in Abschnitt 6 vor, dass der Gesundheitsminister dies auf der Grundlage der Entwicklung des Gesundheitsnotfall, Erlass von Anweisungen und Anweisungen in Bezug auf die in den Abschnitten 1 bis 4 dieses Artikels genannten Aktivitäten und Verschiebungen, wobei der Umfang und der territoriale Umfang in diesen bestimmt sind.

Ebenso enthält Artikel 10 des oben genannten königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März die Eindämmungsmaßnahmen im Bereich von Einrichtungen und Geschäftsräumen, Hotel- und Restaurantaktivitäten oder Archiven, unter anderem in Anbetracht seines Abschnitts 6 als Genehmigung für Der Gesundheitsminister soll die in den vorhergehenden Abschnitten aufgeführten Maßnahmen, Orte, Einrichtungen und Aktivitäten aus berechtigten Gründen der öffentlichen Gesundheit ändern, erweitern oder einschränken und kann diese Aussetzung daher auf die anderen als notwendig erachteten Annahmen ausweiten.

Gegenwärtig hat Spanien einen Prozess zur schrittweisen Reduzierung der außerordentlichen Maßnahmen zur Einschränkung der Mobilität und des sozialen Kontakts eingeleitet, die durch das oben genannte königliche Dekret 463/2020 vom 14. März eingeführt wurden. So verabschiedete der Ministerrat am 28. April 2020 den Plan für den Übergang zu einer neuen Normalität, in dem die wichtigsten Parameter und Instrumente zur Erreichung der Normalität festgelegt sind. Dieser Prozess, der in vier Phasen, Phase 0 bis Phase 3, gegliedert ist, muss schrittweise erfolgen und an die erforderlichen Änderungen der Ausrichtung angepasst werden, abhängig von der Entwicklung der epidemiologischen Daten und den Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen.

Das grundlegende Ziel des oben genannten Übergangsplans besteht darin, sicherzustellen, dass unter Wahrung der öffentlichen Gesundheit das tägliche Leben und die wirtschaftliche Aktivität schrittweise wiederhergestellt werden, wodurch das Risiko, das die Epidemie für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt, minimiert und die Kapazitäten des nationalen Systems verhindert werden der Gesundheit kann überlaufen.

Ebenso gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des Königlichen Dekrets 514/2020 vom 8. Mai in Anwendung des vom Ministerrat genehmigten Plans zur Deeskalation der außerordentlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Auf seiner Sitzung am 28. April 2020 hat der Gesundheitsminister gegebenenfalls auf Vorschlag der autonomen Gemeinschaften und der Städte Ceuta und Melilla sowie im Hinblick auf die Entwicklung der Gesundheits-, epidemiologischen und sozialen Indikatoren Wirtschaft und Mobilität können im Rahmen ihrer Zuständigkeit unbeschadet der den übrigen zuständigen delegierten Behörden erteilten Genehmigungen die Weiterentwicklung der anwendbaren Maßnahmen in einem bestimmten Gebiet vereinbaren. Die Rückführung der Maßnahmen auf die im Königlichen Dekret 463/2020 vom 14. März vorgesehenen Maßnahmen wird gegebenenfalls vorgenommen.

In diesem Sinne bezieht sich die Ermächtigung des Gesundheitsministers und der anderen delegierten zuständigen Behörden auf Deeskalationsmaßnahmen in allen Tätigkeitsbereichen, die von den in der Erklärung des Alarmzustands und deren sukzessiven Verlängerungen festgelegten Beschränkungen betroffen sind.

Aus all diesen Gründen und angesichts der aktuellen epidemiologischen Situation der Gesundheitskrise ist es angebracht, bestimmte Maßnahmen für bestimmte Gebietseinheiten flexibler zu gestalten.

Ebenso ist anzumerken, dass die jetzt festgelegten Maßnahmen durch diejenigen ergänzt werden können, die im Bereich Verkehr, Innenausstattung und Verteidigung von den anderen delegierten Behörden in Ausübung der im Königlichen Dekret 463/2020 vom 14. vorgesehenen Genehmigungen genehmigt wurden März.

Zu den wichtigsten Maßnahmen, die in dieser Verordnung festgelegt wurden, sind zunächst eine Reihe von Maßnahmen zu nennen, mit denen der Schutz der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz gewährleistet und die Konzentration von Personen zu bestimmten Zeiten vermieden werden soll.

Im sozialen Bereich darf es zum Zwecke des Deeskalationsprozesses durch die Provinz, die Insel oder die territoriale Bezugseinheit zirkulieren. Ebenso werden die Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit bei Bestattungen und Bestattungen festgelegt, die durch die Verordnung SND / 298/2020 vom 29. März festgelegt wurden und außergewöhnliche Maßnahmen in Bezug auf Bestattungen und Bestattungszeremonien für Begrenzen Sie die Ausbreitung und Ansteckung durch COVID-19, sofern die in dieser Reihenfolge festgelegten Bedingungen für Prävention und Hygiene eingehalten werden. Ebenso ist die Teilnahme an Kultstätten gestattet, solange sie ein Drittel ihrer Kapazität nicht überschreitet.

Im Bereich des Einzelhandels und der Erbringung von Dienstleistungen wird die Eröffnung von Einzelhandelsgebäuden und -betrieben aufrechterhalten, sofern diese eine Fläche von 400 Quadratmetern oder weniger haben, mit Ausnahme derjenigen, die sich in Parks oder Einkaufszentren ohne befinden direkter und unabhängiger Zugang von außen. Ebenso können sie es unter Verwendung des vorherigen Termins, der Autohändler, der technischen Inspektionsstationen von Fahrzeugen und der Gartencenter und Baumschulen unabhängig von ihrer Ausstellungsfläche wieder für die Öffentlichkeit öffnen Konzessionen für öffentliche Glücksspielkonzessionen auf staatlicher Ebene.

Ebenso werden in diesem Bereich die Sicherheits- und Hygienebedingungen für die Versorgung mit Lebensmitteln und Grundbedürfnissen über das Straßenversorgungsnetz (Straßenmärkte) festgelegt.

In Bezug auf die Entwicklung der Gastgewerbe- und Restaurantaktivitäten wird die Wiedereröffnung von Freiluftterrassen von Hotel- und Restaurantbetrieben eingerichtet. Die maximal zulässige Belegung beträgt zehn Personen pro Tisch oder Gruppe von Tischen, wobei die Anzahl der Tische im Vergleich zum unmittelbaren Vorjahr auf fünfzig Prozent begrenzt ist. Ebenso sind die notwendigen Präventions- und Hygienemaßnahmen geregelt.

In Bezug auf die sozialen Dienste ist die Eröffnung aller Zentren vorgesehen, die im Referenzkatalog der sozialen Dienste aufgeführt sind, der vom Territorialrat der sozialen Dienste und dem System für Autonomie und Pflege der Abhängigkeit genehmigt wurde, so dass in Sie können die persönliche Betreuung der Bürger durchführen, die sie benötigen, wobei sie den Therapie-, Rehabilitations-, Frühbetreuungs- und Tagesbetreuungsdiensten für Menschen mit Behinderungen und / oder in Abhängigkeitssituationen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Im Bildungsbereich können die Bildungs- und Universitätszentren zur Desinfektion, Konditionierung und Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben geöffnet werden. Ebenso ist die Wiedereröffnung von Universitätslabors für ihre eigenen Funktionen vorgesehen.

Die anwendbaren Maßnahmen im Bereich Wissenschaft und Innovation im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Aktivität, die sich in den wissenschaftlich-technischen Einrichtungen verlangsamt hätte, und der Abhaltung von Seminaren, Konferenzen und Veranstaltungen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation werden ebenfalls festgelegt.

Obwohl die meisten wissenschaftlich-technischen Einrichtungen offen geblieben sind und sich in der Entwicklung ihrer Tätigkeit befinden, insbesondere diejenigen, die mit der Forschung auf dem Gebiet des durch COVID-19 verursachten Gesundheitsnotfalls verbunden sind, werden diese Maßnahmen nun ermöglichen Alle Unternehmen können ihre Aktivitäten unter Sicherheitsbedingungen für alle Arbeitnehmer fortsetzen.

Die öffentlichen Bibliotheken des staatlichen, regionalen, kommunalen und universitären Netzwerks sind seit der Erklärung des Alarmzustands geschlossen. Die überwiegende Mehrheit der öffentlichen Netzwerkbibliotheken bietet weiterhin öffentliche Dienste über digitale Medien an und zeigt in Zeiten der Enge große digitale Stärke. Es gibt jedoch viele Dienste, die naturgemäß nicht erbracht werden konnten. Bei diesem Übergang zur neuen Normalität werden die Bibliotheksdienste in die verschiedenen Phasen einbezogen, wobei der Schutz von Gesundheit und Sicherheit sowohl für das Bibliothekspersonal als auch für die Dienstnutzer stets Vorrang hat und in dieser ersten Phase die Aktivitäten zusammengefasst werden Ausleihe und Rückgabe von Werken, Raumlesung sowie bibliografische und bibliothekarische Informationen.

Die Wiedereröffnung der Museen jeglicher Art und Verwaltung wird ermöglicht, um Besuche der Sammlung und temporäre Ausstellungen zu ermöglichen und die geplante Kapazität für jeden ihrer Räume und öffentlichen Räume auf ein Drittel zu reduzieren.

In Bezug auf die Sportpraxis werden die Bedingungen festgelegt, unter denen professionelle, hochrangige, leistungsstarke, nationale und föderierte Sportler in dieser Phase ihre sportlichen Aktivitäten ausüben können. So werden unter anderem die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung der Hochleistungszentren, Outdoor-Sportanlagen, Sportzentren für die individuelle Sportpraxis und des mittleren Trainings in professionellen Ligen geschaffen.

Die Bedingungen, unter denen audiovisuelle Produktionen mit den erforderlichen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, sind angegeben.

Die Bedingungen, unter denen Hotels und touristische Einrichtungen wieder für die Öffentlichkeit geöffnet werden können. So ist es unter anderem möglich, Restaurant- und Cafeteria-Dienstleistungen zu erbringen, wenn dies für die ordnungsgemäße Bereitstellung des Unterkunftsdienstes erforderlich ist, und zwar ausschließlich in Bezug auf die gehosteten Kunden. Dieser Service kann nicht in den öffentlichen Bereichen angeboten werden, die geschlossen bleiben.

Schließlich ist vorgesehen, dass aktive und naturtouristische Aktivitäten in Gruppen von bis zu zehn Personen erneut durchgeführt werden können, und diese Aktivitäten müssen vorzugsweise nach Vereinbarung arrangiert werden.

Die Annahme dieser Anordnung entspricht dem Gesundheitsministerium gemäß den Bestimmungen der Artikel 4.3, 7.6 und 10.6 des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März, in denen der Alarmzustand für die Verwaltung des Situation der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise sowie in Artikel 3 des Königlichen Dekrets 514/2020 vom 8. Mai, der den durch das Königliche Dekret 463/2020 vom 14. Mai erklärten Alarmzustand verlängert März.

Aufgrund der Tatsache habe ich:

KAPITEL I.
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 Zweck und Umfang

Artikel 1. Zweck.

Mit dieser Verordnung sollen die Bedingungen für die Lockerung bestimmter nationaler Bedingungen, die durch den Alarmzustand festgelegt wurden, in Anwendung von Phase 1 des Plans für den Übergang zu einer neuen Normalität festgelegt werden.

Artikel 2. Anwendungsbereich.

1. Diese Anordnung gilt für Artikel derselben Aktivitäten, die in den im Anhang aufgeführten Gebietseinheiten entwickelt wurden, sowie für Personen, die in diesen Einheiten wohnen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 des königlichen Dekrets 514/2020 vom 8. Mai, das den durch den königlichen Dekret 463/2020 vom 14. März erklärten Alarmzustand verlängert.

Ungeachtet des Vorstehenden gelten die Bestimmungen der Kapitel VIII, IX, X und XI sowie die Bestimmungen der Artikel 41 und 42 nicht für die in Abschnitt 15 des Anhangs vorgesehenen Gebietseinheiten.

2. Personen, die für COVID-19 anfällig sind, können auch die in dieser Verordnung enthaltenen Genehmigungen in Anspruch nehmen, sofern ihr klinischer Zustand kontrolliert und zugelassen wird und strenge Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Sie dürfen diese Bewertungen nicht verwenden, um zu ihrer Arbeit zurückzukehren oder um zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen, Zentren, Unterhaltungsstätten zu gehen oder die in dieser Reihenfolge genannten Aktivitäten durchzuführen, Personen, die Symptome aufweisen oder sich in einer solchen befinden Isolation zu Hause aufgrund einer Diagnose durch COVID-19 oder in einer Quarantänephase zu Hause aufgrund eines engen Kontakts mit jemandem mit Symptomen oder der Diagnose mit COVID-19.

Abschnitt 2. Hygiene- und Präventionsmaßnahmen

Artikel 3. Förderung berührungsloser Arbeitsmittel.

Wann immer möglich, wird die Kontinuität der Telearbeit für diejenigen Arbeitnehmer gefördert, die ihre Arbeitstätigkeit aus der Ferne ausführen können.

