Was geschieht, wenn eine Person verstirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben?
Juristisch sprechen wir in diesen Fällen von der gesetzlichen Erbfolge („gesetzliche Erbfolge“ beziehungsweise „Erbfolge ohne Testament“).
Einfach ausgedrückt handelt es sich um Situationen, in denen der Verstorbene kein wirksames Testament hinterlassen hat, sei es, weil niemals ein Testament errichtet wurde, oder weil ein vorhandenes Testament aus rechtlichen Gründen keine Wirkung entfaltet. Die entscheidende Folge besteht darin, dass der Wille des Erblassers als Maßstab für die Verteilung des Nachlasses wegfällt und stattdessen das Gesetz bestimmt, wer erbt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang. Dabei ist wichtig zu verstehen, dass das Gesetz lediglich eine Standardlösung anbietet. Es orientiert sich an familiären Bindungen, kann aber natürlich die konkreten persönlichen Verhältnisse des Verstorbenen. nicht berücksichtigt; deshalb entspricht das gesetzliche Ergebnis häufig nicht dem, was der Erblasser tatsächlich gewollt hätte.
Bevor wir uns mit der Frage beschäftigen, wer erbt, muss zunächst geklärt werden, welches Erbrecht überhaupt Anwendung findet. Gerade auf den Kanarischen Inseln spielt dies eine besonders wichtige Rolle. Seit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-Verordnung Nr. 650/2012) gilt grundsätzlich, dass sich die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht des Staates richtet, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn der Erblasser kein Testament hinterlässt, in dem sein nationales Recht gewählt hat. . Dies durchbricht die früher weit verbreitete Vorstellung, dass stets das Recht der Staatsangehörigkeit maßgeblich sei. Ein deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger, der dauerhaft auf Gran Canaria lebt und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt also im Todesfall grundsätzlich dem spanischen Erbrecht, sofern er nicht zu Lebzeiten durch eine Rechtswahl in seinem Testament ausdrücklich das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt hat.
Die praktischen Auswirkungen können erheblich sein, da sich die europäischen Erbrechtsordnungen teilweise deutlich unterscheiden und viele hier Leben dem Ausländer wissen das nicht. Während das spanische Recht die sogenannten Pflichtteilsberechtigten (besonders Kindern) stark schützt, gewähren andere Rechtsordnungen dem Erblasser wesentlich größere Gestaltungsfreiheit. Deshalb ist es oft so extrem wichtig, wenn man als Ausländer hier in Spanien lebt, Testament zu erteilen: um das überlebende Ehegatte vor dem für ihn schädlichen Spanisch en Erbschaftsrecht zu schützen.
Das spanische Bürgerliche Gesetzbuch (Código Civil) sieht eine feste Reihenfolge von Erben vor, die sich an der familiären Nähe orientiert. Dieses System ist hierarchisch aufgebaut, also, erst wenn eine Gruppe von Erben nicht vorhanden ist, kommt die jeweils nächste Gruppe zum Zuge.
An erster Stelle stehen die Kinder und weiteren Abkömmlinge des Verstorbenen. Sie bilden die bevorzugte Erbenordnung: Alle Kinder erben zu gleichen Teilen, unabhängig von Geschlecht oder Abstammung. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, treten dessen eigene Nachkommen durch das sogenannte Eintritts- oder Repräsentationsrecht an seine Stelle; die Enkel erhalten somit den Erbteil, der ihrem Vater oder ihrer Mutter zugestanden hätte.
Sind keine Abkömmlinge vorhanden, fällt der Nachlass an die Eltern des Verstorbenen und, falls diese bereits verstorben sind, an die Großeltern. Auch hier bestehen gesetzliche Regeln über die Aufteilung zwischen der väterlichen und der mütterlichen Linie.
Erst wenn weder Abkömmlinge noch Vorfahren vorhanden sind, kommt der überlebende Ehegatte zum Zuge. Nach dem spanischen allgemeinen Zivilrecht erhält der überlebende Ehepartner in vielen Fällen nicht das Eigentum am Nachlass, sondern lediglich ein Nießbrauchsrecht („usufructo“). Das bedeutet, dass er die Nachlassgegenstände nutzen und die daraus erzielten Erträge beziehen darf, ohne jedoch deren Eigentümer zu sein. Der Umfang dieses Nießbrauchs hängt davon ab, mit welchen Verwandten der Ehegatte zusammentrifft: Sind Kinder vorhanden, steht dem Ehegatten der Nießbrauch am sogenannten Verbesserungsdrittel („tercio de mejora“) zu. Sind keine Kinder, aber noch Eltern oder andere Vorfahren vorhanden, umfasst der Nießbrauch die Hälfte des Nachlasses. Sind weder Abkömmlinge noch Vorfahren vorhanden, erstreckt sich der Nießbrauch auf zwei Drittel des Nachlasses. Nur wenn weder Abkömmlinge noch Vorfahren vorhanden sind und keine näheren gesetzlichen Erben existieren, kann der Ehegatte Alleinerbe werden. Also nicht gerade vorteilshaft für dem überlebenden Ehegatten, und viel besser für die anderen Verwandten der verstorbenen Person.
Nach dem Ehegatten folgen die Geschwister des Verstorbenen und gegebenenfalls deren Kinder, die durch Eintrittsrecht nachrücken können. Fehlen auch diese, werden weitere Seitenverwandte bis zum vierten Verwandtschaftsgrad berücksichtigt, beispielsweise Cousins und Cousinen.
Existieren keinerlei Verwandte innerhalb dieser Grenzen, fällt der Nachlass letztlich an den Staat.
