WIEDERERÖFFNUNG VON POOLS … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 9. Juli 2020

WIEDERERÖFFNUNG VON POOLS …

FRAGE: Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Perez, unsere Eigentümergemeinschaft hat den Gemeinschaftspool nicht wieder geöffnet, obwohl die spanische Regierung dies bereits genehmigt hat. Das ärgert mich, denn es ist nachteilig für mich, da ich meine Wohnungen an Touristen vermieten möchte, und so ist das nicht möglich. Ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, sie wieder zu öffnen? Welche Regeln müssen dann eingehalten werden? Grüße, XXX

ANTWORT: Sehr geehrte Frau XX, unsere Regierung hat zwar die Wiedereröffnung der Gemeinschaftspools zwar genehmigt, aber nur wenn bestimmte Gesundheitsvorkehrungen eingehalten werden. Die Einhaltung dieser Maßnahmen ist nicht einfach und kann mit (erheblichen) Kosten verbunden sein, so dass die Gemeinschaft berechtigterweise beschließen kann, den Gemeinschaftspool vorerst nicht wieder zu öffnen, wenn es z.B. nur wenige Nutzer gibt und erhebliche Kosten der Wiedereröffnung vermieden werden sollen, die auch im ordentlichen Haushalt nicht vorgesehen sind.

Im Falle einer Wiedereröffnung muss die Gemeinschaft unter anderem die folgenden Regeln befolgen:

– Sie muss eine maximale Kapazität im Schwimmbad und im angrenzenden Bereich festlegen, um eine Überfüllung zu vermeiden.
– Wasser-alkoholisches Gel sollte den Benutzern zur Desinfektion der Hände zur Verfügung gestellt werden.
– Es sollte ein häufigeres Reinigungssystem eingerichtet werden, mindestens täglich, und Türklinken und andere häufig berührte Gegenstände oder Bereiche sollten häufig gereinigt werden.
– Abfallbehälter sollten täglich aufgestellt, gereinigt und entfernt werden.
– Die Gemeinschaftsliegen sollen nach jeder Benutzung desinfiziert werden, oder entfernt werden.
-Spiele mit Bällen oder Gegenständen im Poolbereicht sollen untersagt werden.
– Der Poolbereich sollte häufig mit speziellen Produkten gereinigt werden.
– Auf dem Boden sollten Marken angebracht werden, die die Benutzer voneinander trennen, damti die Nutzer mindestens 1,5 Meter voneinander entfernt sind.
– Personen mit Covid-109 Sympthomen muss die Nutzung untersagt werden.
– Mindestens ein Schild sollte auf die Benutzungsregeln hinweisen.

Wenn man es für zweckmäßig hält, kann man zusätzliche Regeln beschliessen, um die Nutzung des Pools zu rationalisieren (spezielle Zeitpläne je nach Nummer der Wohnungen oder Bungalows, maximale Aufenthaltsdauer im Pool usw.).

Diese Regelungen sollten eigentlich von der Eigentümerversammlung gebilligt werden, vor allem, wenn sie größere, nicht budgetierte Ausgaben implizieren, aber ich bin der Ansicht, dass sie vom Vorstand bis zur Eigentümerversammlung vorläufig genehmigt werden können.

Mit freundlichen Grüßen,
José Antonio Pérez Alonso, Rechtsanwalt.

Kanzlei Perez Alonso


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