Artikel 4. Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen für das Arbeitspersonal in den in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeitsbereichen.

1. Unbeschadet der Einhaltung der Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsrisiken und der Arbeitsvorschriften muss der Eigentümer der Wirtschaftstätigkeit oder gegebenenfalls der Direktor der in dieser Verordnung vorgesehenen Bildungszentren und Einrichtungen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Einhaltung der Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen für das Arbeitspersonal in den in dieser Reihenfolge festgelegten Tätigkeitsbereichen.

In diesem Sinne wird sichergestellt, dass allen Arbeitnehmern dauerhaft verfügbare hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, die vom Gesundheitsministerium zur Handreinigung zugelassen und registriert wurden, oder wenn dies nicht möglich ist, Wasser und Wasser Seife. Wenn der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von ungefähr zwei Metern nicht garantiert werden kann, wird ebenfalls sichergestellt, dass die Arbeitnehmer über eine angemessene Schutzausrüstung für das Risiko verfügen. In diesem Fall muss das gesamte Personal über den korrekten Gebrauch der oben genannten Schutzausrüstung geschult und informiert werden.

Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch für alle Arbeitnehmer von Unternehmen, die Dienstleistungen in den Zentren, Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Einrichtungen erbringen, für die diese Anordnung gilt, entweder regelmäßig oder rechtzeitig. 

2. Die Übertragung von Fingerabdrücken wird durch ein anderes Zeitkontrollsystem ersetzt, das angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet, oder das Aufzeichnungsgerät muss vor und nach jedem Gebrauch desinfiziert werden. Warnung der Arbeitnehmer vor dieser Maßnahme.

3. Die Anordnung der Arbeitsplätze, die Organisation der Schichten und die übrigen bestehenden Arbeitsbedingungen in den Zentren, Einrichtungen, Räumlichkeiten und Einrichtungen werden nach Bedarf geändert, um die Möglichkeit der Einhaltung des Sicherheitsabstands zu gewährleisten Zwischenmenschliches Minimum von zwei Metern zwischen Arbeitnehmern, dies liegt in der Verantwortung des Eigentümers der wirtschaftlichen Tätigkeit oder gegebenenfalls des Direktors der Bildungszentren und -einrichtungen oder der Person, an die sie delegieren.

4. Ebenso müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Abstandsmaße gegebenenfalls in den Umkleideräumen, Schließfächern und Toiletten der Arbeitnehmer sowie in allen anderen Bereichen der allgemeinen Verwendung eingehalten werden.

5. Wenn ein Arbeitnehmer Symptome hat, die mit der Krankheit vereinbar sind, wird die Telefonnummer, die von der autonomen Gemeinschaft oder dem entsprechenden Gesundheitszentrum und gegebenenfalls den entsprechenden Diensten zur Verhütung von Berufsrisiken eingerichtet wurde, unverzüglich kontaktiert. Wann immer möglich, setzt der Arbeitnehmer eine Maske auf und muss in jedem Fall seinen Arbeitsplatz verlassen, bis seine medizinische Situation von einem medizinischen Fachpersonal beurteilt wird.

Artikel 5. Maßnahmen zur Verhinderung des Risikos eines massiven Zusammentreffens von Personen am Arbeitsplatz.

1. Unbeschadet der Annahme der erforderlichen kollektiven und individuellen Schutzmaßnahmen müssen die Zentren die Anpassungen in der Zeitorganisation vornehmen, die erforderlich sind, um das Risiko eines massiven Zusammentreffens von Personen, Arbeitnehmern oder nicht, in Räumen oder Arbeitszentren zu vermeiden. während der Zeitbänder mit vorhersehbarem maximalem Zustrom oder maximaler Konzentration unter Berücksichtigung des betreffenden geografischen Gebiets und gemäß den Bestimmungen der folgenden Abschnitte dieses Artikels.

2. Es wird davon ausgegangen, dass das Risiko eines massiven Zusammentreffens von Personen besteht, wenn keine begründeten Erwartungen bestehen, dass die Mindestsicherheitsabstände eingehalten werden, insbesondere an den Ein- und Ausgängen zur Arbeit, wobei sowohl die Wahrscheinlichkeit eines massiven Zusammentreffens der arbeitenden Personen als auch berücksichtigt wird der Zustrom anderer Menschen, der vorhersehbar oder periodisch ist.

3. Die im vorherigen Abschnitt genannten Anpassungen müssen unter Berücksichtigung der Anweisungen der zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls der Bestimmungen der geltenden Arbeits- und konventionellen Vorschriften vorgenommen werden.

Artikel 6. Hygienemaßnahmen, die für die in dieser Bestellung vorgesehenen Tätigkeiten erforderlich sind.

1. Der Eigentümer der Wirtschaftstätigkeit oder gegebenenfalls der Direktor der Bildungszentren und -einrichtungen muss sicherstellen, dass geeignete Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen für die Merkmale und die Intensität der Nutzung der Zentren, Einrichtungen, Räumlichkeiten und Einrichtungen getroffen werden. in dieser Reihenfolge vorgesehen.

Bei Reinigungsaufgaben wird besonderes Augenmerk auf die allgemeinen Verwendungsbereiche und die häufigsten Kontaktflächen wie Türgriffe, Tische, Möbel, Handläufe, Fußböden, Telefone, Kleiderbügel und andere Elemente mit ähnlichen Eigenschaften gelegt Richtlinien:

a) Desinfektionsmittel werden als Verdünnungen von frisch zubereitetem Bleichmittel (1:50) oder eines der auf dem Markt befindlichen und vom Gesundheitsministerium zugelassenen und registrierten Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung verwendet. Bei der Verwendung dieses Produkts werden die Angaben auf dem Etikett beachtet.

b) Nach jeder Reinigung werden die verwendeten Materialien und die verwendete Schutzausrüstung sicher entsorgt und anschließend mit dem Händewaschen fortgefahren.

Gegebenenfalls werden die Reinigungsmaßnahmen auch auf die privaten Bereiche der Arbeitnehmer ausgedehnt, z. B. Umkleideräume, Schließfächer, Toiletten, Küchen und Ruhebereiche.

Wenn Jobs von mehr als einem Arbeiter geteilt werden, wird der Job nach dem Ende jedes Gebrauchs gereinigt und desinfiziert, wobei besonders auf Möbel und andere Gegenstände geachtet wird, die manipuliert werden können.

2. Falls Uniformen oder Arbeitskleidung verwendet werden, werden diese täglich gewaschen und desinfiziert und müssen in Waschzyklen zwischen 60 und 90 Grad Celsius mechanisch gewaschen werden. In den Fällen, in denen keine Uniform oder Arbeitskleidung verwendet wird, müssen die Kleidungsstücke, die von Arbeitnehmern verwendet werden, die mit Kunden, Besuchern oder Benutzern in Kontakt stehen, ebenfalls unter den oben angegebenen Bedingungen gewaschen werden.

3. Regelmäßige Lüftungsarbeiten müssen in den Einrichtungen und mindestens täglich und fünf Minuten lang durchgeführt werden.

4. Wenn sich in den in dieser Reihenfolge vorgesehenen Zentren, Einrichtungen, Räumlichkeiten und Einrichtungen Aufzüge oder Gabelstapler befinden, ist deren Verwendung auf das wesentliche Minimum beschränkt, und die Treppen werden vorzugsweise verwendet. Wenn es notwendig ist, sie zu benutzen, beträgt die maximale Belegung eine Person, es sei denn, es ist möglich, den Abstand von zwei Metern zwischen ihnen zu gewährleisten, oder in den Fällen von Personen, die möglicherweise Unterstützung benötigen. In diesem Fall ist auch ihre Verwendung zulässig. Begleiter.

5. Wenn gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung die Benutzung der Toiletten durch Kunden, Besucher oder Benutzer gestattet ist, beträgt die maximale Belegung eine Person, außer in den Fällen von Personen, die möglicherweise Unterstützung benötigen. In diesem Fall ist dies ebenfalls zulässig Verwendung durch Ihren Begleiter. Diese Toiletten müssen mindestens sechsmal täglich gereinigt und desinfiziert werden.

6. Kartenzahlung oder andere Mittel, die keinen physischen Kontakt zwischen Geräten beinhalten, werden empfohlen, wobei die Verwendung von Bargeld so weit wie möglich vermieden wird. Das Datentelefon wird nach jedem Gebrauch gereinigt und desinfiziert, ebenso der POS, wenn der Mitarbeiter, der es benutzt, nicht immer derselbe ist.

7. Wenn möglich, sollten Behälter mit einem Deckel und einem Pedal vorhanden sein, in denen Sie Gewebe und anderes Einwegmaterial ablegen können. Diese Behälter sollten häufig und mindestens einmal täglich gereinigt werden.

8. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der in dieser Bestellung für bestimmte Sektoren festgelegten Besonderheiten in Bezug auf Reinigung und Desinfektion.

KAPITEL II
Entspannung sozialer Maßnahmen
Artikel 7. Freizügigkeit.

(1) In Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung kann sie zum Zwecke des Deeskalationsprozesses unbeschadet der Ausnahmen, die die Verlagerung in einen anderen Teil des Staatsgebiets aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigen, durch die Provinz, die Insel oder die Gebietsreferenzeinheit zirkulieren. , Arbeit, Beruf oder Geschäft, Rückkehr an den Wohnort der Familie, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, Angehörigen oder Menschen mit Behinderungen, höhere Gewalt oder Notsituation oder ähnliches.

2. In jedem Fall müssen die von den Gesundheitsbehörden zur Verhütung von COVID-19 festgelegten Sicherheits- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden, insbesondere diejenigen, die sich auf die Einhaltung eines Mindestsicherheitsabstands von mindestens zwei Metern beziehen. oder, falls dies nicht der Fall ist, alternative physische Schutzmaßnahmen, Händehygiene und Etikette der Atemwege. Für diese Zwecke sollten die Gruppen maximal zehn Personen umfassen, außer bei Personen, die zusammen leben.

3. Bei den in Abschnitt 15 des Anhangs vorgesehenen Gebietseinheiten ist eine interterritoriale Mobilität zwischen benachbarten Gemeinden mit regelmäßigem Transit zur Durchführung sozioökonomischer Tätigkeiten zulässig.

4. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 des Königlichen Dekrets 514/2020 vom 8. Mai werden die im vorherigen Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen von demjenigen angewendet, der die Präsidentschaft der Autonomen Gemeinschaft als ordentlicher Vertreter des Staates im Hoheitsgebiet innehat .

Artikel 8. Wecken und Bestattungen.

1. Die Mahnwachen können in allen öffentlichen oder privaten Einrichtungen mit einer Höchstgrenze von fünfzehn Personen zu jeder Zeit in offenen Räumen oder zehn Personen in geschlossenen Räumen abgehalten werden, unabhängig davon, ob sie zusammen leben oder nicht.

2. Die Teilnahme am Gefolge für die Bestattung oder den Abschied von der Einäscherung der verstorbenen Person ist auf maximal fünfzehn Personen, einschließlich Familie und Freunde, sowie gegebenenfalls des Gottesdienstministers oder einer ähnlichen Person des jeweiligen Geständnisses beschränkt für die Durchführung von Bestattungsriten zum Abschied des Verstorbenen.

3. In jedem Fall müssen die von den Gesundheitsbehörden zur Vorbeugung von COVID-19 festgelegten Sicherheits- und Hygienemaßnahmen hinsichtlich der Einhaltung eines Mindestsicherheitsabstands von zwei Metern, der Händehygiene und des Atemetiketts eingehalten werden.

Artikel 9. Kultstätten.

1. Die Teilnahme an Kultstätten ist zulässig, sofern sie ein Drittel ihrer Kapazität nicht überschreitet und die von den Gesundheitsbehörden festgelegten allgemeinen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden.

2. Wenn die maximale Kapazität nicht eindeutig festgelegt ist, können für die Berechnung die folgenden Standards verwendet werden:

a) Räume mit Einzelsitzen: eine Person pro Sitzplatz, der Mindestabstand von einem Meter muss in jedem Fall eingehalten werden.

b) Räume mit Banken: eine Person für jeden linearen Meter Bank.

c) Plätze ohne Sitzplätze: eine Person pro Quadratmeter Fläche, die den Teilnehmern vorbehalten ist.

d) Bei dieser Berechnung wird der für die Teilnehmer reservierte Raum berücksichtigt, ausgenommen Korridore, Hallen, der Ort der Präsidentschaft und Sicherheiten, Terrassen und gegebenenfalls Toiletten.

Sobald das Drittel der verfügbaren Kapazität ermittelt wurde, wird der Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter zwischen Personen eingehalten. Die maximale Kapazität muss an einer sichtbaren Stelle im Raum für Gottesdienste veröffentlicht werden.

Das Äußere der Gebäude und die öffentliche Durchgangsstraße dürfen nicht zur Feier von Gottesdiensten genutzt werden.

