NEUE COVID-VERORDNUNGEN IN KRAFT GETRETEN … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 7. Juni 2021

ℹ️ NEUE COVID-VERORDNUNGEN IN KRAFT GETRETEN …

1) Neue Regeln für den Zugang zu touristischen Unterkünften auf den Kanaren.
2) Neue Regeln für die Einreise in Spanien.
▶️ 1) ÜBERSETZUNG DER NEUEN REGELUNG FÜR DEN ZUGANG ZU TOURISTISCHEN UNTERKÜNFTEN AUF DEN KANAREN; gültig ab den 2.6.21.
(Veröffentlichung im amtlichen Kanarischen Anzeiger BOCA: http://www.gobiernodecanarias.org/boc/2021/112/001.html).
Erstens: Als Bedingung für den Zugang zu touristischen Beherbergungsbetrieben auf den Kanarischen Inseln für touristische Nutzer, die älter als sechs Jahre sind und nicht aus dem Gebiet der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln stammen, wird der Nachweis der Erfüllung einer der folgenden Anforderungen festgelegt:
a) Das Vorlegen eines von den Gesundheitsbehörden festgelegten Diagnosetests auf aktive Infektion innerhalb von höchstens 72 Stunden vor der Ankunft, der bescheinigt, dass der Touristist nicht positiv als Überträger von COVID-19 getestet wurde.
b) Oder innerhalb der letzten 8 Monate vor der Reise den kompletten Impfplan eines von der EMA zugelassenen Impfstoffs gegen COVID-19 erhalten zu haben. Es wird ein offizielles Dokument verlangt, das den Erhalt des kompletten Impfschemas bescheinigt und den erhaltenen Impfstoff, die Anzahl der Dosen und das Datum, an dem jede Dosis verabreicht wurde, angibt.
c) Oder eine Dosis eines von der EMA zugelassenen Impfstoffs gegen COVID-19 mehr als 15 Tage im Voraus und innerhalb der letzten vier Monate vor der Reise erhalten zu haben. Es wird ein offizielles Dokument verlangt, das bescheinigt, dass die erste Impfdosis erhalten wurde, mit Angabe des erhaltenen Impfstoffs und des Datums, an dem die Dosis verabreicht wurde.
d) Oder die Krankheit weniger als 6 Monate vor dem Reisedatum durchgemacht zu haben. Dies muss durch ein amtsärztliches Attest oder eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden, aus der das Datum der Erkrankung hervorgeht.
Zweitens: Ausnahmen von den im ersten Absatz genannten Zugangsbedingungen:
a) Personen, die einen Wohnsitz auf den Kanarischen Inseln nachweisen und unter ihrer Verantwortung erklären, dass sie die Kanaren in den letzten 15 Tagen vor ihrer Ankunft in der touristischen Einrichtung nicht verlassen haben, und dass sie außerdem in diesem Zeitraum keine mit COVID-19 kompatiblen Symptome hatten.
b) Personen, die zwar ihren Wohnsitz nicht auf den Kanarischen Inseln haben aber anhand ihres Reisedokuments nachweisen können, dass sie sich in den 15 Tagen vor dem Datum des Zugangs zum Beherbergungsbetrieb auf dem Gebiet der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln aufgehalten haben, und die außerdem auf eigene Verantwortung erklären, dass sie in diesem Zeitraum keine mit COVID-19 vereinbaren Symptome hatten.
c) Personen, unabhängig von ihrem Wohnsitz, die nachweisen können, dass sie sich in den 15 Tagen vor der genannten Abwesenheit von weniger als 72 Stunden vor der Ankunft außerhalb der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln aufgehalten haben, und die außerdem unter ihrer Verantwortung erklären, dass sie während dieses Zeitraums keine mit COVID-19 kompatiblen Symptome hatten.
Drittens: Vor der Bestätigung der Reservierung oder des Vertragsabschlusses von touristischen Unterkunftsleistungen in einer der touristischen Einrichtungen der Kanarischen Inseln müssen die Informationen über die in den vorhergehenden Abschnitten angegebenen Zugangsbedingungen zu denselben zur Verfügung gestellt werden.
Viertens: Die vorliegende Vereinbarung wird im Amtsblatt der Kanarischen Inseln veröffentlicht und tritt am selben Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
▶️ ÜBERSETZUNG DER NEUEN REGELUNG FÜR DIE EINREISE IN SPANIEN (Veröffentlichung im Staatsanzeiger BOE: https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2021-9352).
