Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erneut entschieden … kanzlei perez alonso ..!!!

am 3. August 2020

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erneut zugunsten der Verbraucher entschieden,

indem er am 16. Juli dieses Jahres über die Vorabentscheidungsfragen des Amtsgerichtes Juzgado de Primera Instancia Nr. 17 von Palma de Mallorca und des Amtsgerichtes Juzgado de Primera Instancia e Instrucción von Ceuta entschieden hat. Das ist ein neuer harter Schlag gegen die bisherige Rechtsprechung unseres spanischen Obersten Gerichtshofs Tribunal Supremo in dieser Angelegenheit.

Insbesondere die folgenden Fragen wurden angesprochen:

a) Die Möglichkeit, die Folgen der Ungültigkeitserklärung der Klausel über die Kosten der Hypothekurkunde durch eine richterlichen Entscheidung abzumildern;

b) Ob die Eröffnungsgebühren des Darlehens auch Hauptgegenstand des Vertrags sind und nicht der Transparenz und/oder der Gründungskontrolle unterliegen, und ob die Banken die Erbringung der Dienstleistungen für die Anwendung solcher Gebühren begründen müssen.

c) Ob die Folge der Nichtigkeitserklärung, also die Rückerstattung von Beträgen, der Verjährungsfrist von 5 Jahren unterliegt und ab wann diese Frist zu laufen beginnt.

d) Ob der Verbraucher einen Teil der Kosten des Verfahrens auf der Grundlage der zu Unrecht gezahlten Beträge zu tragen hat, die ihm zurückerstattet werden, obwohl die Klausel, die solche Kosten auferlegt, wegen Missbräuchlichkeit für ungültig erklärt worden ist.

Was die Hypothekenkosten betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof zwar die Missbräuchlichkeit und Nichtigkeit der Klauseln anerkannt, die den Verbrauchern die Übernahme dieser Kosten in ihrer Gesamtheit auferlegten; bei der Rückerstattung dieser Kosten kam er jedoch überein, dass die Notar- und Agenturkosten zur Hälfte zwischen dem Finanzinstitut und den Kreditnehmern aufgeteilt werden können, während die Bank die Zahlung der gesamten aus der Hypothekenanleiheurkunde abgeleiteten Eintragungskosten übernehmen muss.

Der EuGH hat jedoch darauf hingewiesen, dass diese Kostenverteilung nur dann zulässig wäre, wenn die bei Fehlen der für nichtig erklärten Klausel anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts gerade dem Verbraucher die Zahlung aller oder eines Teils dieser Kosten auferlegen; was in Wirklichkeit nicht geschieht.

Es wird daher als unionsrechtswidrig angesehen, dass das nationale Gericht die Möglichkeit hat, den Inhalt einer für missbräuchlich erklärten Klausel zu ändern, wenn dies nicht geschieht, um sie mit der auf den Fall anwendbaren nationalen Rechtsvorschrift in Einklang zu bringen, da dies auch die „abschreckende Wirkung‘ beseitigen könnte, die die Anwendung solcher missbräuchlicher Klauseln auf Banken haben sollte.

In Ermangelung einer nationalen Rechtsvorschrift, die den Verbraucher zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet, hätte dies zur Folge, dass die Bank im Falle einer für missbräuchlich erklärten Klausel die Kosten in voller Höhe erstatten mus.

Eine neue Front wird auch in Bezug auf die Eröffnungsgebühren eröffnet.

Obwohl unser spanischer Oberster Gerichtshof diese Frage in seinen Urteilen 44, 46, 47, 48 und 49/2019 vom 23. Januar geklärt hat, ist er der Ansicht, dass die Gebühr zusammen mit den Zinsen Bestandteile des Darlehenspreises darstellen, insofern sie die Hauptvergütung sind, die das Finanzinstitut für die Gewährung des Darlehens an den Darlehensnehmer erhält, und keinen Handlungen oder Dienstleistungen entsprechen; der EUGH hat darauf hingewiesen, dass es zwar nicht Sache des Europäischen Gerichthofes ist, anzugeben, was ein wesentliches Element des Hypothekendarlehensvertrags darstellt, dass diese Gebühren jedoch nicht als wesentlicher Bestandteil angesehen werden können, nur weil sie in den Gesamtkosten des Darlehens enthalten sind.