3. Unbeschadet der Empfehlungen jedes Geständnisses, die die Bedingungen der Ausübung des Gottesdienstes berücksichtigen, sollten im Allgemeinen die folgenden Empfehlungen beachtet werden:

a) Verwendung der Maske im Allgemeinen.

b) Vor jedem Treffen oder jeder Feier müssen Desinfektionsaufgaben an den genutzten oder zu verwendenden Räumen durchgeführt werden. Während der Entwicklung der Aktivitäten wird die Desinfektion der am häufigsten berührten Gegenstände wiederholt.

c) Ein- und Ausgänge werden so organisiert, dass Gruppen von Personen in den Ein- und Umgebungen von Kultstätten vermieden werden.

d) Spender von hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium zugelassen und registriert wurden, werden der Öffentlichkeit in jedem Fall am Eingang zum Kultort zur Verfügung gestellt, der immer unter Verwendungsbedingungen sein muss.

e) Die Verwendung von gesegnetem Wasser ist nicht gestattet und rituelle Waschungen müssen zu Hause durchgeführt werden.

f) Die Verteilung der Teilnehmer innerhalb der Kultstätten wird erleichtert, wobei gegebenenfalls die Sitzplätze oder nutzbaren Bereiche angegeben werden, je nachdem, welche Kapazität zu einem bestimmten Zeitpunkt zulässig ist.

g) In Fällen, in denen die Teilnehmer direkt auf dem Boden stehen und ihre Schuhe ausziehen, bevor sie den Ort der Anbetung betreten, werden persönliche Teppiche verwendet und Schuhe an den festgelegten Stellen verpackt und getrennt.

h) Die Dauer der Versammlungen oder Feiern ist auf die kürzestmögliche Zeit begrenzt.

i) Im Verlauf von Versammlungen oder Feiern wird Folgendes vermieden:

1. Persönlicher Kontakt, jederzeit Sicherheitsabstand einhalten.

2. Die Verteilung jeglicher Art von Gegenständen, Büchern oder Broschüren.

3. Berühren oder Küssen von Gegenständen der Hingabe oder anderen Gegenständen, die normalerweise behandelt werden.

4.º Die Aufführung von Chören.

KAPITEL III
Bedingungen für die Wiedereröffnung von Einzelhandelsgeschäften und Geschäftsräumen sowie ähnlichen Dienstleistungen für die Öffentlichkeit
Artikel 10. Wiedereröffnung von Einzelhandelsgeschäften und Geschäftsräumen sowie ähnlichen Dienstleistungen.

(1) Sie kann alle Einzelhandelsgeschäfte, Gewerbeflächen und professionellen Dienstleistungsaktivitäten, deren Tätigkeit nach der Erklärung des Alarmzustands gemäß Artikel 10.1 des Königlichen Dekrets 463/2020 eingestellt wurde, wieder für die Öffentlichkeit öffnen vom 14. März, in dem der Alarmzustand für die Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrisensituation erklärt wird, vorausgesetzt, sie verfügen über eine Nutzfläche für Ausstellungen und Verkäufe von höchstens 400 Quadratmetern mit Ausgenommen diejenigen, die sich in Parks oder Einkaufszentren ohne direkten und unabhängigen Zugang aus dem Ausland befinden, sofern sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a) Die Gesamtkapazität in Geschäftsräumen soll auf 30 Prozent reduziert werden. Bei Betrieben, die in mehreren Werken verteilt sind, muss die Anwesenheit von Kunden in jedem von ihnen den gleichen Anteil behalten.

In jedem Fall muss ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Kunden gewährleistet sein. In Geschäftsräumen, in denen es nicht möglich ist, diesen Abstand einzuhalten, ist nur die Dauerhaftigkeit innerhalb des Geschäfts eines Kunden zulässig.

b) dass ein Serviceplan mit vorrangigem Service für Personen über 65 Jahre erstellt wird.

c) dass sie zusätzlich die in diesem Kapitel enthaltenen Maßnahmen erfüllen.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten mit Ausnahme der in den Artikeln 4, 11 und 12 vorgesehenen Sicherheits- und Hygienemaßnahmen nicht für Einzelhandelsgeschäfte und Geschäftsräume, die bereits gemäß den Bestimmungen der Artikel 10.1 des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März, der möglicherweise weiterhin geöffnet ist und die Nutzfläche der Ausstellung und des Verkaufs auf bis zu 400 Quadratmeter für den Verkauf von in Artikel 10.1 oder anderen zugelassenen Produkten erweitern kann.

3. Ebenso können Autohäuser, fahrzeugtechnische Inspektionsstationen sowie Gartencenter und Baumschulen durch Nutzung des vorherigen Termins unabhängig von ihrem nützlichen Ausstellungsbereich und der öffentlichen Nutzung wieder für die Öffentlichkeit geöffnet werden Verkauf.

Ebenso können öffentliche Glücksspielkonzessionsstellen auf staatlicher Ebene mit Ausnahme derjenigen in Einkaufszentren oder Gewerbeparks ohne direkten und unabhängigen Zugang aus dem Ausland wieder für die Öffentlichkeit geöffnet werden.

4. Alle Einrichtungen und Räumlichkeiten, die gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels wieder für die Öffentlichkeit zugänglich sein können, können gegebenenfalls Sammelsysteme in den Räumlichkeiten von Produkten einrichten, die telefonisch oder online gekauft wurden, sofern sie die Sammlung garantieren versetzt, um Menschenmassen innerhalb des Geländes oder dessen Zugang zu vermeiden.

5. Für bestimmte Gruppen kann ein bevorzugtes Hauslieferungssystem eingerichtet werden.

6. Wenn die entsprechenden Stadträte dies beschließen und diese Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde der Autonomen Gemeinschaft mitteilen müssen, können die Märkte, die ihre Tätigkeit im Freien ausüben, oder nicht sitzende Verkäufe auf öffentlichen Straßen sie wieder öffnen , allgemein als Flohmärkte bezeichnet, bevorzugt Lebensmittel und Grundnahrungsmittel und stellt sicher, dass die in ihnen vermarkteten Produkte ihre Nichtmanipulation durch die Verbraucher gewährleisten. Die Rathäuser werden Entfernungsanforderungen zwischen Positionen und Marktabgrenzungsbedingungen festlegen, um die Sicherheit und Entfernung zwischen Arbeitern, Kunden und Fußgängern zu gewährleisten.

In jedem Fall wird eine Begrenzung auf fünfundzwanzig Prozent der üblichen oder genehmigten Positionen und ein Zufluss von weniger als einem Drittel der üblichen Kapazität garantiert. Alternativ kann die für die Ausübung dieser Tätigkeit zugelassene Fläche so vergrößert werden, dass eine Wirkung erzielt wird äquivalent zu der oben genannten Einschränkung.

Artikel 11. Hygienemaßnahmen für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Räumlichkeiten.

(1) Einrichtungen und Räumlichkeiten, die gemäß Artikel 10 der Öffentlichkeit zugänglich sind, führen mindestens zweimal täglich eine Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung der häufigsten Kontaktflächen wie Türgriffe, Theken und Möbel durch , Handläufe, Verkaufsautomaten, Fußböden, Telefone, Kleiderbügel, Autos und Körbe, Wasserhähne und andere Elemente mit ähnlichen Eigenschaften gemäß den folgenden Richtlinien:

a) Eine der Reinigungen wird am Ende des Tages durchgeführt.

b) Es gelten die Reinigungs- und Desinfektionsanweisungen in Artikel 6.1.a) und b).

Für diese Reinigung kann eine Unterbrechung der Öffnung für Wartungs-, Reinigungs- und Austauscharbeiten den ganzen Tag und vorzugsweise mittags durchgeführt werden. Diese Schließzeiten für die Reinigung werden dem Verbraucher durch sichtbare Beschilderung oder Nachrichten per Beschallungssystem ordnungsgemäß mitgeteilt.

Ebenso werden die Arbeitsstationen bei jedem Schichtwechsel gereinigt und desinfiziert, wobei Schalter und Tische oder andere Elemente der Stände auf Flohmärkten, gegebenenfalls Trennwänden, Tastaturen, Zahlungsterminals, Touchscreens und Werkzeugen besonders berücksichtigt werden Arbeit und andere manipulationsanfällige Elemente, wobei den von mehr als einem Arbeitnehmer verwendeten Elementen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.

Wenn mehr als ein Arbeitnehmer die Öffentlichkeit in der Einrichtung oder in den Räumlichkeiten besucht, werden die Reinigungsmaßnahmen nicht nur auf das Gewerbegebiet, sondern gegebenenfalls auch auf die privaten Bereiche der Arbeitnehmer wie Umkleidekabinen, Schließfächer usw. ausgedehnt. Toiletten, Küchen und Rastplätze.

2. Der Betrieb und die Reinigung von Toiletten, Wasserhähnen und Türknöpfen der Toiletten in Einzelhandelsgeschäften und Geschäftsräumen werden mindestens einmal täglich überprüft.

3. Bei automatischen Verkäufen, Verkaufsautomaten, Selbstbedienungswäschereien und ähnlichen Aktivitäten muss der Eigentümer sicherstellen, dass die entsprechenden Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen sowohl für die Automaten als auch für die Räumlichkeiten eingehalten werden, und informieren Benutzer der korrekten Verwendung durch Installation von informativen Beschilderungen. In jedem Fall gelten die in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen.

4. Die Toiletten von gewerblichen Einrichtungen werden von Kunden nur in Fällen benutzt, in denen dies unbedingt erforderlich ist. Im letzteren Fall werden die Toiletten, Wasserhähne und Türgriffe sofort gereinigt.

Artikel 12. Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen für das Arbeitspersonal der öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Räumlichkeiten.

Der Abstand zwischen dem Anbieter oder Dienstleister und dem Kunden während des gesamten Kundendienstprozesses beträgt mindestens einen Meter, wenn Schutz- oder Sperrelemente vorhanden sind, oder ungefähr zwei Meter ohne diese Elemente. Ebenso beträgt der Abstand zwischen den Ständen der Freiluftmärkte oder nicht sesshaften Märkte (Straßenmärkte) und den Fußgängern jederzeit zwei Meter.

Bei Dienstleistungen, die die Einhaltung des zwischenmenschlichen Sicherheitsabstands nicht zulassen, wie Friseursalons, Schönheitszentren oder Physiotherapie, muss die entsprechende Schutzausrüstung entsprechend dem Risikograd verwendet werden, das den Schutz des Arbeitnehmers und des Arbeitnehmers gewährleistet Der Kunde muss in jedem Fall sicherstellen, dass der Abstand von zwei Metern zwischen einem Kunden und einem anderen eingehalten wird.

Artikel 13. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kundenhygiene in Einrichtungen und Räumlichkeiten sowie auf Freiluftmärkten oder nicht sitzenden Verkäufen auf öffentlichen Straßen.

1. Die Verweilzeit in den Einrichtungen und Räumlichkeiten ist unbedingt erforderlich, damit die Kunden ihre Einkäufe tätigen oder die Erbringung der Dienstleistung erhalten können.

2. Einrichtungen und Räumlichkeiten sowie Freiluft- oder nicht sitzende Märkte auf öffentlichen Straßen (Straßenmärkte) müssen den zwischenmenschlichen Sicherheitsabstand von zwei Metern zwischen Kunden mit Markierungen am Boden oder deutlich angeben durch den Einsatz von Beacons, Signage und Signage für die Fälle, in denen die individuelle Aufmerksamkeit von mehr als einem Kunden gleichzeitig möglich ist, was nicht gleichzeitig von demselben Mitarbeiter durchgeführt werden kann.

3. Einrichtungen und Räumlichkeiten müssen den öffentlichen Spendern hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung zur Verfügung stellen, die vom Gesundheitsministerium genehmigt und registriert wurden, in jedem Fall am Eingang der Räumlichkeiten, die immer unter Nutzungsbedingungen empfohlen werden müssen die Bereitstellung dieser Spender auch in der Nähe von Freiluftmärkten oder nicht sitzenden Verkäufen auf öffentlichen Straßen.

4. In Einrichtungen und Geschäftsräumen sowie auf Freiluftmärkten oder nicht sitzenden Verkäufen auf öffentlichen Straßen mit Selbstbedienungsbereichen muss die Dienstleistung von einem Arbeitnehmer der Einrichtung oder des Marktes erbracht werden, um dies zu vermeiden direkte Manipulation der Produkte durch Kunden.

5. Testprodukte, die nicht zum Verkauf bestimmt sind, wie Kosmetika, Parfümerieprodukte und dergleichen, die eine direkte Manipulation durch aufeinanderfolgende Kunden beinhalten, werden den Kunden möglicherweise nicht zur Verfügung gestellt.

6. In Betrieben im gewerblichen Textilsektor, bei Bekleidung und ähnlichen Einrichtungen müssen die Tester von einer einzelnen Person verwendet werden. Nach Gebrauch werden sie gereinigt und desinfiziert.

Für den Fall, dass ein Kunde ein Kleidungsstück anprobiert, das er später nicht erwirbt, wird der Eigentümer der Einrichtung Maßnahmen ergreifen, damit das Kleidungsstück desinfiziert wird, bevor es anderen Kunden zur Verfügung gestellt wird. Diese Maßnahme gilt auch für die Rücksendung von Kleidungsstücken durch Kunden.