Erstens. Formular zur Gesundheitskontrolle.
Alle Passagiere, die auf dem Luft- oder Seeweg in Spanien ankommen, einschließlich derjenigen, die im Transit in andere Länder ankommen, müssen vor der Abreise ein Gesundheitskontrollformular über die Website www.spth.gob.es oder die Spain Travel Health -SpTH- Anwendung (im Folgenden SpTH), die auf Android und iOS verfügbar ist, ausfüllen. Die in diesem Formular enthaltenen Informationen sind in Anlage I dieses Beschlusses enthalten. Nach dem Ausfüllen des Gesundheitskontrollformulars generiert SpTH eine individualisierte QR-Code, die der Reisende bei den Transportunternehmen vor dem Einsteigen sowie bei den Gesundheitskontrollen am Einreiseort nach Spanien vorzeigen muss.
Zweitens. Gesundheitskontrollen.
Alle Passagiere, die in Spanien als Endziel ankommen, müssen sich bei der Ankunft am ersten Einreisepunkt einem Gesundheitscheck unterziehen. Diese Kontrolle beinhaltet mindestens die Erfassung der Temperatur, eine dokumentarische Kontrolle und eine visuelle Kontrolle über den Zustand des Fahrgastes. Als allgemeine Regel gilt, dass Passagiere, die in Spanien im Transit in ein anderes Land ankommen, von der Gesundheitskontrolle beim Wechsel des internationalen Transportmittels im selben Hafen oder Flughafen befreit sind. Wenn jedoch der Strom dieser Passagiere am Flughafen eine sanitäre Kontrolle durchläuft, wird es möglich sein, zu überprüfen, ob sie die spezifische QR für Transitpassagiere haben, die von SpTH mit dem Namen TRANSIT generiert wurde.
Drittens. Temperaturregelung.
Passagiere, die in Spanien ankommen, müssen sich einer Temperaturkontrolle unterziehen, die routinemäßig durchgeführt wird, um Reisende mit Fieber zu identifizieren. Als Nachweisgrenze wird eine Temperatur gleich oder höher als 37,5°C festgelegt. Die Temperatur wird mit berührungslosen Thermometern oder Thermografiekameras gemessen werden. Weder personenbezogene Daten noch die von den Thermografiekameras aufgenommenen Bilder dürfen dabei gespeichert werden, und die Privatsphäre des Fahrgastes ist zu jeder Zeit gewährleistet.
Viertens. Dokumentarische Kontrolle.
Die Dokumentenkontrolle wird gemäß der Angaben der Passagiere als verantwortliche Erklärung auf dem Gesundheitskontrollformular durch SpTH durchgeführt, aus denen ggf. die notwendigen Maßnahmen abgeleitet werden können, die im Folgenden beschrieben werden. Falls der Passagier aus einem gefährdeten Land oder Risikogebiet kommt, muss er die Informationen und Unterlagen vorlegen, die die Erfüllung der in Abschnitt fünf genannten Einreisebedingungen belegen.
Fünftens. Risikoländer und Einreisebestimmungen. Zertifizierungen.
Passagiere, die aus Risikoländern oder -gebieten kommen, die nach der Einschätzung ihrer epidemiologischen Situation zu einem bestimmten Zeitpunkt als solche gelten, müssen eine der folgenden Gesundheitsanforderungen bescheinigen:
a) Bescheinigung darüber, dass der Inhaber eine Impfung gegen COVID-19 erhalten hat (Impfbescheinigung).
b) Bescheinigung über das Ergebnis eines diagnostischen Tests auf aktive COVID-19-Infektion, dem sich der Inhaber unterzogen hat (Diagnosebescheinigung).
c) Bescheinigung über die Genesung des Inhabers aus COVID-19 (Genesungsbescheinigung).
Die Liste der gefährdeten Länder oder Gebiete sowie die Kriterien für die Aufnahme in diese Liste sind auf der Website des Gesundheitsministeriums (https://www.mscbs.gob.es/) und auf der Website des SpTH (https://www.spth.gob.es) veröffentlicht. In der Regel werden die Listen alle sieben Tage überprüft.
Die Zertifikate müssen in Spanisch, Englisch, Französisch oder Deutsch verfasst sein. Wenn es nicht möglich ist, sie in diesen Sprachen zu erhalten, muss dem Akkreditierungsdokument eine Übersetzung ins Spanische von einer offiziellen Stelle beigefügt werden.