Der EuGH hat klargestellt, dass die Begriffe auf jeden Fall „klar und verständlich formuliert“ sein müssen, was sich nicht auf eine rein formale oder grammatikalische Ebene reduzieren lässt; vielmehr muss dieses Erfordernis angesichts des Systems des Verbraucherschutzes, das die Richtlinie 93/13 gegenüber dem Gewerbetreibenden den Verbraucher in einer Situation der Unterlegenheit sieht, in einem weiten Sinne verstanden werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Hypothekarkreditvertrag „die konkrete Funktionsweise des Mechanismus, auf den sich die betreffende Klausel bezieht, sowie seinen Inhalt und seine Funktion innerhalb des Vertrags in transparenter Weise darlegt“, und zwar so, dass der Verbraucher die Gründe erkennen kann, die die dieser Gebühr entsprechende Vergütung rechtfertigen, und die wirtschaftlichen Folgen, d.h. die Gesamtkosten der Vertragsbestimmungen für ihn abschätzen kann.

Daher reicht es nicht aus, dass die Eröffnungsgebühr im Vertrag erscheint, um, wie der Oberste Gerichtshof betont hat, ihre Gültigkeit zu prüfen: sie ist an sich nicht transparent; vielmehr muss das Gericht ihren klaren und verständlichen Charakter beurteilen und dabei Kriterien wie die Werbung und die vom Kreditgeber im Rahmen der Verhandlung des Hypothekarkredits angebotenen Informationen berücksichtigen.

Darüber hinaus muss das nationale Gericht unter Beachtung der Anforderungen von Treu und Glauben im Sinne der Richtlinie 93/13 prüfen, ob von einem Verbraucher vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er eine solche Klausel im Rahmen einer fairen Verhandlung akzeptiert hätte; gerade weil es zu einem erheblichen Ungleichgewicht in der Rechtsposition des Verbrauchers führen könnte, wenn der Gewerbetreibende von der Verpflichtung befreit wäre, nachzuweisen, dass die an den Kunden weitergegebenen Gebühren und Entgelte den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen oder entstandenen Kosten entsprechen. Es wird dem nationalen Richter obliegen, diese Punkte zu überprüfen.

Aber wie lange ist die Frist für die Beantragung der Rückerstattung dieser Beträge? Obwohl der Antrag auf Nichtigerklärung dieser Klauseln nicht verjährt ist, gilt dies nicht gebaufi für die Rückgabe der Beträge.

Der EUGH hat sich für die Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen ausgesprochen; er hat jedoch erklärt, dass die Zählung dieser Frist, wie die Banken behaupten, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen eingerichtet wurde, es dem Verbraucher in der Praxis unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte, sein Recht, eine solche Rückzahlung zu verlangen, auszuüben.

Die Tatsache, dass diese Frist von fünf Jahren ab dem Abschluss des Hypothekendarlehensvertrags zu laufen beginnt, eine Praxis, die derzeit von praktisch allen spanischen Gerichten akzeptiert wird, wird vom TJUE jedoch als diejenige angesehen, die am ehesten mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang steht.

Schließlich hat der EuGH in Bezug auf die Zuweisung von Verfahrenskosten oder eines Teils davon an Verbraucher entschieden, die vor Gericht gehen müssen, um die Nichtigkeitserklärung der missbräuchlichen Klauseln zu erwirken, die ihnen von den Banken in ihren Hypothekendarlehen auferlegt wurden; es versteht sich von selbst, dass sowohl die Richtlinie 93/13 als auch der Effektivitätsgrundsatz die Möglichkeit ausschließen, dass, sobald eine Klausel für nichtig erklärt worden ist, die Auferlegung von Kosten von dem mehr oder weniger hohen Betrag abhängt, der dem Kreditnehmer zurückgezahlt wird. Denn sie würde ein erhebliches Hindernis für die Verbraucher schaffen, die, da sie die Verfahrenskosten des Verfahrens zu tragen haben, davon abgehalten werden könnten, das ihnen durch die Richtlinie 93/13 eingeräumte Recht auszuüben: die Erlangung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle der potentiell mißbräuchlichen Natur von Vertragsklauseln.


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