Artikel 14. Maßnahmen in Bezug auf die Kapazität für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Räumlichkeiten.

1. Einrichtungen und Räumlichkeiten müssen die maximale Kapazität der einzelnen Räumlichkeiten der Öffentlichkeit zugänglich machen und sicherstellen, dass diese Kapazität sowie der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von zwei Metern im Inneren eingehalten werden.

2. Zu diesem Zweck müssen Einrichtungen und Räumlichkeiten Systeme einrichten, die die Zählung und Kontrolle der Kapazität ermöglichen, damit sie zu keinem Zeitpunkt überschritten wird, und die die Arbeitnehmer selbst einschließen müssen.

3. Die Organisation des Personenverkehrs und die Verteilung der Räume müssen erforderlichenfalls geändert werden, um die Möglichkeit zu gewährleisten, die vom Gesundheitsministerium jederzeit geforderten zwischenmenschlichen Sicherheitsabstände einzuhalten.

Wenn ein Raum zwei oder mehr Türen hat, kann vorzugsweise eine unterschiedliche Verwendung für den Ein- und Ausgang festgelegt werden, wodurch das Risiko einer Überfüllung verringert wird.

4. In Einrichtungen und Geschäftsräumen, die über eigene Parkplätze für ihre Mitarbeiter und Kunden verfügen, können die Leser von Tickets und Mitarbeiterkarten beim Zugang zu den Einrichtungen nicht automatisch ohne Kontakt ausgeführt werden. Dies wird durch manuelle Steuerung ersetzt. und kontinuierlich vom Sicherheitspersonal zur besseren Überwachung der Kapazitätsvorschriften. Diese Mitarbeiter überwachen auch die Einhaltung der Standards für die gestaffelte An- und Abreise von Mitarbeitern zu und von ihrem Arbeitsplatz gemäß den vom Zentrum festgelegten Schichten.

In Ihrem Fall bleiben die Türen, die sich zwischen dem Parkplatz und dem Zugang zum Geschäft oder den Umkleideräumen der Mitarbeiter befinden, offen, sofern keine strengen Sicherheitsgründe etwas anderes empfehlen, um eine Manipulation der Öffnungsmechanismen zu vermeiden.

KAPITEL IV
Bedingungen für die Wiedereröffnung der Terrassen der Hotel- und Restaurantbetriebe für die Öffentlichkeit
Artikel 15. Wiedereröffnung der Außenterrassen der Hotel- und Restaurantbetriebe.

1. Die Freiluftterrassen der Hotel- und Restaurantbetriebe können wieder für die Öffentlichkeit geöffnet werden und beschränken sich auf fünfzig Prozent der im unmittelbar vorhergehenden Jahr zugelassenen Tische, basierend auf der entsprechenden kommunalen Lizenz. In jedem Fall müssen Sie sicherstellen, dass der richtige physische Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen oder gegebenenfalls Gruppierungen von Tischen eingehalten wird.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten offene Terrassen als nicht überdachter Raum oder als Raum, der bedeckt ist und seitlich von maximal zwei Wänden, Wänden oder Wänden umgeben ist.

2. Für den Fall, dass die Hotel- und Restauranteinrichtung die Erlaubnis des Stadtrats erhält, die Fläche für die Außenterrasse zu vergrößern, kann die Anzahl der im vorherigen Abschnitt angegebenen Tische erhöht werden, wobei in jedem Fall die 50-prozentiger Anteil zwischen Tischen und verfügbarer Fläche und proportionale Vergrößerung der Fußgängerzone auf demselben Abschnitt der öffentlichen Straße, auf dem sich die Terrasse befindet.

3. Die maximale Belegung beträgt zehn Personen pro Tisch oder Tischgruppe. Die für diesen Zweck verwendete Tabelle oder Gruppe von Tabellen muss der Anzahl der Personen entsprechen, damit der Mindestabstand zwischenmenschlicher Sicherheit eingehalten werden kann.

Artikel 16. Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen bei der Erbringung des Terrassendienstes.

Bei der Erbringung der Dienstleistung auf den Terrassen der Hotel- und Restaurantbetriebe müssen folgende Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen durchgeführt werden:

a) Reinigung und Desinfektion der Terrassenausstattung, insbesondere der Tische, Stühle sowie anderer Kontaktflächen zwischen einem Kunden und einem anderen.

b) Die Verwendung von Einweg-Tischdecken wird priorisiert. Falls dies nicht möglich ist, sollte die Verwendung derselben Tischdecken oder Untersetzer bei verschiedenen Kunden vermieden werden, wobei Materialien und Lösungen gewählt werden sollten, die den Wechsel zwischen den Diensten und das mechanische Waschen in Waschzyklen zwischen 60 und 90 Grad Celsius erleichtern.

c) Spender für hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium zugelassen und registriert wurden, müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, in jedem Fall am Eingang des Betriebs oder der Räumlichkeiten, die immer unter Nutzungsbedingungen sein müssen.

d) Die Verwendung von Briefen, die allgemein verwendet werden, wird vermieden, indem eigene elektronische Geräte, Tafeln, Poster oder ähnliche Mittel verwendet werden.

e) Hilfselemente der Dienstleistung, wie z. B. Geschirr, Glaswaren, Besteck oder Tischwäsche, werden in geschlossenen Räumen und, falls dies nicht möglich ist, weit entfernt von Bereichen gelagert, an denen Kunden und Arbeitnehmer vorbeikommen.

f) Selbstbedienungsprodukte wie Serviettenringe, Zahnstocher, Cruets, Ölkannen und andere ähnliche Utensilien werden eliminiert, wobei Einweg-Monodosen oder deren Service in anderen Formaten auf Kundenwunsch Vorrang haben.

g) Die Benutzung der Toiletten durch Kunden entspricht den Bestimmungen von Artikel 6.5.

KAPITEL V.
Von Dienstleistungen und Leistungen im Bereich der sozialen Dienste
Artikel 17. Dienstleistungen und Leistungen im Bereich der sozialen Dienste.

Die Sozialdienste müssen die wirksame Bereitstellung aller Dienste und Leistungen gewährleisten, die im Referenzkatalog der Sozialdienste enthalten sind, der vom Territorialrat der Sozialdienste und dem System für Autonomie und Pflege der Abhängigkeit genehmigt wurde. Zu diesem Zweck müssen die Zentren und Dienste, in denen diese Dienste und Leistungen erbracht werden, offen und für die persönliche Aufmerksamkeit der Bürger verfügbar sein, wann immer dies erforderlich ist, und unbeschadet der Annahme der von den Behörden festgelegten Präventions- und Hygienemaßnahmen. sanitär. Wann immer möglich, wird die Bereitstellung von Diensten über Telematik priorisiert, wobei die persönliche Aufmerksamkeit auf die Fälle gerichtet wird, in denen dies wesentlich ist.

In jedem Fall wird die Verfügbarkeit des Zugangs zu Therapie-, Rehabilitations-, Frühbetreuungs- und Tagesbetreuungsdiensten für Menschen mit Behinderungen und / oder in Abhängigkeitssituationen garantiert.

KAPITEL VI
Bedingungen für die Wiedereröffnung von Bildungs- und Universitätszentren
Artikel 18. Wiedereröffnung von Bildungszentren.

1. Die Bildungszentren können zur Desinfektion, Konditionierung und zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben geöffnet werden.

Es liegt in der Verantwortung der Direktoren der Bildungszentren, das Lehr- und Hilfspersonal zu bestimmen, das zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben erforderlich ist.

2. Bei der Ausführung der im ersten Abschnitt genannten Verwaltungsaufgaben muss ein physischer Sicherheitsabstand von zwei Metern gewährleistet sein.

Artikel 19. Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen in Bildungszentren.

Für die Entwicklung der im vorherigen Artikel vorgesehenen Aktivitäten müssen die Bildungszentren die folgenden Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen einhalten:

a) Das Zentrum wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 6 gereinigt und desinfiziert.

b) Die Organisation des Personenverkehrs und die Verteilung der Räume müssen erforderlichenfalls geändert werden, um die Möglichkeit zu gewährleisten, die vom Gesundheitsministerium jederzeit geforderten zwischenmenschlichen Sicherheitsabstände einzuhalten.

c) Die Verwendung von Papierdokumenten und deren Verbreitung wird so weit wie möglich eingeschränkt.

d) Die Orte, an denen die Öffentlichkeit aufmerksam wird, haben Trennungsmaßnahmen zwischen den Arbeitnehmern des Bildungszentrums und den Nutzern.

e) Bildungszentren müssen ihren Arbeitnehmern das notwendige Schutzmaterial zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.

Artikel 20. Wiedereröffnung von Universitätszentren und Labors.

1. Die Universitätszentren können geöffnet werden, um ihre Desinfektion und Konditionierung sowie unvermeidbare Verwaltungsverfahren durchzuführen.

Während der Ausführung der im vorhergehenden Absatz genannten Managementaufgaben muss ein physischer Sicherheitsabstand von zwei Metern zwischen den Arbeitnehmern sowie zwischen ihnen und den Schülern gewährleistet sein.

Die Universitäten müssen ihren Arbeitnehmern das notwendige Schutzmaterial zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen.

2. Die Universitätslabors können für eigene Forschungsaufgaben geöffnet werden. In jedem Fall muss zwischen dem Laborpersonal ein physischer Sicherheitsabstand von zwei Metern gewährleistet sein.

Seitens der Universitäten muss dem Personal der Laboratorien das notwendige Schutzmaterial zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt werden.

Ebenso muss das Laborpersonal das gesamte verwendete Material nach Beendigung des Gebrauchs desinfizieren.

3. Um wiedereröffnet zu werden, müssen Universitätszentren und Labors die in Artikel 19 in den Schulen vorgesehenen Hygiene- oder Präventionsmaßnahmen einhalten.

KAPITEL VII
Flexibilitätsmaßnahmen in Wissenschaft und Innovation
Artikel 21. Allmähliche Wiedereröffnung wissenschaftlich-technischer Einrichtungen.

1. Einrichtungen öffentlicher und privater Art, die wissenschaftliche und technische Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten in allen Bereichen der Wirtschaft und Gesellschaft entwickeln oder unterstützen, deren Tätigkeit ganz oder teilweise von der Erklärung betroffen gewesen wäre des Alarmstatus und seiner aufeinanderfolgenden Erweiterungen kann ihn und die zugehörigen Einrichtungen neu starten.

2. Zum Zwecke der Einhaltung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes muss der Schutz aller Personen, die darin Dienstleistungen erbringen, und die Einhaltung der von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 gewährleistet sein. die Vorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, die die Entwicklung der Arbeitstätigkeit unter Bedingungen der Sicherheit, des Selbstschutzes und der sozialen Distanzierung gewährleisten.

Ebenso wird eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und Einrichtungen durchgeführt, in denen solche Tätigkeiten durchgeführt werden. Zu diesem Zweck werden die Bestimmungen von Artikel 6 befolgt.

3. In jedem Fall wird die Kontinuität der Telearbeit für diejenigen Mitarbeiter oder Personen gefördert, die in diesen Einrichtungen Dienstleistungen erbringen und ihre Arbeitstätigkeit aus der Ferne ausüben können, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer für die Entwicklung von Forschung, Wissenschaft und Wissenschaft von wesentlicher Bedeutung sind Techniker können ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz gemäß den geltenden Vorschriften ausüben.

4. Ebenso kann, sofern dies mit der Entwicklung solcher wissenschaftlicher und technischer Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten vereinbar ist, ein Schichtarbeitsregime oder eine andere Art der Anpassung der Arbeitszeit festgelegt werden, um dies zu gewährleisten Schutzmaßnahmen in diesem Artikel gemäß den geltenden Vorschriften vorgesehen. Es muss garantiert werden, dass die Arbeitsumgebung nach Beendigung der Arbeitsschicht und vor dem Eintritt in die neue Schicht desinfiziert wird.

5. Es entspricht den Direktoren oder maximalen Managern der Unternehmen, die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, um die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels auf motivierte Weise zu vereinbaren.

6. Bei den Stellen des staatlichen öffentlichen Sektors erfolgt die Annahme der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gemäß ihren eigenen geltenden Vorschriften.

Artikel 22. Abhaltung wissenschaftlicher oder innovativer Seminare und Konferenzen.

1. Konferenzen, Tagungen, Veranstaltungen und Seminare im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung, Entwicklung und Innovation sind zulässig.

(2) Solche Veranstaltungen können von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gefördert werden, sofern sie darauf abzielen, das Wissen in einem der Bereiche Forschung, Entwicklung oder Innovation zu verbessern und zu erweitern, um die wissenschaftliche Forschung zu fördern. und technisch in allen Bereichen, Förderung des Wissenstransfers oder Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.

3. In jedem Fall müssen diese Veranstaltungen jederzeit die erforderliche physische Entfernung von zwei Metern einhalten, ohne in jedem Fall die Anzahl von dreißig Teilnehmern und die nicht anwesende Teilnahme derjenigen zu überschreiten, denen sie ihre Tätigkeit verleihen können Entfernung.