Beim Ausfüllen des Gesundheitskontrollformulars über SpTH müssen Fluggäste, die keine digitale EU-COVID-Bescheinigung gemäß Abschnitt neun dieser Verordnung vorlegen, die Angaben zu der in den Abschnitten sechs, sieben und acht genannten Bescheinigung eingeben. Nach Prüfung der Informationen generiert SpTH einen QR-Code mit dem Namen DOCUMENTAL CONTROL.
Als Voraussetzung für das Einsteigen muss der Fahrgast dem Personal des Verkehrsunternehmens den von SpTH generierten QR-Code vorzeigen, oder, im Falle der Identifizierung mit Dokumentenkontrolle, die Bescheinigung, die er besitzt. Die Transportunternehmen werden lediglich überprüfen, ob der Passagier diese Bescheinigung vorlegt und ob sie mit seiner Identität übereinstimmt, ohne in jedem Fall auf die darin enthaltenen Gesundheitsinformationen zugreifen zu können. Die Vorlage der Bescheinigung kann auch bei der Gesundheitskontrolle bei der Ankunft in Spanien verlangt werden.
Passagiere, die aus Ländern oder Gebieten kommen, die nicht auf der Liste der Risikoländer stehen, müssen ihre gesundheitlichen Voraussetzungen nicht bescheinigen. Sie müssen jedoch das Gesundheitskontrollformular über SpTH ausfüllen und erhalten eine QR-Code mit der Bezeichnung FAST CONTROL, mit dem die Gesundheitskontrollprozesse bei der Ankunft schneller durchgeführt werden können.
Sechstens. Impfausweis.
Von den zuständigen Behörden des Herkunftslandes ausgestellte Impfbescheinigungen werden ab 14 Tagen nach dem Datum der Verabreichung der letzten Dosis der vollständigen Impfung als gültig anerkannt. Es werden nur Impfstoffe akzeptiert, die von der Europäischen Arzneimittelagentur zugelassen sind oder die das Verfahren der Weltgesundheitsorganisation für den Notfalleinsatz durchlaufen haben.
Die Impfbescheinigung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. Den Vor- und Nachnamen des Inhabers.
2. das Datum der Impfung mit Angabe des Datums der zuletzt verabreichten Dosis. 3.
3. die Art des verabreichten Impfstoffs.
4. Anzahl der verabreichten Dosen/kompletter Zeitplan.
5. Ausstellendes Land.
6. Identifikation der Stelle, die die Impfbescheinigung ausstellt.
Siebtens. Diagnostik-Zertifikat.
Diagnostische Testbescheinigungen für eine aktive COVID-19-Infektion mit negativem Ergebnis, die innerhalb von achtundvierzig Stunden vor der Ankunft in Spanien ausgestellt wurden, werden als gültig akzeptiert. Die diagnostischen Tests für eine zugelassene SARS-CoV-2-Infektion sind die folgenden:
1. Molekulare Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAAT), mit denen das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Ribonukleinsäure (RNA) nachgewiesen wird;
2. Die Antigen-Nachweistests, die in der gemeinsamen Liste der Antigen-Schnelltests für COVID-19 enthalten sind, die von der Europäischen Kommission auf der Grundlage der Empfehlung 2021/C 24/01 des Rates veröffentlicht wurde.
Die Bescheinigung über den Diagnosetest muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. den Vor- und Nachnamen des Inhabers.
2. das Datum der Probenahme.
3. die Art des durchgeführten Tests.
4. Land der Ausgabe.
Achtens . Genesungszertifikat..
Genesungsbescheinigungen, die von der zuständigen Behörde oder einem ärztlichen Dienst mindestens 11 Tage nach dem ersten positiven Diagnosetest ausgestellt wurden, werden als gültig anerkannt. Die Gültigkeit der Bescheinigung endet 180 Tage nach dem Datum der Probenahme. Die Bescheinigung muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
1. den Vor- und Nachnamen des Inhabers.
2. das Datum der Probenahme des ersten positiven diagnostischen Tests auf SARS-CoV-2. 3.
3. Typ des durchgeführten NAAT-Tests.
4. Ausstellendes Land.
Neuntens. Digitales COVID-Zertifikat der EU.
