Neues im Mietrecht … Kanzlei Perez Alonso ..!!!

am 23. Oktober 2020

Neues im Mietrecht …

📍 Gewerbliche Mieter müssen bestimmte Summen von der Miete abziehen und nicht an den Vermieter, sondern direkt an das Finanzamt bezahlen, das ist die sogenannte Mietsteuer. Wenn der Mieter die Mieten bezahlt aber den Mietsteuerabzug nicht an das Finanzamt abgeführt hat, kann trotzdem der Vermieter diesen Steuerabzug in seiner Steuererklärung geltend machen. Denn das FA. wird sich dann diese Beträge beim Mieter sowieso holen, mit dem entsprechenden Zuschlag; das ist also kein Problem des Vermieters…
📍 Aber: Neue Rechtsprechung des „Tribunal Económico Administrativo Central“: Wenn der Mieter die Mieten NICHT bezahlt hat, muss der Vermieter erstmal trotzdem die (von ihm nicht kassierten) Mieten besteuern (es sei denn natürlich, man hat sich mit dem Mieter geeinigt und diese Mieten erlassen), und er kann den Steuerabzug der Mietsteuer erst dann steuermindernd angeben, wenn er die Mieten tatsächlich kassiert hat (ob der Mieter diese Steuerabzüge bezahlt hat oder nicht). Also kann passieren, dass der Vermieter an einem Jahr die Mieten besteuern muss und am nächsten die Steuerabzüge angeben darf.
📍 Wenn aber die gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden (z.B., 6 Monate sind vergangen, man hat eine Zahlungsmahnung gemacht, der Schuldner ist pleite, usw.) kann sich der Vermieter die endgültig unbezahlten Rechnungen wieder von den Steuern abziehen.

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