4. In diesem Sinne wird sichergestellt, dass der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von ungefähr zwei Metern zwischen allen Teilnehmern dieser Veranstaltungen, Kongresse und Seminare sowie denen der Arbeitnehmer, die ihre Dienste in und für sie erbringen, gewährleistet ist Schutzausrüstung, die dem Risikograd angemessen ist und die Entwicklung solcher Aktivitäten unter den Bedingungen der Sicherheit, des Selbstschutzes und der sozialen Distanzierung sowie die Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen sie durchgeführt werden, gewährleistet. Zu diesem Zweck gelten die Bestimmungen der Artikel 6.

5. Es entspricht den Direktoren oder Leitern der Unternehmen, die die in diesem Artikel genannten Ereignisse einberufen, um die Anwendung der Bestimmungen desselben auf motivierte Weise zu vereinbaren.

6. Bei den Stellen des staatlichen öffentlichen Sektors erfolgt die Annahme der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen gemäß ihren eigenen geltenden Vorschriften.

KAPITEL VIII
Bedingungen für die Wiedereröffnung von Bibliotheken für die Öffentlichkeit
Artikel 23. Wiedereröffnung autorisierter Bibliotheken und Dienste.

1. Bibliotheken können sowohl in öffentlichem als auch in privatem Besitz für die Ausleihe und Rückgabe von Werken, das Lesen von Räumen sowie für bibliografische und bibliothekarische Informationen geöffnet werden.

Kulturelle Aktivitäten, Raumstudien- oder Fernleihaktivitäten sowie andere für die Öffentlichkeit bestimmte Dienstleistungen als die im vorhergehenden Absatz genannten dürfen nicht durchgeführt werden. Ebenso wird es nicht möglich sein, die Computer und Computer der Bibliotheken zu nutzen, die für die öffentliche Nutzung durch die Bürger bestimmt sind, sowie Online-Kataloge mit öffentlichem Zugang oder Kataloge auf Bibliotheksausweisen.

2. Ungeachtet der Bestimmungen des vorherigen Abschnitts kann in der spanischen Nationalbibliothek und in Fachbibliotheken oder mit alten, einzigartigen, speziellen oder ausgeschlossenen Mitteln aus Wohnungsbaudarlehen aus irgendeinem Grund die Veröffentlichung von Veröffentlichungen, die von Wohnungsbaudarlehen ausgeschlossen sind, konsultiert werden. mit reduzierter Kapazität und nur in Fällen, in denen dies als notwendig erachtet wird.

3. Die Werke werden von den Benutzern angefordert und vom Bibliothekspersonal zur Verfügung gestellt.

Nach Konsultation werden sie an einem separaten Ort deponiert und mindestens vierzehn Tage lang voneinander getrennt.

Sammlungen mit freiem Zugang bleiben für die Öffentlichkeit geschlossen.

Artikel 24. Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen in Bibliotheken.

1. Bevor die Bibliotheken wieder für die Öffentlichkeit geöffnet werden, muss die für sie zuständige Person die folgenden Maßnahmen in Bezug auf die Einrichtungen ergreifen.

a) Fahren Sie mit der Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen, Möbel und Arbeitsmittel fort.

b) In den Zugangsbereichen und an den Kontaktstellen mit der Öffentlichkeit befinden sich Spender für hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium zugelassen und registriert wurden.

c) Gegebenenfalls Installation von Schutzgittern, Trennwänden oder Schutzblechen. Ebenso müssen Markierungen auf dem Boden angebracht werden, um Personen anzuzeigen, die zu den Kundendienststellen gehen, wo sie platziert werden müssen, um den Mindestsicherheitsabstand einzuhalten.

d) Schließen, verdecken, installieren Sie Beacons, sperren Sie oder installieren Sie andere Trennelemente, um den Benutzerzugriff auf Bereiche zu verhindern, die für die Bewegung von Benutzern nicht aktiviert sind.

e) Schließen Sie die Computer für den öffentlichen Gebrauch, Online-Kataloge mit öffentlichem Zugriff und andere Kataloge, die nur von Bibliotheksmitarbeitern verwendet werden dürfen.

f) Aktivieren Sie einen Platz in der Bibliothek, um die zurückgegebenen oder manipulierten Dokumente mindestens vierzehn Tage lang zu deponieren und genügend Autos für ihre Übergabe zu haben.

2. Die für jede Bibliothek verantwortliche Person muss die Arbeit so organisieren, dass der Umgang mit Büchern und anderen Materialien von möglichst wenigen Arbeitnehmern durchgeführt wird.

3. Die für jede Bibliothek verantwortliche Person wird eine Kapazitätsreduzierung auf 30 Prozent festlegen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen zur sozialen Distanz eingehalten werden.

4. Für die Entwicklung der in diesem Kapitel vorgesehenen Aktivitäten müssen die Bibliotheken die folgenden Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen einhalten:

a) Das Zentrum wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 6 gereinigt und desinfiziert.

b) Die Organisation des Personenverkehrs und die Verteilung der Räume müssen erforderlichenfalls geändert werden, um die Möglichkeit zu gewährleisten, die vom Gesundheitsministerium jederzeit geforderten zwischenmenschlichen Sicherheitsabstände einzuhalten.

c) Öffentliche Dienstorte haben Trennungsmaßnahmen zwischen Bibliotheksmitarbeitern und Nutzern.

d) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 24.f) werden Papierbücher und Veröffentlichungen nicht desinfiziert.

e) In den Zugangsbereichen und in den Kontaktstellen mit der Öffentlichkeit befinden sich Spender für hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium zugelassen und registriert wurden.

f) Für den Fall, dass Besucher die Toiletten benutzen müssen, gelten die Bestimmungen von Artikel 6.5.

Artikel 25. Informationsmaßnahmen.

In den Bibliothekseinrichtungen werden Plakate und andere informative Dokumente zu Hygiene- und Hygienemaßnahmen für die korrekte Nutzung der Bibliotheksdienste angebracht.

Die angebotenen Informationen sollten klar sein und an den sichtbarsten Stellen angezeigt werden, z. B. an Kreuzungspunkten, Schaltern und am Eingang der Bibliothek.

KAPITEL IX
Bedingungen für die Öffnung von Museen für die Öffentlichkeit
Artikel 26. Öffentliche Besuche in Museen und Maßnahmen zur Kapazitätskontrolle.

(1) Museen jeglicher Art und Verwaltung können ihre Einrichtungen der Öffentlichkeit zugänglich machen, um Besuche der Sammlung und temporärer Ausstellungen zu ermöglichen, wodurch die geplante Kapazität für jeden ihrer Räume und öffentlichen Räume auf ein Drittel reduziert wird.

2. In jedem Fall müssen Museen ihre Einrichtungen anpassen, um den Schutz der Arbeitnehmer und der Bürger, die sie besuchen, zu gewährleisten. Unter anderem können die Änderung von Routen, die Organisation von Ein- und Ausgängen oder der Ausschluss von Räumen festgelegt werden, in denen der Mindestsicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann.

3. Es sind nur Besuche und kulturelle oder pädagogische Aktivitäten nicht gestattet.

Die Verwendung von Museumselementen, die für den taktilen Gebrauch durch den Besucher bestimmt sind, wird deaktiviert. Audioguides, Raumbroschüren oder ähnliches Material stehen den Besuchern ebenfalls nicht zur Verfügung.

4. Die Besuche sind individuell und verstehen sowohl den Besuch einer Person als auch den einer Familieneinheit oder einer ähnlichen Koexistenzeinheit, sofern der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von zwei Metern eingehalten wird.

5. Das im ersten Abschnitt angegebene Kapazitätslimit unterliegt sowohl beim Kassenverkauf als auch beim Online- Ticketverkauf der Kontrolle . Zu diesem Zweck stellt jedes Museum der Öffentlichkeit bei Bedarf eine maximale Anzahl von Eintrittskarten pro Stunde zur Verfügung.

Der Online- Verkauf des Tickets wird empfohlen und bei Kauf an der Abendkasse gelten die Bestimmungen von Artikel 6.6.

6. Die gesamte Öffentlichkeit, einschließlich derjenigen, die auf den Zugang zum Museum wartet, muss einen zwischenmenschlichen Sicherheitsabstand von zwei Metern einhalten. Zu diesem Zweck müssen Vinyl oder ähnliche Elemente auf den Boden gestellt werden, um diesen Abstand in den Zugangsbereichen und zu kennzeichnen warte

7. Das Personal des öffentlichen Dienstes wird die Besucher daran erinnern, dass diese Richtlinien sowohl in den Verkehrsbereichen als auch in den Ausstellungshallen eingehalten werden müssen.

8. Der Gepäckaufbewahrungsservice ist nicht verfügbar.

Artikel 27. Hygienisch-hygienische Präventionsmaßnahmen für die Besucher.

1. In den Bereichen des Zugangs und in den Kontaktstellen mit der Öffentlichkeit, wie z. B. Fahrkartenschaltern oder Informationsschaltern, befinden sich Spender für hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium zur Handreinigung zugelassen und registriert wurden. zur Verwendung durch Besucher.

2. Bildschirme oder ähnliche Schutzelemente werden an solchen Stellen wie Fahrkartenschaltern oder Informationsschaltern installiert, die einen direkten Kontakt zwischen Arbeitnehmern und der besuchenden Öffentlichkeit implizieren.

3. Ebenso muss die erforderliche Beschilderung in Gebäuden und Einrichtungen angebracht werden, und die Bürger müssen über ihre Webseiten und sozialen Netzwerke über die obligatorischen Gesundheits- und Hygienemaßnahmen während der Besuche und über diejenigen informiert werden, die in ihren Einrichtungen entsprechen Fall an die Verwaltungen oder Entitäten, die sie besitzen oder verwalten.

4. Das Museum wird regelmäßig gereinigt und desinfiziert. Zu diesem Zweck werden die Bestimmungen von Artikel 6 befolgt.

Es sollte jedoch beurteilt werden, ob die zu behandelnden Oberflächen einen historischen oder künstlerischen Wert haben oder nicht, wobei das Desinfektionsmittel an das kulturelle Gut angepasst wird, auf das sie aufgetragen werden sollen.

Zu den Reinigungsverfahren gehören auch die Außenflächen von Vitrinen, die möglicherweise vom Besucher berührt wurden.

5. Für den Fall, dass Besucher die Toiletten benutzen müssen, werden die Bestimmungen von Artikel 6.5 befolgt.

Artikel 28. Maßnahmen zur Verhütung des Berufsrisikos in Bezug auf das Museumspersonal.

Unbeschadet der sofortigen Anwendung dieser Verordnung müssen die Eigentümer oder Verwalter von Museen die erforderlichen Maßnahmen zur Risikoprävention festlegen, um sicherzustellen, dass die öffentlichen oder privaten Arbeitnehmer ihre Aufgaben unter den entsprechenden Bedingungen erfüllen können Anwendungsfall die von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen das COVID-19.

KAPITEL X.
Bedingungen, unter denen die Produktion und Verfilmung von audiovisuellen Werken stattfinden muss
Artikel 29. Audiovisuelle Produktionstätigkeiten.

Die folgenden Aktivitäten im Zusammenhang mit der Produktion und Verfilmung von audiovisuellen Werken können durchgeführt werden, sofern die in dieser Bestellung vorgesehenen Hygiene- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden:

a) Auswahl der Standorte.

b) Allgemeines Gerätemanagement.

c) Aktivitäten der Produktionsabteilung.

d) Aktivitäten der Managementabteilung.

e) Aktivitäten der Kunstabteilung.

f) Aktivitäten der Make-up- und Friseurabteilung.

g) Aktivitäten der Garderobenabteilung.

h) Aktivitäten der Beleuchtungsabteilung.

i) Aktivitäten der Maschinistenabteilung.

j) Aktivitäten der Abteilung Fotografie.

k) Aktivitäten der Tonabteilung.

l) Aktivitäten der Abteilung Künstlerisches Team: Schauspieler / Schauspielerinnen.

m) Aktivitäten der Abteilung Künstlerisches Team: Figuration.

n) Aktivitäten der Abteilung Künstlerisches Team: Minderjährige.

o)  Verpflegung.

p) Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Postproduktion.

Artikel 30. Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 in der audiovisuellen Produktion.