Obwohl dieses System klar strukturiert ist, weist es erhebliche Schwächen auf. So berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge keine persönlichen Beziehungen außerhalb der gesetzlichen Familienordnung. Lebensgefährten und Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Erbanspruch. Ebenso wenig kann die gesetzliche Erbfolge individuelle Bedürfnisse oder besondere familiäre Umstände berücksichtigen.
Auch wirtschaftlich entstehen häufig komplizierte Situationen. Ein typisches Beispiel ist die Familienwohnung: Die Kinder werden Eigentümer der Immobilie, während der überlebende Ehegatte ein Nießbrauchsrecht auf einem Teil besitzt und die Wohnung weiterhin nutzen darf. Solange Einigkeit besteht, funktioniert dieses Modell problemlos. Konflikte entstehen jedoch häufig dann, wenn einzelne Kinder die Immobilie verkaufen möchten, der Nießbrauchsberechtigte aber weiterhin dort wohnen möchte.
Was das Verfahren betrifft, besteht der wichtigste Unterschied zu einer testamentarischen Erbfolge darin, dass zunächst eine gesetzliche Erbenfeststellung erforderlich ist. Hierzu dient die sogenannte „Declaración de Herederos Abintestato“, ein notarielles Verfahren zur offiziellen Feststellung der gesetzlichen Erben. Für dieses Verfahren müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden, insbesondere die Sterbeurkunde, die Bescheinigung des Zentralregisters für letztwillige Verfügungen, aus der hervorgeht, dass kein Testament vorhanden ist, gegebenenfalls Bescheinigungen über Lebensversicherungen sowie sämtliche Nachweise über die familiären Verhältnisse, etwa Familienbücher oder Personenstandsurkunden. Regelmäßig werden außerdem 3 Zeugen gehört, die die familiäre Situation des Verstorbenen bestätigen. Zuständig ist grundsätzlich ein Notar am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, am Ort des Todes oder dort, wo sich der wesentliche Teil des Vermögens befindet. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens kann die eigentliche Annahme und Verteilung der Erbschaft erfolgen.
Anschließend sind die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Hierzu gehören insbesondere die Erbschaftsteuer sowie gegebenenfalls die kommunale Wertzuwachssteuer („Plusvalía Municipal“) bei städtischen Grundstücken.
Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, anzunehmen, dass ohne Testament weniger Steuern zu zahlen seien. Das ist nicht der Fall. Die steuerliche Belastung richtet sich nach dem Wert des Nachlasses, dem Verwandtschaftsgrad und den jeweiligen regionalen Steuerregelungen. Auf den Kanarischen Inseln bestehen beispielsweise erhebliche Steuervergünstigungen für nahe Angehörige, wodurch die tatsächliche Belastung häufig deutlich reduziert wird. Was jedoch regelmäßig zutrifft, ist, dass eine Erbschaft ohne Testament insgesamt teurer, langsamer und aufwendiger wird. Zusätzliche Verfahren, mehr Dokumentation und längere Bearbeitungszeiten führen häufig zu höheren Kosten.
Damit stellt sich zwangsläufig die Frage, ob es sinnvoll ist, ein Testament zu errichten. Aus rechtlicher und praktischer Sicht lautet die Antwort in den allermeisten Fällen eindeutig: Ja, klar! Ein Testament ermöglicht es, die Nachfolge innerhalb der gesetzlichen Grenzen individuell zu gestalten, familiäre Besonderheiten zu berücksichtigen, Streitigkeiten vorzubeugen und die spätere Abwicklung erheblich zu vereinfachen. Die Kosten eines notariellen Testaments sind dabei verschwindend gering im Vergleich zu den Problemen, die dadurch vermieden werden können. Wer kein Testament errichtet, überlässt die Verteilung seines Vermögens letztlich einem starren gesetzlichen System und belastet seine Angehörigen oft mit zusätzlichem Aufwand in einer ohnehin schwierigen Lebenssituation. Zu den größten Nachteilen der gesetzlichen Erbfolge zählen daher die längere Verfahrensdauer, höhere Kosten, mangelnde Flexibilität bei der Verteilung des Vermögens sowie ein erhöhtes Konfliktpotenzial innerhalb der Familie. Besonders problematisch sind zudem die vollständige Nichtberücksichtigung unverheirateter Lebenspartner und die fehlende Möglichkeit, einzelne Personen gezielt zu schützen oder zu begünstigen.
Abschließend ist noch auf den Fall einzugehen, dass überhaupt keine Erben vorhanden sind. Existieren keine Verwandten bis zum vierten Grad, fällt der Nachlass an den spanischen Staat. Zuvor wird allerdings sorgfältig geprüft, ob tatsächlich keine gesetzlichen Erben vorhanden sind. Erst danach werden die Vermögenswerte dem öffentlichen Vermögen zugeführt und grundsätzlich gemeinnützigen Zwecken zugeordnet. Weniger bekannt ist, dass Personen, die Kenntnis von einer herrenlosen Erbschaft haben, dies den Behörden mitteilen können. Führt diese Information erfolgreich zur Feststellung einer solchen Erbschaft, sieht das spanische Recht unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Belohnung in Form eines Anteils am Nachlasswert vor.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die gesetzliche Erbfolge ein unverzichtbarer Mechanismus ist, um zu verhindern, dass Vermögen herrenlos bleibt. Sie stellt jedoch lediglich eine standardisierte Lösung dar, während die familiäre und persönliche Realität der meisten Menschen alles andere als standardisiert ist. Deshalb bleibt die wichtigste Empfehlung: Ein Testament zu errichten gehört zu den einfachsten und zugleich sinnvollsten Vorsorgemaßnahmen überhaupt… es geht nicht nur darum, Vermögen zu verteilen, sondern vor allem darum, den Angehörigen unnötige Schwierigkeiten zu ersparen und sicherzustellen, dass der eigene Wille auch nach dem Tod respektiert wird!


