Ungültige Klauseln im Mietvertrag … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 29. November 2020

Das sind die üblichsten ungültigen Klauseln bei der langfristigen Vermietung von Wohnungen in Spanien:

1. Die Übertragung der Verantwortung für die Kosten der Erhaltung des Hauses auf den Mieter. Art. 21 des spanischen Mietgesetzes LAU regelt die Verpflichtung des Vermieters, alle Reparaturen durchzuführen, die notwendig sind, um die Wohnung für die vereinbarte Nutzung und bewohnbar zu erhalten, ohne das Recht, die Miete aus diesem Grund zu erhöhen. Folglich ist die Klausel, die besagt, dass der Mieter für die Unterhaltskosten aufkommen muss, null und nichtig, mit der einzigen Ausnahme der Kleinstreparaturen oder Reparaturen deren Notwendigkeit dem Mieter selbst zuzuschreiben ist.
2. Freier Zugang des Vermieters zum Mietobjekt. Der Eigentümer der Immobilie möchte sich oft das Recht vorbehalten, jederzeit Zugang zu der Immobilie unter dem Vorwand vorbehalten, zu prüfen, ob der Vertrag getreu erfüllt wird. Die Weigerung, diese Bestimmung zu akzeptieren, muss durch das in Artikel 18.2 der Verfassung verankerte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt werden, das der Vermieter respektieren muss. Allerdings kann man schon vereinbaren, dass der Besuch nach Voranmeldung und in normalen Abständen stattfinden darf.
3. Klauseln, die den Mieter finanziell bestrafen, wenn er nicht mindestens ein Jahr lang in der Wohnung bleibt. Die Festlegung einer Frist für die obligatorische Einhaltung durch den Mieter ist gesetzlich nicht zulässig, im Gegensatz zu dem, was in Verträgen über die Miete von Geschäftsräumen geschieht, in denen die Freiheit der Vereinbarung zwischen den Parteien vorherrscht. Im Falle von Wohnungen räumt Artikel 11 des LAU dem Mieter das Recht ein, nach Ablauf der ersten sechs Monaten vom Vertrag zurückzutreten, wobei der Vermieter einen Monat im Voraus davon in Kenntnis gesetzt werden muss. In diesem Fall hat der Eigentümer, solange dies vertraglich vereinbart wurde, Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von einer Monatsmiete für jedes noch zu erfüllende Jahr.
4. Weigerung, die im Mietgesetz (nach der jüngsten Reform des LAU, durch das Königliche Gesetzesdekret 7/2019 vom 1.3.20 über dringende Wohnungs- und Mietmaßnahme) bestimmte Vertragsdauer (fünf Jahre, bzw. sieben Jahre, wenn der Vermieter eine juristische Person ist) zu akzeptieren. Oder Klauseln, die die Erhöhung der Miete anders regeln als erlaubt.
5. Die Zahlung der Miete im Voraus zu verlangen. Artikel 17.2 des Mietgesetzes LAU. verbietet es Vermietern ausdrücklich, die Zahlung von mehr als einer Monatsmiete im Voraus zu verlangen. Jede Klausel, die dieser Formel nicht entspricht, ist also null und nichtig.
Auch wenn diese Klauseln null und nichtig sind, sollte man jeden Mietvertrag vor seiner Erteilung prüfen lassen, und nicht einfach so unterschreiben. Es gibt auch viele möglichen schädlichen. Klauseln die man eventuell so beseitigen kann. Es lohnt sich, denn so erspart man sich oft böse Überraschungen und Streitereien danach.

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