Neben der Einhaltung der von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 müssen im Rahmen einer audiovisuellen Produktion folgende Maßnahmen getroffen werden:

a) Arbeitsteams werden auf die wesentliche Anzahl von Personen reduziert.

b) Wenn die Art der Aktivität dies zulässt, wird der entsprechende zwischenmenschliche Abstand zu Dritten sowie die Verwendung von Schutzausrüstung, die dem Risikograd angemessen ist, eingehalten.

c) Wenn die Art der Aktivität die Einhaltung der zwischenmenschlichen Distanz nicht zulässt, verwenden die Beteiligten als Schutzmaßnahme eine dem Risikograd entsprechende Schutzausrüstung.

d) In Fällen, in denen die Art der Arbeit die Einhaltung der zwischenmenschlichen Distanz oder die Verwendung von Schutzausrüstung, die dem Risikograd angemessen ist, nicht zulässt, wie dies bei Schauspielern und Schauspielerinnen der Fall ist, werden die für jeden Fall vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen befolgt. Insbesondere aus den Empfehlungen der Gesundheitsbehörden.

e) Es werden Empfehlungen festgelegt, damit die Übergabe an die Arbeitsbereiche und die Dreharbeiten mit möglichst geringem Risiko durchgeführt werden und die Arbeitnehmer über die jeweils verwendeten Transportmittel informiert werden.

f) Bei Make-up-, Friseur- und Garderobenaktivitäten muss die geeignete Schutzausrüstung entsprechend dem Risikograd verwendet werden, das den Schutz sowohl des Arbeiters als auch des Künstlers gewährleistet, in jedem Fall die Einhaltung des Abstandes von zwei Metern zwischen den Künstlern. und Desinfektion von Materialien nach jedem Gebrauch.

g) Es werden Maßnahmen getroffen, damit die Kleidungsstücke desinfiziert werden, bevor sie anderen Personen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 31. Bedingungen für die Dreharbeiten.

1. Filme können auf Bühnenbildern und privaten Räumen sowie in öffentlichen Räumen gedreht werden, für die die entsprechende Genehmigung des Stadtrats vorliegt.

2. Die Gehäuse müssen vor dem Filmen gereinigt und desinfiziert werden. Zu diesem Zweck werden die Bestimmungen von Artikel 6 befolgt.

3. Sie können am Set und in privaten Außenräumen gedreht werden, nachdem die Berufsrisiken bewertet und die entsprechenden vorbeugenden Maßnahmen getroffen wurden.

4. Dreharbeiten, bei denen keine direkte physische Interaktion mit dem Kontakt von Schauspielern und Schauspielerinnen besteht, dürfen gemäß den Bestimmungen der von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 begonnen werden. Andererseits müssen in dem in Artikel 30.d) vorgesehenen Fall von den für das Filmen Verantwortlichen auf der Grundlage der Empfehlungen der Gesundheitsbehörden für jeden Einzelfall spezifische Maßnahmen festgelegt werden.

Artikel 32. Schutz-, Signal- und Informationselemente zu Deeskalationsbedingungen.

1. Auf den Filmen müssen Signalelemente, informative Poster mit Hygienemaßnahmen und jede andere Meldung angebracht sein, die als angemessen erachtet wird, um die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen gegen COVID-19 sicherzustellen.

2. Die Produktionsfirma muss den Produktionsmitgliedern die geeigneten Präventionselemente für die korrekte Entwicklung ihrer Arbeit zur Verfügung stellen.

3. Wenn dies möglich ist, wird der minimale zwischenmenschliche Sicherheitsabstand mit Markierungen am Boden oder durch Verwendung von Leuchtfeuern, Beschilderung und Beschilderung angegeben.

KAPITEL XI
Öffnung der Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Öffentlichkeit, in denen kulturelle Handlungen und Shows stattfinden
Artikel 33. Wiedereröffnung von Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen kulturelle Handlungen und Shows stattfinden.

Es wird möglich sein, alle Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen kulturelle Handlungen und Shows stattfinden, deren Tätigkeit nach der Erklärung des Alarmzustands aufgrund der Bestimmungen von Artikel 10.1 des Königlichen Dekrets 463/2020 eingestellt wurde, wieder für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 14. März, sofern sie ein Drittel der genehmigten Kapazität nicht überschreiten. Wenn sie an geschlossenen Orten durchgeführt werden, dürfen nicht mehr als dreißig Personen anwesend sein. Wenn sie sich im Freien befinden, beträgt die maximale Kapazität zweihundert Personen, sofern sie die Anforderungen dieser Bestellung erfüllen.

Artikel 34. Eingang, Ausgang und Verkehr der Öffentlichkeit in geschlossenen Einrichtungen und im Freien.

1. In Bezug auf die öffentlichen Bereiche von Freiflächen und geschlossenen Räumen, in denen die Öffentlichkeit untergebracht ist, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

a) Der Online- Verkauf des Tickets wird empfohlen und beim Kauf an der Abendkasse gelten die Bestimmungen von Artikel 6.6.

b) Es wird immer garantiert, dass die Zuschauer sitzen und den von den Gesundheitsbehörden festgelegten Sicherheitsabstand einhalten.

c) Abhängig von den Merkmalen der geschlossenen Räumlichkeiten oder des Außenraums wird empfohlen, alle Eingänge und Sitzplätze ordnungsgemäß zu nummerieren. Sitze, die die Kriterien für die physische Entfernung nicht erfüllen, müssen deaktiviert und nicht verkauft werden . Der Durchgang von Personen zwischen Reihen, bei dem der Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird, wird so weit wie möglich vermieden.

d) Abstandsmarkierungen werden auf dem Boden am Zugang zum Raum angebracht.

e) Die Türen werden im Voraus ausreichend geöffnet, um einen versetzten Zugang zu ermöglichen, und es müssen geeignete Zeitfenster für den Zugang festgelegt werden.

f) Es wird kein Skript, Programm oder andere Papierdokumentation geliefert.

g) Wenn der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand nicht garantiert werden kann, wird sichergestellt, dass eine angemessene Schutzausrüstung für das Risikograd verfügbar ist.

h) Die Abreise der Öffentlichkeit am Ende der Show muss schrittweise nach Zonen erfolgen, um den Abstand zwischen den Personen zu gewährleisten.

2. In Shows wird empfohlen, keine Zwischenpausen einzulegen. Für den Fall, dass dies unvermeidbar ist, muss diese Pause lang genug sein, damit auch der Aus- und Einstieg während der Pause gestaffelt und unter den gleichen Bedingungen wie der Ein- und Ausstieg der Öffentlichkeit erfolgt.

3. Ergänzende Dienstleistungen wie Geschäfte, Cafeteria oder Garderobe werden nicht angeboten.

4. Vor und nach der Aufführung werden Bekanntmachungen gemacht und Hygiene- und Distanzierungsmaßnahmen in Erinnerung gerufen.

5. Der Abstand zwischen Raumarbeitern und der Öffentlichkeit während des Pflege- und Unterbringungsprozesses beträgt nach Möglichkeit ungefähr zwei Meter.

Artikel 35. Hygienemaßnahmen, die auf die Öffentlichkeit angewendet werden müssen, die zu diesen Einrichtungen geht.

1. Die Einrichtungen und Räumlichkeiten, geschlossen oder im Freien, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen ihre Reinigung und Desinfektion mindestens einmal täglich vor der Öffnung für die Öffentlichkeit und bei verschiedenen Funktionen vorher durchführen jeder von ihnen, wie in Artikel 6 angegeben.

2. Einrichtungen, Räumlichkeiten und Außenräume müssen den öffentlichen Spendern von hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium genehmigt und registriert wurden, am Eingang der Einrichtung, der Räumlichkeiten oder des Raums zur Verfügung stehen und sich immer in der Nähe befinden Nutzungsbedingungen.

3. Die Reinigung und Desinfektion von geschlossenen Räumen und Veranstaltungsorten im Freien muss vor jeder Aufführung der Show durchgeführt werden. Bei der Ausführung verschiedener Funktionen muss vor jeder dieser Funktionen eine neue Desinfektion durchgeführt werden, bevor die Öffentlichkeit den Raum oder das Außengehäuse gemäß den in dieser Reihenfolge angegebenen Bedingungen betritt. Für diese Zwecke gelten die Bestimmungen von Artikel 6.

4. Ebenso muss die Einrichtung zu Beginn und am Ende jeder Aufführung sowie nach Pausen oder Pausen mit der Reinigung und Desinfektion der Toiletten fortfahren.

Artikel 36. Gemeinsame Schutzmaßnahmen für Künstlergruppen.

1. Zusätzlich zu den in dieser Reihenfolge vorgesehenen allgemeinen Hygiene- und Präventionsmaßnahmen gelten für die in diesem Kapitel genannten Künstlergruppen folgende Maßnahmen:

a) Wenn mehrere Künstler gleichzeitig auf der Bühne stehen, sorgt die künstlerische Leitung dafür, dass bei der Entwicklung der Show der Sicherheitsabstand eingehalten wird.

b) Bei Aufführungen oder Shows, bei denen dieser Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, und bei Verwendung von Schutzausrüstung, die dem Risikograd angemessen ist, wie dies bei Schauspielern und Schauspielerinnen der Fall ist, sind Sicherheitsmaßnahmen für jeden vorgesehen Sonderfall auf der Grundlage der Empfehlungen der Gesundheitsbehörden.

c) Sowohl Aufführungen als auch Proben gewährleisten die Reinigung und Desinfektion aller Oberflächen und Instrumente, mit denen die Künstler vor jeder Probe in Kontakt kommen können. Der Kleiderschrank wird zu keinem Zeitpunkt von verschiedenen Künstlern geteilt, wenn er zuvor nicht gereinigt und desinfiziert wurde.

Artikel 37. Risikopräventionsmaßnahmen für technisches Personal.

1. Die Kommunikationsgeräte oder -werkzeuge müssen persönlich und nicht übertragbar sein, da sonst die Teile, die in direktem Kontakt mit dem Körper der Person stehen, austauschbare Elemente aufweisen.

2. Geräte, die von unterschiedlichem Personal gehandhabt werden müssen, müssen vor jedem Gebrauch desinfiziert werden.

3. Bei Arbeiten, die von mehr als einer Person ausgeführt werden müssen und deren Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, müssen alle beteiligten Arbeitnehmer die für das Risiko geeignete Schutzausrüstung verwenden.

KAPITEL XII
Bedingungen, unter denen professionelle und föderierte sportliche Aktivitäten durchgeführt werden müssen
Artikel 38. Eröffnung der Hochleistungszentren.

1. Der Zugang zu Hochleistungszentren ist für Athleten gestattet, die in die genehmigten Programme integriert sind, Hochleistungssportler (DAN), Hochleistungssportler (DAR) und solche, die vom Higher Sports Council als von nationalem Interesse anerkannt wurden .

Für die Zwecke dieser Bestellung gelten die Hochleistungszentren (CAR), die Hochleistungsspezialisierungszentren (CEAR), die Sporttechnifizierungszentren (CTD) und die Sporttechnifizierungsspezialisierungszentren (CARD). CETD), integriert in das Sporttechnifizierungsnetzwerk mit Sportprogrammen, die vom Higher Sports Council genehmigt oder von den zuständigen Stellen der autonomen Gemeinschaften genehmigt wurden.

2. Nur ein Trainer kann bei Bedarf mit Athleten Zugang haben, ein Umstand, der ordnungsgemäß akkreditiert werden muss, mit Ausnahme von Menschen mit Behinderungen oder Minderjährigen, die die Anwesenheit eines Begleiters benötigen.

3. Die in diesem Artikel genannten Athleten und Trainer können auf das Trainingszentrum (CAR, CEAR, CTD oder CETD) zugreifen, das ihrem Wohnsitz im Gebiet ihrer Provinz am nächsten liegt. Wenn es in ihrer Provinz kein Trainingszentrum gibt, können sie von ihrer autonomen Gemeinschaft aus auf ein anderes zugreifen, und wenn dies nicht der Fall ist, können sie auf dasjenige zugreifen, das sich in einer angrenzenden autonomen Gemeinschaft befindet, selbst wenn das Sportprogramm, zu dem sie gehören, einem anderen Zentrum zugeordnet ist. Für den Fall, dass Sie sich außerhalb der Grenzen Ihrer Gebietseinheit bewegen müssen, ist die Ausstellung einer Akkreditierung durch den entsprechenden Sportverband oder die Einrichtung, die die Einrichtung besitzt, in der Sie das Training durchführen möchten, erforderlich.

4. Die oben genannten Zentren benennen einen Koordinator für die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sowie einen medizinischen Chef mit Erfahrung in der Sportmedizin, dessen Identität und Kontaktdaten am Vorabend des Beginns des Hochsportrates dem Höheren Sportrat mitgeteilt werden Ausbildung in diesen Einrichtungen.

5. Die in jedem Hochleistungszentrum anwesenden Sportverbände benennen einen technischen Manager, der für die Koordination der Techniker ihres Sportverbandes zuständig ist, um die erforderlichen Informationen an den Koordinator des Hochleistungszentrums zu senden.

6. Jedes Zentrum legt vor der Eröffnung gemäß den Bestimmungen der allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19, die von den Gesundheitsbehörden festgelegt wurden, grundlegende Regeln für den Schutz und den Zugang der Hygiene fest.

Ebenso wird es vor der Eröffnung des Zentrums gereinigt und desinfiziert.

7. Das Unternehmen, dem das Zentrum gehört, kann vereinbaren, die Residenzen und Restaurantdienstleistungen gemäß den in dieser Verordnung für diese Art von Einrichtung festgelegten Maßnahmen zu eröffnen.

8. Die Schulungen werden vorzugsweise einzeln durchgeführt, und die auszuführenden Aufgaben werden immer ohne physischen Kontakt und unter Einhaltung des vom Gesundheitsministerium festgelegten Sicherheitsabstands durchgeführt.

