ÄNDERUNG DES SPANISCHEN STRAFGESETZBUCHES IN SACHE DIEBSTAHL … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 4. August 2022

ÄNDERUNG DES SPANISCHEN STRAFGESETZBUCHES IN SACHE DIEBSTAHL …
Das neue Gesetz 9/2022 vom 28. Juli formuliert Artikel 234, Absatz zwei des spanischen Strafgesetzbuches über das Vergehen des Diebstahls neu. Das Inkrafttreten dieser Verordnung wird innerhalb eines Monats nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger (BOE) erfolgen.
Die Änderung der Diebstahlsdelikte soll eine angemessene Reaktion auf Fälle von Mehrfachdelikten ermöglichen. Die derzeitige Regelung sieht zwar ausdrücklich die Möglichkeit vor, in solchen Fällen eine verschärfte Form des Diebstahls anzuwenden, aber diese Möglichkeit ist nur auf Fälle beschränkt, in denen die vorangegangenen Diebstahlsdelikte 400 Euro übersteigen, da sonst der Strafrahmen zwischen Diebstahlsdelikten unter 400 Euro (Artikel 234. 2 der CP, eine Geldstrafe von 1 bis 3 Monaten) und bei Mehrfachstraftaten (Artikel 235.1.7 der CP, Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Jahren) unverhältnismäßig wäre.
Deshalb konnten bisher Diebstahlsdelikte, die mehrfach begangen wurden, strafrechtlich nicht ausreichend geahndet werden, obwohl sie zunehmend Anlass zur Sorge gaben, da sie unseren Tourismus, den Handel und die Wirtschaft im Allgemeinen sowie unsere Sicherheit und Ruhe beeinträchtigen.
Das neue Gesetz gibt die Möglichkeit einer etwas schwereren Strafe für mehrfach rückfällig gewordene Bagatelldiebstähle auch unter 400 Euro, d.h. eine Freiheitsstrafe von 6 bis 18 Monaten, wenn die verschärfte Strafe des Artikels 235 Absatz 1 StGB nicht angewandt werden kann, so dass eine abschreckendere strafrechtliche Reaktion auf diese Fälle möglich wird, die der Schwere der Tat angepasst ist, aber auch ohne dass die Strafe unverhältnismäßig erhöht wird.
Artikel 234.2 der CP hat also jetzt folgenden Wortlaut:
„Ist der Schuldige jedoch wegen mindestens drei Straftaten nach diesem Titel verurteilt worden, auch wenn es sich um geringfügige Straftaten handelt, sofern diese gleichartig sind und der Gesamtbetrag der Straftaten 400 € übersteigt, so wird die Strafe nach Absatz 1 verhängt“.
Frühere Verurteilungen, die bestraft wurden oder hätten bestraft werden sollen, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.

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