Wenn die europäische Verordnung über den Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung Impf-, Test- und Genesungsbescheinigungen zur Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie in Kraft tritt, können Passagiere, die aus gefährdeten Ländern oder Gebieten ankommen, eine digitale COVID-Bescheinigung der EU in einer ihrer Modalitäten verwenden: Impfung, Diagnose oder Genesu. beim Ausfüllen des Gesundheitskontrollformulars, und nach dessen automatischer Prüfung durch SpTH, wird eine QR-Code mit der Bezeichnung FAST CONTROL generiert, die es ermöglicht, dass es nicht notwendig ist, das digitale COVID-Zertifikat der EU beim Boarding oder bei der Gesundheitskontrolle bei der Ankunft vorzuzeigen. Zu diesem Zweck werden Reisende, die ein von einem Mitgliedstaat der Union ausgestelltes Zertifikat vorlegen, das EU-Digital-COVID-Zertifikat verwenden, sobald die europäische Regelung des EU-Digital-COVID-Zertifikats vollständig in Kraft ist.
Zehntens. Passagiere auf internationalen Kreuzfahrten.
Kreuzfahrt-Passagierschiffe, die internationale Fahrten unternehmen und durch die Hoheitsgewässer fahren, um in spanische Häfen einzulaufen, die für die internationale Schifffahrt geöffnet sind, müssen die Bedingungen erfüllen, die im Dokument „Gesundheitsmaßnahmen für die Wiederherstellung internationaler Kreuzfahrten“ festgelegt sind, das vom Gesundheitsministerium erstellt wurde und auf seiner Website (https://www.mscbs.gob.es/) verfügbar ist.
Die Erfassung der Informationen von Passagieren von Passagierschiffen mit Kreuzfahrtcharakter erfolgt über die von der Gemeinsamen Aktion HEALTHY GATEWAYS der Europäischen Union entwickelte Anwendung „EU Digital Passenger Locator Form“ (dPLF), die unter folgendem Link verfügbar ist: https://www.healthygateways.eu/. Daher sollten diese Passagiere nicht das Gesundheitskontrollformular über SpTH verwenden.
Elftens. Ausnahmen.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind die Besatzungen der internationalen Transportmittel, die zur Durchführung der Transportarbeiten erforderlich sind.
Fahrgäste unter sechs Jahren sind von der Vorlage der in Abschnitt fünf genannten Bescheinigungen befreit. Sie müssen jedoch im Besitz des QR-Codes sein, den sie nach dem Ausfüllen des Gesundheitskontrollformulars über SpTH erhalten haben.
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt dreizehn dieser Verordnung sind Seeleute und Besatzungen internationaler Verkehrsmittel, die in Spanien als Passagiere ankommen, wenn sie sich auf der Rückreise von ihrer Kampagne an Bord eines Schiffes, auf der Rückreise zu ihrer Heimatbasis oder im Transit zum Ein- oder Ausschiffen auf andere Schiffe befinden, von der Vorlage der in Abschnitt fünf dieser Verordnung geregelten Bescheinigungen befreit, sofern sie ihren Status als Besatzungsmitglieder und die Unmöglichkeit, die genannten Bescheinigungen zu erhalten, nachweisen können.
Zwölftens. Zusammenarbeit von Flughafen- und Hafenbetreibern und Verpflichtungen von Fluggesellschaften und Reedereien.
Die Hafen- und Flughafenbetreiber sowie die Flug- und Schifffahrtsgesellschaften müssen mit dem Gesundheitsministerium kooperieren bei der Umsetzung der in dieser Entschließung vorgesehenen Maßnahmen gemäß Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2021 vom 4. Mai zusammen, das dringende Maßnahmen im Gesundheits-, Sozial- und Rechtswesen beschließt, die nach dem Ende des durch das Königliche Dekret 926/2020 vom 25. Oktober ausgerufenen Alarmzustands anzuwenden sind, um die Ausbreitung der durch SARS-CoV-2 verursachten Infektionen einzudämmen.