9. Es werden Zeitpläne für den Zugang und das Training festgelegt, in denen die nach Beendigung jeder Schicht genutzten Sportplätze gereinigt werden. Die Trainingsschichten betragen maximal zweieinhalb Stunden, und die Mindestsicherheitsabstände müssen in jedem von ihnen eingehalten werden, wobei die Grenze von dreißig Prozent der Kapazität für Sportler je nach Oberfläche der Einrichtung einzuhalten ist.

Artikel 39. Entwicklung einer durchschnittlichen Ausbildung in professionellen Ligen.

1. Sportvereine oder Sportgesellschaften mit beschränkter Haftung dürfen mittlere Trainingseinheiten durchführen, die aus der Ausübung individueller physischer und technischer Aufgaben sowie der Durchführung nicht erschöpfender taktischer Trainingseinheiten in kleinen Gruppen verschiedener Athleten bis zu einem Maximum bestehen Zehn, Einhaltung der Präventionsabstände von zwei Metern im Allgemeinen und Vermeidung von Situationen, in denen physischer Kontakt auftritt. Hierzu können sie die ihnen zur Verfügung stehenden Einrichtungen nutzen und dabei die von den Gesundheitsbehörden festgelegten Maßnahmen einhalten.

2. Wenn das Konzentrations-Trainingsregime gewählt wird, müssen die von den Gesundheitsbehörden und dem Higher Sports Council für diese Art des Trainings festgelegten spezifischen Maßnahmen eingehalten werden. Sowohl wenn der Wohnheimservice erforderlich ist als auch die Eröffnung des Restaurant- und Cafeteria-Dienstes, müssen die in dieser Reihenfolge festgelegten Maßnahmen für diese Art von Einrichtung eingehalten werden.

3. Die Durchführung der Trainingsaufgaben wird nach Möglichkeit abwechselnd durchgeführt, wobei mehr als dreißig Prozent der Kapazität der Einrichtung für Sportler vermieden werden, um die zum Schutz der Gesundheit von erforderlichen Mindestabstände einzuhalten Sportler.

4. Das für ihre Entwicklung erforderliche technische Personal kann an den Schulungen teilnehmen, für die es die von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 einhalten muss. Das technische Personal ernennt eine verantwortliche Person, die die Vorfälle dem Koordinator des Sportunternehmens meldet.

5. Die Umkleidekabinen dürfen unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen in den von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 genutzt werden.

6. Die Schulungen dürfen nicht von den Medien besucht werden.

Artikel 40. Gemeinsame Maßnahmen zur Eröffnung von Hochleistungszentren und zur Entwicklung einer durchschnittlichen Ausbildung in professionellen Ligen.

1. Technische Arbeitstreffen können mit maximal zehn Teilnehmern abgehalten werden, wobei stets der entsprechende Sicherheitsabstand einzuhalten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen anzuwenden sind.

Für diese Zwecke werden technische Arbeitstreffen als solche theoretischen Sitzungen verstanden, die sich auf das Ansehen von Videos oder technischen Gesprächen beziehen, um Aspekte technischer, taktischer oder sportlicher Natur zu überprüfen, die mit nachfolgenden Trainingseinheiten verbunden sind, die der Trainer mit den Athleten durchführt.

2. Die medizinische Kontrolle und anschließende Nachsorge des Personals, das Zugang zum Zentrum hat, wird sowohl von Athleten als auch von Technikern und assimilierbarem Personal gemäß den Bestimmungen der von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 durchgeführt.

3. In den Schulungssitzungen sind weder Hilfspersonal noch Utilleros anwesend, wodurch das Personal des Schulungszentrums auf die Mindestanzahl reduziert wird, die für die Erbringung der Dienstleistung ausreicht.

4. In jedem Fall werden die von den Gesundheitsbehörden festgelegten Präventions- und Schutzmaßnahmen befolgt.

5. Die regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen muss gemäß Artikel 6 erfolgen. Ebenso wird das von den Athleten verwendete Material am Ende jeder Trainingsschicht und am Ende des Tages gereinigt und desinfiziert.

6. Für die Verwendung von Materialien und Turnhallen müssen geeignete Schutzmaßnahmen für Sportler und Techniker angewendet werden. Im Allgemeinen dürfen Athleten kein Material teilen. Ist dies nicht möglich, müssen Geräte oder Materialien, die für taktische Übungen oder spezielle Schulungen oder für die mechanische Wartung sowie für Material oder Sicherheitsausrüstung verwendet werden, nach jedem Gebrauch desinfiziert werden.

Artikel 41. Eröffnung von Sportanlagen im Freien.

1. Die Freiluftsportanlagen können für sportliche Aktivitäten mit den in diesem Artikel festgelegten Einschränkungen geöffnet werden.

2. Auf sie kann jeder Bürger zugreifen, der Sport treiben möchte, einschließlich hochrangiger, leistungsstarker, professioneller, föderierter, Schiedsrichter- oder Richtersportler und föderativen technischen Personals.

3. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt eine Freiluftsportanlage als eine offene Sportanlage, unabhängig davon, ob sie sich in einem geschlossenen oder offenen Bereich befindet, der gleichzeitig ein Dach und Wände fehlen und die Ausübung von eine Sportmodalität. Pools und Wasserflächen sind von den Bestimmungen dieses Artikels ausgenommen.

4. Vor der Wiedereröffnung der Anlage wird diese gereinigt und desinfiziert.

5. Die sportliche Aktivität erfordert eine vorherige Vereinbarung mit der Verwaltungseinheit der Einrichtung. Zu diesem Zweck werden Zeitschichten organisiert, außerhalb derer Sie nicht in der Einrichtung bleiben können.

6. In Sportanlagen im Freien können einzelne Sportarten erlaubt sein oder solche Praktiken, die bei so praktizierten Modalitäten von maximal zwei Personen durchgeführt werden können, immer ohne physischen Kontakt, wobei die entsprechenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden. und auf jeden Fall die soziale Sicherheitsentfernung von zwei Metern. Ebenso wird die Grenze von 30 Prozent der Kapazität für die Sportnutzung in jeder Einrichtung sowohl hinsichtlich des Zugangs als auch während der Praxis selbst eingehalten, wodurch ein Zugangssystem ermöglicht wird, das die Ansammlung von Personen verhindert und das den Anforderungen entspricht Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen.

7. Nur ein Trainer darf bei Bedarf auf die Athleten zugreifen, ein Umstand, der ordnungsgemäß akkreditiert werden muss, mit Ausnahme von Menschen mit Behinderungen oder Minderjährigen, die die Anwesenheit eines Begleiters benötigen.

8. Die Einrichtungen werden gemäß Artikel 6 gereinigt und desinfiziert. Ebenso werden am Ende jeder Schicht die öffentlichen Bereiche gereinigt und müssen in jeder Schicht gereinigt und desinfiziert werden. gemeinsames Material nach jedem Gebrauch. Am Ende des Tages wird die Einrichtung gereinigt, wodurch die Dauerhaftigkeit des Personals auf eine Mindestanzahl reduziert wird, die für die angemessene Erbringung der Dienstleistung ausreicht.

9. In jedem Fall müssen die Eigentümer der Einrichtung die grundlegenden Hygieneschutzstandards des Gesundheitsministeriums einhalten. Wenn andere Aktivitäten in der Sportanlage durchgeführt werden oder andere nicht sportliche Zusatzleistungen erbracht werden, müssen diese den jeweils geltenden spezifischen Vorschriften entsprechen.

Artikel 42. Individuelle sportliche Aktivität nach Vereinbarung in Sportzentren.

1. Öffentliche oder private Sportanlagen und -zentren können Sportdienstleistungen anbieten, die auf die Entwicklung sportlicher Aktivitäten auf individueller Basis und nach Vereinbarung abzielen, wobei die in diesem Artikel festgelegten Einschränkungen gelten.

2. Vor der Wiedereröffnung wird das Zentrum gereinigt und desinfiziert.

Ebenso werden die Einrichtungen gemäß Artikel 6 regelmäßig gereinigt und desinfiziert.

3. Die sportliche Aktivität wird durch zuvor festgelegte Schichten individuell und ohne körperlichen Kontakt organisiert und so, dass die Ansammlung von Personen in den Zugängen sowohl zu Beginn als auch am Ende der Schicht vermieden wird.

4. Die individualisierte sportliche Aktivität erlaubt nur die Aufmerksamkeit einer Person pro Trainer und pro Schicht. Wenn das Zentrum über mehrere Trainer verfügt, kann der individuelle Service für so viele Personen bereitgestellt werden, wie Trainer verfügbar sind, und in keinem Fall darf er 30 Prozent der Kapazität der Benutzer überschreiten oder den Sicherheitsabstand von zwei Metern zwischen Personen verringern.

5. In keinem Fall werden Umkleideräume und Duschbereiche für Benutzer geöffnet, und in unbedingt erforderlichen Fällen können Hilfsräume aktiviert werden. Die maximale Belegung dieser Räume beträgt eine Person, außer in den Fällen von Personen, die möglicherweise Unterstützung benötigen. In diesem Fall ist auch die Nutzung durch ihren Begleiter zulässig. Die vorgenannten Räume müssen unmittelbar nach jedem Gebrauch sowie am Ende des Tages, für den die Bestimmungen von Artikel 6 eingehalten werden, gereinigt und desinfiziert werden.

Artikel 43. Jagd und Sportfischen.

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Jagd und das Sportfischen.

KAPITEL XIII
Öffnung für die Öffentlichkeit von Hotels und touristischen Einrichtungen
Artikel 44. Eröffnung von Hotels und Touristenunterkünften.

1. Die Hotels und Touristenunterkünfte, die ihre Öffnung für die Öffentlichkeit gemäß der Verordnung SND / 257/2020 vom 19. März ausgesetzt haben und die Aussetzung der Öffnung für die Öffentlichkeit von Einrichtungen erklären, können wieder für die Öffentlichkeit geöffnet werden von Touristenunterkünften gemäß Artikel 10.6 des Königlichen Dekrets 463/2020 vom 14. März, in dem der Alarmzustand für die Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrisensituation mit den Einschränkungen und erklärt wird Bedingungen in den folgenden Abschnitten festgelegt.

(2) Die Verpflegungsdienste und Cafeterien der Hotels und Touristenunterkünfte gelten allgemein nach den Bestimmungen des Kapitels IV. Es werden jedoch ausschließlich Catering-Kunden, Catering und andere Dienstleistungen angeboten, die für die ordnungsgemäße Bereitstellung des Unterkunftsservices erforderlich sind. Diese Dienstleistungen werden nicht in den öffentlichen Bereichen des Hotels oder in Touristenunterkünften erbracht, die geschlossen bleiben. Bei der Erbringung dieser Dienstleistungen müssen die Hygienemaßnahmen und Anweisungen zum Schutz und zur zwischenmenschlichen Sicherheit beachtet werden.

3. Die Nutzung von Schwimmbädern, Spas, Fitnessstudios, Miniclubs, Kinderbereichen, Diskotheken, Tagungsräumen und ähnlichen Räumen, die für die Nutzung von Hotelunterkünften oder Touristenunterkünften nicht unbedingt erforderlich sind, ist nicht gestattet.

4. Die Benutzung der Toiletten durch Kunden entspricht den Bestimmungen von Artikel 6.5.

5. Die Bereiche, die nicht genutzt werden, müssen eindeutig gekennzeichnet oder vollständig geschlossen sein.

6. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung TMA / 277/2020 vom 23. März, in der wesentliche Dienstleistungen für bestimmte Touristenunterkünfte festgelegt und ergänzende Bestimmungen erlassen werden.

Artikel 45. Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen für Hotels und Touristenunterkünfte.

1. In den gängigsten Sprachen der Kunden sollten informative Plakate vorhanden sein, auf denen die restriktiven Nutzungsbedingungen der Einrichtungen und die Hygienevorschriften zur Verhinderung von Ansteckung dargelegt werden.

2. In den Empfangs- oder Concierge-Bereichen muss der ordnungsgemäße Abstand von zwei Metern zwischen Arbeitnehmern und Kunden gewährleistet sein. Wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, sollte eine dem Risiko entsprechende Schutzausrüstung verwendet werden.

An den Kundendienststellen, an denen Menschenmengen oder bestimmte Warteschlangen vorgesehen sind, werden die Felder auf dem Boden markiert, sodass der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen eingehalten wird.

3. Die entsprechende Desinfektion von Gegenständen wird nach deren Manipulation durch den Kunden oder zwischen Arbeitern durchgeführt, und es werden hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium zugelassen und registriert wurden, und ein Flächendesinfektionsmittel bereitgestellt.

4. Für die Wohneinheiten steht ein dokumentiertes Reinigungsverfahren gemäß den von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen gegen COVID-19 zur Verfügung, einschließlich der Verfahren für den Ersatz und die Entfernung von Abfällen aus der Unterkunft. falls diese Dienstleistungen angeboten werden und die Konditionierung von Zimmern oder Wohnungen nach der Abreise des Kunden und wo es für jeden zu reinigenden Gegenstand in einer Wohneinheit angegeben ist, die Reihenfolge, in der er durchgeführt werden muss, sowie das Material und das Produkt zu verwendende Chemikalie, die Schutzausrüstung, die dem für jede Aufgabe zu verwendenden Risiko entspricht, und die Verarbeitung des Materials und des Reinigungsprodukts nach der Verwendung.

5. Vor der Eröffnung der Einrichtung müssen die Einrichtungen einschließlich der Transitbereiche, Servicebereiche, Räume, Grundstücke und Wohnungen gereinigt werden.

Alle Gegenstände und Oberflächen in den Transitbereichen, die von verschiedenen Personen manipuliert oder kontaminiert werden können, wie z. B. Tastaturen für Aufzüge oder Maschinen, Treppenhandläufe und Türgriffe, werden während der entsprechenden Nutzungsdauer mindestens alle zwei Stunden gereinigt und desinfiziert. , Türklingeln, Wasserhähne für gemeinsame Waschbecken.

Artikel 46. Hygiene- und / oder Präventionsmaßnahmen für Kunden.

1. Es muss jederzeit garantiert werden, dass der Kunde über die restriktiven Bedingungen informiert wird, die für ihn bei der Nutzung der Einrichtungen gelten. Es wird garantiert, dass der Kunde vor der Bestätigung der Reservierung und während seines Aufenthalts in der Unterkunft (in schriftlicher Form und in einer für den Kunden verständlichen Sprache) die besonderen Regeln kennt, die die Einrichtung regeln.

2. Das Hotel oder die Touristenunterkunft muss den Kunden Spender von hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit viruzider Wirkung zur Verfügung stellen, die vom Gesundheitsministerium genehmigt und registriert wurden, in jedem Fall am Eingang des Hotels oder der Touristenunterkunft, die immer in gutem Zustand sein müssen. der Verwendung.

KAPITEL XIV
Bedingungen für die Entwicklung aktiver Tourismus- und Naturaktivitäten
Artikel 47. Aktiv- und Naturtourismus.

1. Aktiv- und Naturtourismusaktivitäten können für Gruppen von maximal zehn Personen von Unternehmen durchgeführt werden, die als aktive Tourismusunternehmen in der entsprechenden zuständigen Verwaltung unter den in den folgenden Abschnitten angegebenen Bedingungen registriert sind. Diese Aktivitäten werden vorzugsweise nach Vereinbarung arrangiert.

2. Aktive touristische Aktivitäten dürfen nicht in Einrichtungen oder Räumlichkeiten durchgeführt werden, die für diese Aktivität bestimmt sind und deren Gemeinschaftsbereiche für die Öffentlichkeit geschlossen bleiben müssen, mit Ausnahme derjenigen, die dem Empfangsbereich entsprechen, und gegebenenfalls Toiletten und Umkleidekabinen, die vorhanden sein müssen von Desinfektionsseife zum Händewaschen und / oder hydroalkoholischen Gelen oder Desinfektionsmitteln mit viruzider Wirkung, die vom Gesundheitsministerium zugelassen und registriert wurden.

3. Die Benutzung der Toiletten durch Kunden entspricht den Bestimmungen von Artikel 6.5.

4. Bei den Aktivitäten wird der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand von zwei Metern garantiert. Wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, sollte eine dem Risiko entsprechende Schutzausrüstung verwendet werden.

Die zur Erleichterung der Aktivität erforderlichen Geräte werden gemäß den nach jedem Gebrauch durch den Kunden festgelegten hygienisch-hygienischen Maßnahmen desinfiziert.

Erste zusätzliche Bestimmung. Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen dieser Bestellung.

Die kommunalen, regionalen oder speziellen polizeilichen Inspektionsdienste sind im Rahmen ihrer Befugnisse für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen verantwortlich, die den Anweisungen der Sanktionsverfahren entsprechen, die an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden mit geltenden sektoralen Rechtsvorschriften.

Zweite zusätzliche Bestimmung. Beschränkung kommerzieller Aktionen aufgrund von Menschenmassen.

Einrichtungen dürfen keine kommerziellen Aktionen bewerben oder durchführen, die zu Massen in der Öffentlichkeit führen können, sowohl innerhalb der kommerziellen Einrichtung als auch in deren Umgebung.

Diese Einschränkung hat keine Auswirkungen auf Verkäufe beim Verkauf oder Verkäufe im Angebot oder auf Werbeaktionen, die über die Website getätigt werden.

Dritte zusätzliche Bestimmung. Befehle und Anweisungen zur Entwicklung oder Anwendung des Alarmzustands.

Die Bestimmungen der Anordnungen und Anweisungen, die bei der Entwicklung oder Anwendung des Alarmzustands genehmigt wurden, der durch das königliche Dekret 463/2020 vom 14. März erklärt wurde, gelten für die Gebietseinheiten der Phase 1 des Plans für den Übergang zur neuen Normalität in allem, was den Bestimmungen dieser Ordnung nicht widerspricht oder widerspricht.

Einzelne abfällige Bestimmung. Aufhebung der Vorschriften.

Die Verordnung SND / 386/2020 vom 3. Mai wird aufgehoben, wodurch bestimmte soziale Beschränkungen gelockert und die Bedingungen für die Entwicklung des Einzelhandels und der Erbringung von Dienstleistungen sowie für die Bewirtung und das Gastgewerbe festgelegt werden Wiederherstellung in den Gebieten, die am wenigsten von der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise betroffen sind.

Erste letzte Bestimmung. Änderung der Verordnung SND / 370/2020 vom 25. April über die Bedingungen, unter denen die Vertreibung durch die Kinderbevölkerung während der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise stattfinden muss.

Artikel 2 Abschnitt 2 der Verordnung SND / 370/2020 vom 25. April enthält einen neuen Absatz über die Bedingungen, unter denen die Vertreibung durch die Kinderbevölkerung während der durch die COVID-19 mit folgendem Wortlaut:

„Die autonomen Gemeinschaften und autonomen Städte können in ihrem Hoheitsgebiet vereinbaren, dass das im vorhergehenden Absatz genannte Zeitfenster bis zu zwei Stunden vorher beginnt und bis zu zwei Stunden später endet, solange sich die Gesamtdauer dieses Zeitfensters nicht erhöht.“ .

Zweite letzte Bestimmung. Verordnung SND / 380/2020 vom 30. April über die Bedingungen, unter denen nicht professionelle körperliche Aktivitäten im Freien während der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrisensituation durchgeführt werden können.

Die Verordnung SND / 380/2020 vom 30. April über die Bedingungen, unter denen nicht professionelle körperliche Aktivitäten während der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise im Freien ausgeführt werden können, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Abschnitt 2 wird geändert und lautet wie folgt:

2. Für die Zwecke der Bestimmungen dieser Verordnung ist die nicht professionelle Ausübung einzelner Sportarten, die keinen Kontakt mit Dritten erfordern, sowie Spaziergänge gestattet. Diese Aktivitäten können einmal täglich und während der in Artikel 5 vorgesehenen Zeiträume durchgeführt werden.

Die Praxis des Sportfischens und der Jagd ist in dieser Genehmigung nicht enthalten ».

Zwei Artikel 5 Abschnitt 2 wird geändert und lautet wie folgt:

2. Die autonomen Gemeinschaften und autonomen Städte können vereinbaren, dass in ihrem Gebiet die in diesem Artikel vorgesehenen Zeitbänder bis zu zwei Stunden vorher beginnen und bis zu zwei Stunden später enden, solange die Gesamtdauer dieser Zeitnischen nicht erhöht wird.

Die in diesem Artikel vorgesehenen Zeitspannen gelten nicht für Gemeinden und Körperschaften mit einem Gebiet, das kleiner als die Gemeinde ist und separate Bevölkerungszentren mit einer Bevölkerung von höchstens 5.000 Einwohnern verwaltet, in denen die Ausübung der nach dieser Verordnung zulässigen Tätigkeiten zulässig ist es kann zwischen 6.00 und 23.00 Uhr durchgeführt werden ».

Dritte letzte Bestimmung. Verordnung SND / 388/2020 vom 3. Mai zur Festlegung der Bedingungen für die Eröffnung bestimmter Geschäfte und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit und die Eröffnung von Archiven sowie für die Ausübung des Profi- und Verbundsports.

Ein neuer Artikel 10 bis ist in der Verordnung SND / 388/2020 vom 3. Mai enthalten, in der die Bedingungen für die Öffnung bestimmter Unternehmen und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit sowie für das Öffnen von Akten und für die Praxis festgelegt sind des professionellen und föderierten Sports mit folgendem Wortlaut:

„Artikel 10 bis. Jagd und Sportfischen.

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für die Jagd und das Sportfischen ».

Vierte letzte Bestimmung. Ressourcenregime.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung bei der umstrittenen Verwaltungskammer des Obersten Gerichtshofs gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Rechtsmittelordnung ein Rechtsbehelf eingelegt werden Gesetz 29/1998 vom 13. Juli zur Regelung der streitigen Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Fünfte letzte Bestimmung. Spezifische Sicherheitspläne, Organisationsprotokolle und Leitfäden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen können durch spezifische Sicherheitspläne, Organisationsprotokolle und Leitfäden ergänzt werden, die an jeden Tätigkeitsbereich angepasst sind und von den öffentlichen Verwaltungen oder ihren abhängigen oder verwandten Stellen genehmigt werden, sobald die beteiligten Parteien sowie von diesen gehört wurden dass sie im Geschäftsfeld zwischen den Arbeitnehmern selbst durch ihre Vertreter und den Geschäftsleuten oder Verbänden und Arbeitgebern jedes Sektors vereinbart werden.

Sechste letzte Bestimmung. Auswirkungen und Gültigkeit.

Diese Anordnung wird am 11. Mai 2020 ab 00:00 Uhr in Kraft treten und für die gesamte Dauer des Alarmzustands und seiner möglichen Verlängerungen wirksam bleiben.

Madrid, 9. Mai 2020. – Der Gesundheitsminister Salvador Illa Roca.

ANHANG
Gebietseinheiten

1. In der Autonomen Gemeinschaft Andalusien die Provinzen Almería, Córdoba, Cádiz, Huelva, Jaén und Sevilla.

2. In der Autonomen Gemeinschaft Aragonien die Provinzen Huesca, Saragossa und Teruel.

3. In der Autonomen Gemeinschaft des Fürstentums Asturien die gesamte Provinz Asturien.

4. In der Autonomen Gemeinschaft der Balearen die Inseln Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera.

5. In der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln die Inseln Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, Fuerteventura, La Palma, La Gomera, El Hierro und La Graciosa.

6. In der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien die gesamte Provinz Kantabrien.

7. In der Autonomen Gemeinschaft Castilla y León die folgenden grundlegenden Gesundheitsbereiche:

a) In der Provinz Ávila, dem Grundgesundheitsgebiet von Muñico.

b) In der Provinz Burgos die Grundgesundheitsgebiete Sedano, Valle de Losa, Quintanar de la Sierra, Espinosa de los Monteros, Pampliega und Valle de Mena.

c) In der Provinz León die Grundgesundheitsgebiete Truchas, Matallana de Torio und Riaño.

d) In der Provinz Palencia, dem Grundgesundheitsgebiet von Torquemada.

e) In der Provinz Salamanca die Grundgesundheitsgebiete Robleda, Aldeadávila de la Ribera, Lumbrales und Miranda del Castañar.

f) In der Provinz Soria, dem Grundgesundheitsgebiet von San Pedro Manrique.

g) In der Provinz Valladolid die Grundgesundheitsgebiete Alaejos, Mayorga de Campos und Esguevillas de Esgueva.

h) In der Provinz Zamora die Grundgesundheitsgebiete von Alta Sanabria, Carbajales de Alba, Tábara, Santibáñez de Vidriales, Alcañices (Aliste), Corrales del Vino und Villalpando.

8. In der Autonomen Gemeinschaft Castilla-La Mancha, den Provinzen Guadalajara und Cuenca.

9. In der Autonomen Gemeinschaft Kataloniens die Gesundheitsregionen Camp de Tarragona, Alt Pirineu i Aran und Terres de l’Ebre.

10. In der valencianischen Gemeinschaft die folgenden Gesundheitsabteilungen:

a) In der Provinz Castellón / Castelló, Vinaròs.

b) In der Provinz Valencia / València, Requena, Xàtiva-Ontinyent und Gandia.

c) In der Provinz Alicante / Alacant, Alcoi, Dénia, La Marina Baixa, Elda, Orihuela und Torrevieja.

11. In der Autonomen Gemeinschaft Extremadura die Provinzen Cáceres und Badajoz.

12. In der Autonomen Gemeinschaft Galizien die Provinzen Lugo, A Coruña, Ourense und Pontevedra.

13. In der Region Murcia die gesamte Provinz Murcia.

14. In der Autonomen Gemeinschaft Navarra die gesamte Provinz Navarra.

15. In der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlandes die historischen Gebiete Araba / Álava, Bizkaia und Gipuzkoa.

16. In der Autonomen Gemeinschaft La Rioja die gesamte Provinz La Rioja.

17. Die autonome Stadt Ceuta.

18. Die autonome Stadt Melilla.


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