Reisebüros, Reiseveranstalter und Transportunternehmen sowie alle anderen Vermittler, die Tickets allein oder als Teil einer Pauschalreise vermarkten, müssen die Passagiere zu Beginn des Verkaufsprozesses von Tickets nach Spanien über alle Gesundheitskontrollmaßnahmen und die Folgen ihrer Nichteinhaltung oder Fälschung informieren, wie in Abschnitt sechzehn festgelegt. Sie bieten auch die nötige Unterstützung für Fahrgäste, die diese benötigen, um das Gesundheitskontrollformular über SpTH auszufüllen. Die Verkehrsunternehmen müssen sicherstellen, dass alle Passagiere, die nach Spanien kommen, den von SpTH generierten individualisierten QR-Code in digitaler Form oder auf Papier mit sich führen, und müssen denjenigen, die ihn nicht vorweisen können, den Einstieg verweigern.
Passagieren, die im Besitz eines von der SpTH ausgestellten QR-Codes mit der Bezeichnung DOCUMENTAL CONTROL sind und keinen dokumentarischen Nachweis über eine Impfung, Diagnose oder Genesungsbescheinigung vorlegen, soll das Boarding ebenfalls verweigert werden.
Dreizehnter. Passagiere mit Verdacht auf COVID-19.
Wenn im Rahmen der bei der Ankunft durchgeführten Gesundheitskontrolle ein Passagier mit Verdacht auf COVID-19 oder eine andere Krankheit, die ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen kann, festgestellt wird, wird eine medizinische Bewertung durchgeführt, bei der die epidemiologischen und klinischen Aspekte des Passagiers beurteilt werden. Bei der medizinischen Beurteilung kann ein diagnostischer Test auf eine aktive Infektion durchgeführt werden. Passagiere, die aus einem gefährdeten Land kommen, können ebenfalls getestet werden. In Ausnahmefällen kann von bestimmten Fluggästen verlangt werden, sich innerhalb von achtundvierzig Stunden nach der Ankunft einem diagnostischen Test auf eine aktive Infektion für COVID-19 zu unterziehen, dessen Ergebnisse dem ausländischen Gesundheitsdienst über den dafür vorgesehenen Kanal mitgeteilt werden müssen. Wenn sich nach dieser Beurteilung der Verdacht bestätigt, dass der Passagier an COVID-19 oder einer anderen Krankheit leidet, die ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen könnte, werden die etablierten Protokolle für die Kommunikation mit den Gesundheitsdiensten der Autonomen Gemeinschaften für die Überweisung und Weiterverfolgung aktiviert. Passagiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an COVID-19 oder unter einer anderen übertragbaren Krankheit leiden, müssen sich einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen, die die Bewertung ihres klinischen und epidemiologischen Status umfasst.
Vierzehntens. Landesgrenzen.
Alle Personen ab sechs Jahren, die aus gefährdeten Ländern oder Gebieten kommen und auf dem Landweg nach Spanien einreisen, müssen eine der in Abschnitt fünf genannten Bescheinigungen vorweisen.
Folgende Personen sind von dieser Anforderung ausgenommen:
a) Arbeiter im Landverkehr in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit.
b) Grenzgänger.
c) Anwohner in Grenzgebieten, im Umkreis von 30 km um ihren Wohnsitz.
Fünfzehntens.Zuwiderhandlungen und Strafen.
Im Falle der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gilt die in Titel VI des Gesetzes 33/2011 vom 4. Oktober, Allgemeines Gesetz über das Gesundheitswesen, vorgesehene Regelung bezüglich Verstößen und Sanktionen.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung INT/657/2020 vom 17. Juli, die die Kriterien für die Anwendung einer vorübergehenden Beschränkung für nicht wesentliche Reisen aus Drittländern in die Europäische Union und die assoziierten Schengen-Länder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Gesundheit aufgrund der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise ändert, jedem Drittstaatsangehörigen, der nach Überprüfung durch die Gesundheitsbehörden die vom Gesundheitsministerium festgelegten Anforderungen an die Gesundheitskontrolle für COVID-19 nicht erfüllt, ist die Einreise aus Gründen der öffentlichen Gesundheit zu verweigern.
Sechzehntens. Schutz der persönlichen Daten.
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und zum freien Datenverkehr sowie das Organgesetz 3/2018 vom 5. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung digitaler Rechte sind in jedem Fall zu beachten.
Siebzehntens. Inkrafttreten.
Dieser Beschluss tritt ab dem 7. Juni und bis zur Erklärung des Endes der durch COVID-19 verursachten gesundheitlichen Krisensituation durch die Regierung in Kraft, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2.3 des Gesetzes 2/2021 vom 29. März über dringende Maßnahmen zur Vorbeugung, Eindämmung und Koordination zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten gesundheitlichen Krise.

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